Die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung setzt nicht voraus, sämtliche möglichen Aufsichtsmaßnahmen nach § 1837 BGB bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeld zuvor zu erschöpfen, wenn der Betreuer durch wiederholtes Zuwiderhandeln gegen seine Betreuerpflichten zeigt, dass er durch Aufsichtsmaßnahmen nicht zu beeindrucken ist.
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Anforderungen an die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung; Pflicht zur Erschöpfung sämlicher möglicher Aufsichtsmaßnahmen bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeld; Wiederholte Verstöße gegen die Berichtspflicht wie auch gegen die Nichterstellung eines geeigneten [[Vermögensverzeichnis]]ses; Gefährdung des Wohles des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für eine Entlassungsentscheidung
'''LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14,''' NZFam 2014, 561:
'''LG Hannover, Beschl. vom 13.3.2014, 12 T 14/14,''' NZFam 2014, 561: