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Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen [[Rechnungslegung]] greift auch auf die Berichterstattung nach §§ 1839, 1840 BGB durch.
Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen [[Rechnungslegung]] greift auch auf die Berichterstattung nach §§ 1839, 1840 BGB durch.
−
'''LG Hamburg Beschl v 1.2.2016, 309 T 270/15''':
+
'''
[http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/LGHHBericht.pdf
LG Hamburg Beschl v 1.2.2016
]
, 309 T 270/15''':
Betreuer sind nach § 1840 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ort, Zeitpunkt und Dauer persönlicher Kontakte anzugeben.
Betreuer sind nach § 1840 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ort, Zeitpunkt und Dauer persönlicher Kontakte anzugeben.
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