| − | Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird üblicherweise als Kontrollbetreuer (oder als Vollmachts- oder [[Überwachungsbetreuer]]) bezeichnet. Er ist nicht mit dem [[Gegenbetreuer]] zu verwechseln ({{Zitat de §|1792|bgb}} BGB i.Vm. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB), dessen Aufgabe es ist, einen anderen Betreuer im Bereich der Vermögenssorge zu beaufsichtigen. Erforderlich ist eine Kontrollbetreuung, wenn der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Das ist der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen. | + | Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird üblicherweise als Kontrollbetreuer (oder als Vollmachts- oder [[Überwachungsbetreuer]]) bezeichnet. Er ist nicht mit dem [[Gegenbetreuer]] zu verwechseln ({{Zitat de §|1792|bgb}} BGB i.Vm. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB), dessen Aufgabe es ist, einen anderen Betreuer im Bereich der Vermögenssorge zu beaufsichtigen. |
| | + | Erforderlich ist eine Kontrollbetreuung, wenn der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Das ist dann der Fall, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen.Sofern das Gericht dem Kontrollbetreuer die Befugnis zum Vollmachtwiderruf einräumen will, setzt dies tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zunächst den Versuch vorzuschalten, durch den Kontrollbetreuer positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechnungslegung sowie durch Ausübung bestehender Weisungsrechte. |
| | Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann (§ 281 FamFG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB). | | Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann (§ 281 FamFG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB). |