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== Betreuung neben der Vollmacht ==
 
== Betreuung neben der Vollmacht ==
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Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird üblicherweise als Kontrollbetreuer (oder als Vollmachts- oder [[Überwachungsbetreuer]]) bezeichnet. Er ist nicht mit dem [[Gegenbetreuer]] zu verwechseln ({{Zitat de §|1792|bgb}} BGB i.Vm. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB), dessen Aufgabe es ist, einen anderen Betreuer im Bereich der Vermögenssorge zu beaufsichtigen.
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Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird üblicherweise als Kontrollbetreuer (oder als Vollmachts- oder [[Überwachungsbetreuer]]) bezeichnet. Er ist nicht mit dem [[Gegenbetreuer]] zu verwechseln ({{Zitat de §|1792|bgb}} BGB i.Vm. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB), dessen Aufgabe es ist, einen anderen Betreuer im Bereich der Vermögenssorge zu beaufsichtigen. Erforderlich ist eine Kontrollbetreuung, wenn der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Das ist der Fall, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen.
    
Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann (§ 281 FamFG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB).
 
Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann (§ 281 FamFG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB).