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Ein zur Finanzierung der eigenen '''Bestattung''' gedachtes '''Sparguthaben''' muss nicht für die Bezahlung eines Betreuers verwendet werden. Denn nach Auffassung des Gerichts umfasst das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis, für die eigene Bestattung Vorsorge zu treffen. Keineswegs ist es vertretbar, einen Betroffenen auf die Möglichkeit des so genannten Armenbegräbnisses nach dem Sozialhilferecht zu verweisen. Auch das Kapital einer Sterbegeldversicherung wird als so genanntes Schonvermögen angesehen. Dies muss dann aber auch gelten, wenn jemand mit privatem Sparkapital für die Sicherstellung der eigenen Bestattung vorsorgt: LG ''Koblenz'', Beschluss vom 20.06.2006, 2 T 911/05; LG Koblenz NJW-RR 2006, 724
 
Ein zur Finanzierung der eigenen '''Bestattung''' gedachtes '''Sparguthaben''' muss nicht für die Bezahlung eines Betreuers verwendet werden. Denn nach Auffassung des Gerichts umfasst das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis, für die eigene Bestattung Vorsorge zu treffen. Keineswegs ist es vertretbar, einen Betroffenen auf die Möglichkeit des so genannten Armenbegräbnisses nach dem Sozialhilferecht zu verweisen. Auch das Kapital einer Sterbegeldversicherung wird als so genanntes Schonvermögen angesehen. Dies muss dann aber auch gelten, wenn jemand mit privatem Sparkapital für die Sicherstellung der eigenen Bestattung vorsorgt: LG ''Koblenz'', Beschluss vom 20.06.2006, 2 T 911/05; LG Koblenz NJW-RR 2006, 724
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'''SG Gießen, Urteil vom 07.06.2016, S 18 SO 108/14''':
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Im Verfahren ging es um den rückkaufwerte einer Sterbegeldversicherung und den Einsatz als Vermögen. Das SG führt u.a., dass die Mittel aus Sterbegeldversicherungen sind nicht dem einzusetzenden Vermögen zuzurechnen, da ihr Einsatz eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde.
    
=== Grundeigentum ===
 
=== Grundeigentum ===

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