Der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz darf als Vermögen für einen sozialrechtlichen Bedarf nicht herangezogen werden kann, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte darstellen würde. | Der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz darf als Vermögen für einen sozialrechtlichen Bedarf nicht herangezogen werden kann, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte darstellen würde. |