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Der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz darf als Vermögen für einen sozialrechtlichen Bedarf nicht herangezogen werden kann, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte darstellen würde.
 
Der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz darf als Vermögen für einen sozialrechtlichen Bedarf nicht herangezogen werden kann, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte darstellen würde.
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'''LG Arnsberg, Beschluss vom 27.8.2015 – 1-5 T 193/15''': Zur Mittellosigkeit (hier: bei Erhalt von Geldern aus Conterganrente)
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Der eindeutige gesetzgeberische Wille des Conterganstiftungsgesetz ist es, dem Geschädigten die Conterganrente ungeschmälert zukommen zu lassen. Der Betreuer hat daher – orientiert an § 1901 BGB und damit am Wohl und an den Wünschen des Betreuten –bei einem Zusammentreffen von geschütztem und nicht geschütztem Einkommen und Vermögen zunächst die nicht geschützten Beträge zum Lebensunterhalt einzusetzen. Soweit der Einsatz von Geldern zum Anwachsen eines Guthabens auf einem nicht geschützten Konto dergestalt geführt, dass der Betroffene aufgrund des nunmehr dort vorhandenen Vermögens nicht mehr als mittellos anzusehen ist, so ist der Betroffene unter Berücksichtigung seiner wohlverstandenen Interessen gleichwohl als mittellos anzusehen.
    
=== Bestattungs- und Grabpflegekosten ===
 
=== Bestattungs- und Grabpflegekosten ===

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