− | Für Unterbringungen nach dem BGB und den [[PsychKG|Landesgesetzen für psychisch Kranke]] ist seit dem 0.1.01.1992 ein gemeinsames [[Unterbringungsverfahren]] beim [[Betreuungsgericht]] geregelt worden. Eine richterliche Genehmigung ist zwingend erforderlich (Art. 104 GG). | + | Für Unterbringungen nach dem BGB und den [[PsychKG|Landesgesetzen für psychisch Kranke]] ist seit dem 0.1.01.1992 ein gemeinsames [[Unterbringungsverfahren]] beim [[Betreuungsgericht]] geregelt worden. Eine [[Betreuungsrichter|richterliche]]Genehmigung ist zwingend erforderlich (Art. 104 GG). |
| Freiheitsentziehende Maßnahmen wurden 2008 52.811 mal (2007 48.909) genehmigt. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg um 1,08 %. 2007 ging die Unterbringung in 6.151 Fällen (=11,28 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 5.096 = 10,42 %). Die Unterbringungsquote je 10.000 Einwohner lag 2008 zwischen 1,37 (2007: 1,43, Thüringen) und 13,12 (2007: 12,14, Bayern), Mittelwert war 2008 6,44 (2007: 6,08) | | Freiheitsentziehende Maßnahmen wurden 2008 52.811 mal (2007 48.909) genehmigt. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg um 1,08 %. 2007 ging die Unterbringung in 6.151 Fällen (=11,28 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 5.096 = 10,42 %). Die Unterbringungsquote je 10.000 Einwohner lag 2008 zwischen 1,37 (2007: 1,43, Thüringen) und 13,12 (2007: 12,14, Bayern), Mittelwert war 2008 6,44 (2007: 6,08) |