Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
202 Bytes hinzugefügt ,  10:16, 25. Feb. 2015
Zeile 145: Zeile 145:     
Soweit die Verlegung eines psychisch Kranken von der geschlossenen Unterbringung auf eine offene Station in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums erfolgt, ist die Verlegung sinnvoll. Insbesondere kann der Betreuer dann beurteilen, ob eine Verlängerung der Unterbringung notwendig ist.
 
Soweit die Verlegung eines psychisch Kranken von der geschlossenen Unterbringung auf eine offene Station in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums erfolgt, ist die Verlegung sinnvoll. Insbesondere kann der Betreuer dann beurteilen, ob eine Verlängerung der Unterbringung notwendig ist.
 +
 +
'''LG Lübeck, Beschluss vom 04.02.2015, 7 T 29/15''':
 +
 +
Die Gesamtdauer einstweiliger Anordnungen über eine vorläufige Unterbringung darf in derselben Angelegenheit drei Monate nicht überschreiten.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Navigationsmenü