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# Die Entlassung eines Betreuers setzt nicht stets eine Gefährdung des Wohls des Betreuten voraus, dazu kann die fehlende Anerkennung des Betreuungsvereins im Bundesland des neuen Wohnsitzes des Betreuten genügen.
 
# Die Entlassung eines Betreuers setzt nicht stets eine Gefährdung des Wohls des Betreuten voraus, dazu kann die fehlende Anerkennung des Betreuungsvereins im Bundesland des neuen Wohnsitzes des Betreuten genügen.
 
# Die Anordnung einer Betreuung bedeutet kein garantiertes Beschäftigungsverhältnis; auch die besondere Stellung der Betreuungsvereine rechtfertigt nicht die Annahme des Gegenteils.
 
# Die Anordnung einer Betreuung bedeutet kein garantiertes Beschäftigungsverhältnis; auch die besondere Stellung der Betreuungsvereine rechtfertigt nicht die Annahme des Gegenteils.
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'''VG Ansbach, Urteil vom 17.11.2015, AN 1 K 15.01184''':
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# Ein Widerruf der Anerkennung eines Betreuungsvereins ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 1908f BGB nicht mehr vorliegen.
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# § 1908f BGB setzt nicht voraus, dass alle Mitarbeiter des Vereins fachlich geeignet sein müssen, sämtliche Aufgaben i.S. des § 1908f BGB zu erfüllen. Ausreichend ist vielmehr, dass die Mitarbeiter des Vereins in ihrer Gesamtheit dazu in der Lage sind.
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# Vor dem Widerruf der Anerkennung eines Betreuungsvereins hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen, z.B. die nachträgliche Auflage, einen bestimmten Mitarbeiter des Vereins nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben als Vereinsbetreuer zu betrauen, ausreichend sind.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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