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Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Die Herabsetzung des für die Betreuung eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands und die damit einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beruht auf dem Anliegen, den berechtigten Interessen der Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen und wird von Gemeinwohlbelangen getragen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, sodass die unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
 
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Die Herabsetzung des für die Betreuung eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands und die damit einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beruht auf dem Anliegen, den berechtigten Interessen der Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen und wird von Gemeinwohlbelangen getragen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, sodass die unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
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===zur Vergütungsgeltendmachung bei Unklarheit über die Mittellosigkeit===
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===zur Vergütungsberechnung bei zwischenzeitlichem Eintritt der Mittellosigkeit===
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'''BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 314/13'''
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'''OLG München, Beschluss vom 18.09.2008, 33 Wx 100/08''', NJW 2009, 112 = FGPrax 2009, 21:
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# Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.
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# Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
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Der Senat hält - soweit hier entscheidungserheblich - für die Höhe des
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Stundensatzes die monatsweise Berücksichtigung einer im
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Abrechnungszeitraum der Betreuervergütung eingetretenen Mittellosigkeit
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des Betroffenen für geboten. Er sieht sich jedoch an dieser Entscheidung
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gehindert durch die abweichende Ansicht des OLG Brandenburg (BtPrax
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2007, 267), das insoweit auf eine taggenaue Berechnung abstellt.
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Die Sache wird deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
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vorgelegt.
      
= Rechtsprechungsübersicht in Leitzsätzen =
 
= Rechtsprechungsübersicht in Leitzsätzen =

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