2.Bezieht ein 58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 € zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte: OLG München, Beschluss vom 27.01.2009, 33 Wx 197/08; FGPrax 2009, 74. | 2.Bezieht ein 58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 € zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte: OLG München, Beschluss vom 27.01.2009, 33 Wx 197/08; FGPrax 2009, 74. |