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350 Bytes hinzugefügt ,  10:05, 29. Jan. 2015
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1. Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen  zur  Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.  Zur  Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 €  monatlich hierauf  ist aber nicht unvertretbar,  zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird.
 
1. Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen  zur  Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.  Zur  Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 €  monatlich hierauf  ist aber nicht unvertretbar,  zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird.
 
2.Bezieht ein  58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 €  zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte:  OLG München, Beschluss vom 27.01.2009, 33 Wx 197/08; FGPrax 2009, 74.
 
2.Bezieht ein  58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 €  zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte:  OLG München, Beschluss vom 27.01.2009, 33 Wx 197/08; FGPrax 2009, 74.
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Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen: BGH, Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 541/13 und XII ZB 542/13
    
==Rechtsprechung im Wortlaut==
 
==Rechtsprechung im Wortlaut==

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