==Aufwendungsersatz für das Anfertigen einer Steuererklärung==
==Aufwendungsersatz für das Anfertigen einer Steuererklärung==
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'''LG Düsseldorf · Beschluss vom 18. Februar 2008 · Az. 25 T 22/08''':
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'''LG Düsseldorf · Beschluss vom 18. Februar 2008 · Az. 25 T 22/08''', NJW-RR 2008, 1606 = Rpfleger 2008, 361:
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Die Erstellung der Einkommensteuererklärung der Betroffenen und die Prüfung des Steuerbescheides durch den Betreuer sind berufsbezogene Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 3 BGB.
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Die Erstellung der Einkommensteuererklärung der Betroffenen und die Prüfung des Steuerbescheides durch den Betreuer sind berufsbezogene Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 3 BGB.
==Steuerrechtliche Seite der ehrenamtlichen Betreuung==
==Steuerrechtliche Seite der ehrenamtlichen Betreuung==