Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
375 Bytes hinzugefügt ,  12:22, 15. Dez. 2014
Zeile 115: Zeile 115:     
In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.
 
In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.
 +
 +
'''AG München, Beschluss vom 25.02.2010, 705 XVII 01055/00, 705 XVII 1055/00'''
 +
 +
Dem Betreuer wird untersagt, mit dem Betreuten einen Vertrag zu schließen, mit dem der Betreuer die Verwaltung des Persönlichen Budgets übernimmt und hierfür gesondert entgolten wird. Falls ein solcher Vertrag geschlossen wurde, wird dem Betreuer geboten, den Vertrag wieder aufzulösen.
    
'''LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, 5 T 309/11''', BtPrax 2012, 219 (Ls):
 
'''LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, 5 T 309/11''', BtPrax 2012, 219 (Ls):

Navigationsmenü