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# Die Aufsicht des Betreuungsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung).
 
# Die Aufsicht des Betreuungsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung).
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# Ein Elternteil ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Vormundschaftsgericht es ablehnt, dem Betreuer eine Weisung zu erteilen (hier: Heilpädagogische Behandlung durch eine bestimmte Therapeutin).
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# Ein Elternteil ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Gericht es ablehnt, dem Betreuer eine Weisung zu erteilen (hier: Heilpädagogische Behandlung durch eine bestimmte Therapeutin).
    
'''OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09''', BtPrax 2010, 35 = FGPrax 2010, 72 = FamRZ 2010, 493:
 
'''OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09''', BtPrax 2010, 35 = FGPrax 2010, 72 = FamRZ 2010, 493:

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