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Der BGH entschied aber, die ihr durchs Studium vermittelten Kenntnisse sind nicht für die Betreuung nutzbar. Denn sie führen im konkreten Fall nicht dazu, dass die Betreuerin ihre Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver erfüllen kann. Solche Kenntnisse sind zum Beispiel Rechtskenntnisse, medizinische Kenntnisse bei der Gesundheitssorge oder auch wirtschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vermögenssorge. Das Studium der Betreuerin war dagegen eher technisch ausgerichtet und streifte die betreuungsrelevanten Fächer nur am Rande. Somit entfiel kein erheblicher Teil ihrer Ausbildung auf Fächer, die jetzt dem Betreuten zu Gute kommen könnten.
 
Der BGH entschied aber, die ihr durchs Studium vermittelten Kenntnisse sind nicht für die Betreuung nutzbar. Denn sie führen im konkreten Fall nicht dazu, dass die Betreuerin ihre Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver erfüllen kann. Solche Kenntnisse sind zum Beispiel Rechtskenntnisse, medizinische Kenntnisse bei der Gesundheitssorge oder auch wirtschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vermögenssorge. Das Studium der Betreuerin war dagegen eher technisch ausgerichtet und streifte die betreuungsrelevanten Fächer nur am Rande. Somit entfiel kein erheblicher Teil ihrer Ausbildung auf Fächer, die jetzt dem Betreuten zu Gute kommen könnten.
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'''BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13''':
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Die berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000 Stunden ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.
    
===Rechtsprechung zu den einzelnen Stundensätzen===
 
===Rechtsprechung zu den einzelnen Stundensätzen===

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