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Mit Rechtskraft des Ehescheidung bzw. –aufhebungsbeschlusses endet ein Krankenversicherungsschutz, der bisher im Rahmen der Familienversicherung als Mitversicherter beim Ehegatten gewährleistet wurde. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsssorge hat die Pflicht, den Krankenversicherungsschutz für den Betreuten sicherzustellen (BSG NJW 2002, 2413 = FamRZ 2002, 1471, vgl. auch BdB-Aspekte 41/02, S. 18). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB-V kann nur binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses gestellt werden kann.
 
Mit Rechtskraft des Ehescheidung bzw. –aufhebungsbeschlusses endet ein Krankenversicherungsschutz, der bisher im Rahmen der Familienversicherung als Mitversicherter beim Ehegatten gewährleistet wurde. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsssorge hat die Pflicht, den Krankenversicherungsschutz für den Betreuten sicherzustellen (BSG NJW 2002, 2413 = FamRZ 2002, 1471, vgl. auch BdB-Aspekte 41/02, S. 18). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB-V kann nur binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses gestellt werden kann.
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011''', 2 WF 166/10; FamFR 2011, 312 m.Anm. Zimmermann = BeckRS 2011, 14629
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'''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011''', 2 WF 166/10 ; FamFR 2011, 312 m.Anm. Zimmermann = BeckRS 2011, 14629
    
Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis "Vertretung in Behördenangelegenheiten" ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren.
 
Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis "Vertretung in Behördenangelegenheiten" ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011, 10 UF 217/10''':
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011, 10 UF 217/10''', BtPrax 2012, 73 = FamRZ 2012, 1166:
 
   
 
   
 
Für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes in einem Ehescheidungsverfahren benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Die Bestellung als Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ dient lediglich der Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises und ist deshalb alleine nicht ausreichend.
 
Für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes in einem Ehescheidungsverfahren benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Die Bestellung als Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ dient lediglich der Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises und ist deshalb alleine nicht ausreichend.
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'''OLG Celle, Beschluss vom 11.07.2013, 6 W 106/13''':
 
'''OLG Celle, Beschluss vom 11.07.2013, 6 W 106/13''':
 
   
 
   
Der Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" berechtigt den Betreuer, den Betreuten im Ehescheidungsverfahren zu vertreten, jedenfalls dann, wenn der Betreute schon geschäftsunfähig war, als das Gericht den Betreuer bestellte (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1814 und OLG Braunschweig FamRZ 2012, 1166).
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Der Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" berechtigt den Betreuer, den Betreuten im Ehescheidungsverfahren zu vertreten, jedenfalls dann, wenn der Betreute schon geschäftsunfähig war, als das Gericht den Betreuer bestellte (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1814 und OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166).
    
==Lebenspartnerschaft==
 
==Lebenspartnerschaft==

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