Änderungen

Zeile 132: Zeile 132:  
#Die Ausschlussfrist des § 1835a Abs. 4 BGB kann nur durch einen beim zuständigen Gericht eingereichten Antrag auf Vergütungsfestsetzung gewahrt werden.
 
#Die Ausschlussfrist des § 1835a Abs. 4 BGB kann nur durch einen beim zuständigen Gericht eingereichten Antrag auf Vergütungsfestsetzung gewahrt werden.
 
#Die fehlende Belehrung über die Möglichkeit der Geltendmachung einer Aufwandsentschädigung begründet nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Geltendmachung der Ausschlussfrist.
 
#Die fehlende Belehrung über die Möglichkeit der Geltendmachung einer Aufwandsentschädigung begründet nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Geltendmachung der Ausschlussfrist.
−
  −
===Sonstiges===
  −
*Steuerpflicht der Aufwandspauschale: Keine Umsatzsteuerpflicht für Aufwandspauschale (§ 4 Nr. 26 UstG): FG Rheinland-Pfalz DStrE 2002, 241
  −
*[http://skm.bistum-trier.de/ehrenamt/2K179-02.pdf Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von § 3 Nr. 12 oder 26 EstG: FG Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = BtPrax 2004, 206]
      
==Literatur==
 
==Literatur==