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Seit 2011 sind Aufwandsentschädigungen für Betreuer aufgrund des neuen § 3 Nr. 26b EStG bis zur Gesamthöhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Einkünfte darüber sind (nicht wie früher angenommen) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern selbtständige Einnahmen (wie solche von Berufsbetreuern) nach § 18 EStG.
 
Seit 2011 sind Aufwandsentschädigungen für Betreuer aufgrund des neuen § 3 Nr. 26b EStG bis zur Gesamthöhe von jährlich 2.100 Euro steuerfrei. Einkünfte darüber sind (nicht wie früher angenommen) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sondern selbtständige Einnahmen (wie solche von Berufsbetreuern) nach § 18 EStG.
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Hiernach sind ab 2011 jährlich maximal 6 Zahlungen steuerbefreit. Eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 2.400,– € ist nun mit Wirkung vom 1.1.2013 durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vorgenommen worden. Hierdurch wären wieder 7 Pauschalzahlungen steuerfrei. Kommt allerdings zum 1.7.2013 die Erhöhung der Pauschale nach § 1835a BGB auf 399 € zustande, was nach dem Entwurf des 2. Kostenrechtsmodernierungsgesetzes zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (durch Anhebung der Zeugenentschädigung in § 22 JVEG von 17 auf 21 €) geplant ist, wäre erneut die Summe von 6 Pauschalzahlungen pro Jahr steuerfrei (2.394 €).
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Hiernach sind ab 2011 jährlich maximal 6 Zahlungen steuerbefreit. Eine Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 2.400,– € ist nun mit Wirkung vom 1.1.2013 durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vorgenommen worden. Hierdurch wären wieder 7 Pauschalzahlungen steuerfrei. Kommt allerdings zum 1.8.2013 die Erhöhung der Pauschale nach § 1835a BGB auf 399 € zustande, was nach dem 2. Kostenrechtsmodernierungsgesetzes(durch Anhebung der Zeugenentschädigung in § 22 JVEG von 17 auf 21 €) beschlossen wurde, wäre erneut die Summe von 6 Pauschalzahlungen pro Jahr steuerfrei (2.394 €).
    
==Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen==
 
==Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen==