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==== Relative Geschäftsfähigkeit ====
 
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Demgegenüber lehnte die Rechtslehre eine "relative Geschäftsfähigkeit" ab, die sich darauf bezieht, dass Rechtsgeschäfte unterschiedlich schwierig sein können (z. B. geringfügiger Barkauf ggü. Grundstückskauf) und sonst Geschäftsunfähigen einfachere Rechtsgeschäfte einsichtig sein können. Mit dem zum 1. August 2002 eingefügten {{Zitat de §|105a|bgb}} BGB sind aber solche "einfachen" Geschäfte des täglichen Lebens nunmehr für wirksam erklärt worden.  
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Demgegenüber lehnte die Rechtslehre eine "relative Geschäftsfähigkeit" ab, die sich darauf bezieht, dass Rechtsgeschäfte unterschiedlich schwierig sein können (z. B. geringfügiger Barkauf ggü. Grundstückskauf) und sonst Geschäftsunfähigen einfachere Rechtsgeschäfte einsichtig sein können. Eine teilweise, relative Geschäftsunfähigkeit nur in Bezug auf besonders schwierige oder komplexe Lebenssachverhalte existiert jedoch nicht (BGH NJW 1970, 1680, 1681; BayObLG NJW 1989, 1678, 1679). Mit dem zum 1. August 2002 eingefügten {{Zitat de §|105a|bgb}} BGB sind aber "einfache" Geschäfte des täglichen Lebens nunmehr für wirksam erklärt worden.
    
====Geschäfte des täglichen Lebens====
 
====Geschäfte des täglichen Lebens====

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