− | In der Rechtsprechung wird die partielle − auf ein bestimmtes Gebiet bezogene − Geschäftsunfähigkeit allgemein anerkannt. Sie liegt dann vor, wenn eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Störung]] sich auf einen bestimmten Bereich bezieht, in dem der Betroffene z. B. [[wikipedia:de:Wahnerkrankung|Wahnvorstellungen]] entwickelt hat, sich aber im Geschäftsleben ansonsten "normal" gebärden kann. | + | In der Rechtsprechung wird die partielle − auf ein bestimmtes Gebiet bezogene − Geschäftsunfähigkeit allgemein anerkannt. Sie liegt dann vor, wenn eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Störung]] sich auf einen bestimmten Bereich bezieht, in dem der Betroffene z. B. [[wikipedia:de:Wahnerkrankung|Wahnvorstellungen]] entwickelt hat, sich aber im Geschäftsleben ansonsten "normal" gebärden kann. So z.B. BayObLG, Beschluss vom 24.11.1988 - BReg. 3 Z 149/88, NJW 1989, 1678 = NJW-RR 1989, 839 (Ls.) = MDR 1989, 352 = FamRZ 1989, 664. |