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Eine betreute Person ist hinsichtlich des 2.600 € übersteigenden Teils des Barvermögens als vermögend anzusehen: AG ''Westerburg'', FamRZ 2007, 1844 (m.Anm. Bienwald).
 
Eine betreute Person ist hinsichtlich des 2.600 € übersteigenden Teils des Barvermögens als vermögend anzusehen: AG ''Westerburg'', FamRZ 2007, 1844 (m.Anm. Bienwald).
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'''BGH, Beschluss vom 06.02.2013, XII ZB 582/12''':
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# Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war.
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# Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836 c BGB iVm § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
    
=== Einsatz bestimmter Vermögenswerte ===
 
=== Einsatz bestimmter Vermögenswerte ===

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