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In der Neufassung ({{Zitat de §|1836c|bgb}} und {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB) ist die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit ihr Einkommen die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen ({{Zitat de §|82|sgb_12}} SGB-XII) übersteigt, dieses übersteigende Einkommen zur Finanzierung der Vergütung und des [[Aufwendungsersatz]]es einzusetzen. Barvermögen ist einzusetzen, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die in den meisten Betreuungsfällen bei 2600 Euro (Stand seit 1.1.2005) anzusetzen sind ({{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB in Verbindung mit {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII und der Verordnung hierzu). Die Freigrenze bei Blinden und Schwerstpflegebedürftigen (4091 Euro) ist zum 1.1.2005 entfallen). Kann die beabsichtigte Betreuerverütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1836d BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse.
 
In der Neufassung ({{Zitat de §|1836c|bgb}} und {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB) ist die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit ihr Einkommen die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen ({{Zitat de §|82|sgb_12}} SGB-XII) übersteigt, dieses übersteigende Einkommen zur Finanzierung der Vergütung und des [[Aufwendungsersatz]]es einzusetzen. Barvermögen ist einzusetzen, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die in den meisten Betreuungsfällen bei 2600 Euro (Stand seit 1.1.2005) anzusetzen sind ({{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB in Verbindung mit {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII und der Verordnung hierzu). Die Freigrenze bei Blinden und Schwerstpflegebedürftigen (4091 Euro) ist zum 1.1.2005 entfallen). Kann die beabsichtigte Betreuerverütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1836d BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse.
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Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des [[Vormundschaftsgericht]]es (§ 12 FGG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244 = BtE 1994/95, 59; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d).
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Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des [[Betreuungsgericht]]es (§ 26 FamFG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244 = BtE 1994/95, 59; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d).
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Der Antragsteller hat bei der Ermittlung nach besten Kräften mitzuwirken ({{Zitat de §|56g|fgg}} Abs. 2 Satz 1 FGG; bereits für altes Recht: LG Frankfurt/Main, JurBüro 1993, 111; LG Münster JurBüro 1993, 415 = MDR 1993, 450 =BtE 1992/93, 30; LG Kleve BtE 1992/93, 38). Problematisch ist diese Rechtsauffassung dann, wenn der Antragsteller den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] nicht innehat, was bei Betreuungen Volljähriger, aber auch bei Pflegschaften der Fall sein kann.
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Der Antragsteller hat bei der Ermittlung nach besten Kräften mitzuwirken (§ 168 Abs. 2 FamFG; bereits für altes Recht: LG Frankfurt/Main, JurBüro 1993, 111; LG Münster JurBüro 1993, 415 = MDR 1993, 450 =BtE 1992/93, 30; LG Kleve BtE 1992/93, 38). Problematisch ist diese Rechtsauffassung dann, wenn der Antragsteller den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] nicht innehat, was bei Betreuungen Volljähriger, aber auch bei Pflegschaften der Fall sein kann.
    
Nach dem [http://www.bmj.de/files/-/2455/2.%20Evaluationsbericht%20BR.pdf Zwischenbericht des Kölner ISG] gab es bei der finanziellen Lage der berufsmäßig Betreuten zwischen den Jahren 2004 und 2005 keine merklichen Veränderungen. Die Mehrzahl der Betreuten (83%) war sowohl 2004 als auch 2005 mittellos, und nur ein geringer Teil (17%) war vermögend.
 
Nach dem [http://www.bmj.de/files/-/2455/2.%20Evaluationsbericht%20BR.pdf Zwischenbericht des Kölner ISG] gab es bei der finanziellen Lage der berufsmäßig Betreuten zwischen den Jahren 2004 und 2005 keine merklichen Veränderungen. Die Mehrzahl der Betreuten (83%) war sowohl 2004 als auch 2005 mittellos, und nur ein geringer Teil (17%) war vermögend.
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==Beispiel für eine Berechnung==
 
==Beispiel für eine Berechnung==
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Der Einkommensfreibetrag beträgt nach § 82 SGB XII beträgt ab 01.07.2009 718 Euro, jeweils zuzüglich Kosten der Unterkunft (Mietkosten). Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die betreute Person die individuellen Voraussetzungen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen erfüllt (vgl. BR-Drs. 960/96 S. 30).  Ob zu den Kosten der Unterkunft neben der Miete und den Betriebskosten auch die Kosten der Heizung zählen, ist in der sozialhilferechtlichen Literatur umstritten (für die Berücksichtigung LPK BSHG § 79 Rz 4; Oestreicher § 79 Rz. 8; dagegen Schellhorn § 79 Rz. 26; Gottschick § 79 Rz. 7.3; OVG Lüneburg FEVS 36,108). Die Kosten des Haushaltsstroms zählen nach h.M. nicht dazu (entsprechend § 3 Abs. 2 der VO zu § 22 BSHG).
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Der Einkommensfreibetrag beträgt nach § 82 SGB XII beträgt ab 01.01.2013 764,00 Euro, jeweils zuzüglich Kosten der Unterkunft (Mietkosten). Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die betreute Person die individuellen Voraussetzungen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen erfüllt (vgl. BR-Drs. 960/96 S. 30).  Ob zu den Kosten der Unterkunft neben der Miete und den Betriebskosten auch die Kosten der Heizung zählen, ist in der sozialhilferechtlichen Literatur umstritten (für die Berücksichtigung LPK BSHG § 79 Rz 4; Oestreicher § 79 Rz. 8; dagegen Schellhorn § 79 Rz. 26; Gottschick § 79 Rz. 7.3; OVG Lüneburg FEVS 36,108). Die Kosten des Haushaltsstroms zählen nach h.M. nicht dazu (entsprechend § 3 Abs. 2 der VO zu § 22 BSHG). Überwiegende Meinung ist inzwischen, dass nur die Kaltmiete und die Betriebskosten dazu gehöen (also nicht die Heiz- und Stromkosten).
    
Obwohl das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Betreuten mitrechnet, sind die Zahlungen für [[Betreuervergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] nur aus dem Einkommen bzw. Vermögen des Betreuten selbst zu zahlen. Daher ist genau zu ermitteln, in welcher Höhe Einkommen und Vermögen vorhanden ist. Hierzu gibt § 82 SGB XII erste Hinweise.
 
Obwohl das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Betreuten mitrechnet, sind die Zahlungen für [[Betreuervergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] nur aus dem Einkommen bzw. Vermögen des Betreuten selbst zu zahlen. Daher ist genau zu ermitteln, in welcher Höhe Einkommen und Vermögen vorhanden ist. Hierzu gibt § 82 SGB XII erste Hinweise.
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Hiermit kann der bisher schon vertretenen Auffassung (OLG Schleswig, BtPrax 1994, 139; LG Oldenburg, BtPrax 1994, 215; LG Koblenz, BtPrax 1998, 82), dem Betreuten könne nicht zugemutet werden, mit der Betreuung zugleich eine Einschränkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen, Rechnung getragen werden durch die Ermessensausübung in Anwendung des § 84 Abs. 1 BSHG (jetzt § 87 SGB XII). Es muss im Rahmen des Ermessens auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht ist: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens/Marschner u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl, Rz 280d).
 
Hiermit kann der bisher schon vertretenen Auffassung (OLG Schleswig, BtPrax 1994, 139; LG Oldenburg, BtPrax 1994, 215; LG Koblenz, BtPrax 1998, 82), dem Betreuten könne nicht zugemutet werden, mit der Betreuung zugleich eine Einschränkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen, Rechnung getragen werden durch die Ermessensausübung in Anwendung des § 84 Abs. 1 BSHG (jetzt § 87 SGB XII). Es muss im Rahmen des Ermessens auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht ist: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens/Marschner u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl, Rz 280d).
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Die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse bekommt nach dem 1. BtÄndG weitgehend den Charakter eines Darlehens. Nicht nur der Betreute hat ratenweise bis zu zehn Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Vergütung (also auch ggf. bis zu zehn Jahren nach dem Ende einer Betreuung) die Vergütungszahlungen ratenweise an die Staatskasse zurückzuzahlen. Siehe unter [[Regress der Staatskasse]].  
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Die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse bekommt seit dem Inkrafttreten des 1. BtÄndG am 1.1.1999 weitgehend den Charakter eines Darlehens. Nicht nur der Betreute hat ratenweise bis zu drei Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Vergütung (also auch ggf. bis zu drei Jahren nach dem Ende einer Betreuung) die Vergütungszahlungen ratenweise an die Staatskasse zurückzuzahlen. Siehe unter [[Regress der Staatskasse]].  
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Auch die Erben des verstorbenen Betreuten sollen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraumes herangezogen werden, jedoch sollen diese anders als nach der bisherigen Rechtsprechung nur mit der Höhe des geerbten Betreutenvermögens haften, und außerdem sollen ihnen die auch im Sozialhilferecht eingeräumten Freibeträge von derzeit 2154 Euro, Stand 1.7.2009, (§ 102 SGB XII) zustehen. Zum 1.1.2010 wird der [[Staatsregress]] auf die normale Verjährung von 3 Jahren herabgesetzt.
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Auch die Erben des verstorbenen Betreuten sollen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes herangezogen werden, jedoch sollen diese anders als nach der früheren Rechtsprechung nur mit der Höhe des geerbten Betreutenvermögens haften, und außerdem sollen ihnen die auch im Sozialhilferecht eingeräumten Freibeträge von derzeit 2.291,00 Euro, Stand 1.1.2013, (§ 102 SGB XII) zustehen.  
    
Um dem Betreuungsgericht eine Grundlage für die Rückforderung der Betreuervergütungen zu verschaffen, haben Betreuer bei Vergütungsanträgen (aus der Staatskasse) künftig die Einkommens und Vermögenslage des Betreuten offenzulegen (durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe); dies dürfte vor allen Dingen in den Fällen schwierig werden, in denen der Betreuer die Vermögenssorge nicht innehat.
 
Um dem Betreuungsgericht eine Grundlage für die Rückforderung der Betreuervergütungen zu verschaffen, haben Betreuer bei Vergütungsanträgen (aus der Staatskasse) künftig die Einkommens und Vermögenslage des Betreuten offenzulegen (durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe); dies dürfte vor allen Dingen in den Fällen schwierig werden, in denen der Betreuer die Vermögenssorge nicht innehat.
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Durch die Heranziehung der Familienangehörigen im Wege des Unterhaltes sollen diese so wird es klar in der Begründung erläutert animiert werden, selbst die Betreuung zu übernehmen, statt einen bezahlten [[Berufsbetreuer]] zu akzeptieren.
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Durch die Heranziehung der Familienangehörigen im Wege des Unterhaltes sollen diese, so wird es klar in der Begründung erläutert animiert werden, selbst die Betreuung zu übernehmen, statt einen bezahlten [[Berufsbetreuer]] zu akzeptieren.
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b) die Haus- und Grundstücksgröße ist angemessen. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner und evtl. zusätzlichen Wohnbedarf bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.
 
b) die Haus- und Grundstücksgröße ist angemessen. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner und evtl. zusätzlichen Wohnbedarf bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.
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Als angemessene Hausgröße gelten gem. § 39 des 2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm (LPK BSHG § 88 Rz. 34). Leben mehr als 4 Personen in der Wohnung, erhöht sich die Wohnfläche je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht (analog § 82 Abs. 3 2. WoBauG). Die Größe des Grundstücks hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden Haus 500 qm (LPK BSHG § 88 Rz 41).
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Als angemessene Hausgröße gelten gem. § 39 des 2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm (LPK BSHG § 88 Rz. 34). Leben mehr als 4 Personen in der Wohnung, erhöht sich die Wohnfläche je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht (analog § 82 Abs. 3 2. WoBauG). Andererseits sieht das BSG es als sachgerecht an, die Wohnfläche bei weniger als 4 Personen um 20 qm zu reduzieren.
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Die Größe des Grundstücks hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden Haus 500 qm (LPK BSHG § 88 Rz 41).
    
Ist ein Haus in diesem Sinne angemessen, dürfen auch keine Sicherungshypotheken u.ä. auf dem Grundstück angebracht werden. Ist es nicht mehr als angemessen zu betrachten, steht es einen Hinderungsgrund für die Verwertung dar, wenn ein Verkauf des Hauses eine Härte für die betroffene Person darstellen würde, was von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen ist.
 
Ist ein Haus in diesem Sinne angemessen, dürfen auch keine Sicherungshypotheken u.ä. auf dem Grundstück angebracht werden. Ist es nicht mehr als angemessen zu betrachten, steht es einen Hinderungsgrund für die Verwertung dar, wenn ein Verkauf des Hauses eine Härte für die betroffene Person darstellen würde, was von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen ist.
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*nur zum Teil
 
*nur zum Teil
 
*nur in Raten
 
*nur in Raten
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*nur dadurch, daß er Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend macht
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*nur dadurch, dass er Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend macht
    
zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, § 1836d BGB. Neu ist, dass es sich bei den Zahlungen aus der Staatskasse jedoch nur um eine Vorleistung handelt.
 
zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, § 1836d BGB. Neu ist, dass es sich bei den Zahlungen aus der Staatskasse jedoch nur um eine Vorleistung handelt.
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Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den Stundensatz eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07;  BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 -  2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07).
 
Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den Stundensatz eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07;  BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 -  2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07).
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Offen ist hier die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten tageweise oder monatsweise zu ermitteln sind. Die vorstehenden Gerichte lassen die Frage offen, ob dabei nach Tagen oder Monaten zu differenzieren ist.
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Offen war hier die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten tageweise oder monatsweise zu ermitteln sind. Die vorstehenden Gerichte lassen die Frage offen, ob dabei nach Tagen oder Monaten zu differenzieren ist. Der BGH entschied am 15.12.2010 durch Beschluss XII ZB 170/08, dass für die Berechnung der Stundenansätze der Vermögensstatus am Ende eines Betreuungsmonates maßgeblich ist. Es sind also immer ganze Monate als vermögend oder als mittellos (§ 5 Abs. 1 oder 2 VBVG) zu berechnen.
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Für eine tageweise Berechnung: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 30.07.2007, Az. 11 Wx 14/07; BtPrax 2007, 267= BtMan 2007, 205 (Ls) = FamRZ 2007, 2109; für eine Monatsberechnung: OLG München, Beschluss vom 18.09.2008, 33 Wx 100/08, NJW 2009, 112 = FGPrax 2009, 21: Vorlagebeschluss an den BGH gem. § 28 FGG). Der BGH entschied am 15.12.2010 durch Beschluss XII ZB 170/08, dass für die Berechnung der Stundenansätze der Vermögensstatus am Ende eines Betreuungsmonates maßgeblich ist. Es sind also immer ganze Monate als vermögend oder als mittellos (§ 5 Abs. 1 oder 2 VBVG) zu berechnen.
      
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

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