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'''LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2012, L 2 P 65/12 B ER''':
 
'''LSG Bayern, Beschluss vom 03.12.2012, L 2 P 65/12 B ER''':
 
   
 
   
# Leistungen der Pflegeversicherung nach §§ 14 ff SGB XI stehen dem Versicherten und nicht dessen Pflegeperson zu. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Einwilligung des Betreuers der Pflegeperson und ohne wirksame Bevollmächtigung ist unzulässig.
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# Leistungen der [[Pflegeversicherung]] nach §§ 14 ff SGB XI stehen dem Versicherten und nicht dessen Pflegeperson zu. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Einwilligung des Betreuers der Pflegeperson und ohne wirksame Bevollmächtigung ist unzulässig.
 
# Bei Streit über die Festsetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Pflegeperson antragsberechtigt.
 
# Bei Streit über die Festsetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Pflegeperson antragsberechtigt.
  

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