Der Abschluss von Vergleichen in gerichtlichen Verfahren ist durch den Betreuer vormundschaftsgerichtlich genehmigen zu lassen ({{Zitat de §|1822|bgb}} Nr. 13 BGB); die [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] entfällt, wenn der Wert des Streitgegenstandes (nicht die Höhe der Vergleichssumme) 3.000 Euro nicht übersteigt oder das Gericht selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet hat.
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Der Abschluss von Vergleichen in gerichtlichen Verfahren ist durch den Betreuer vormundschaftsgerichtlich genehmigen zu lassen ({{Zitat de §|1822|bgb}} Nr. 13 BGB); die [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] entfällt, wenn der Wert des Streitgegenstandes (nicht die Höhe der Vergleichssumme) 3.000 Euro nicht übersteigt oder das Gericht selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet hat.
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==Entschädigungsansprüche des Betreuers==
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'''LSG Bayern, Beschluss vom 16.07.2012, L 15 SF 42/11''':
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# Ein Betreuer, der nach Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht an einem Gerichtstermin teilnimmt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 22 JVEG. Die Teilnahme am Gerichtstermin ist im Rahmen seiner pauschal gemäß §§ 4, 5 VBVG vergüteten Tätigkeit erfolgt; einen Verdienstausfall hat er daher nicht erlitten.
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# Ein Betreuer, der nach Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht an einem Gerichtstermin teilnimmt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 20 JVEG. Der Annahme einer Zeitversäumnis steht entgegen, dass die Zeit für den Gerichtstermin durch die pauschal vergütete Betreuertätigkeit in Anspruch genommen worden ist.