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| | '''LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012, 4 T 113/12''': | | '''LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012, 4 T 113/12''': |
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| − | #. Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass ein erheblicher Teil der durch das Studium erworbenen Kenntnisse für die übertragenen Aufgabenkreise allgemein nutzbar ist. | + | # Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG setzt voraus, dass ein erheblicher Teil der durch das Studium erworbenen Kenntnisse für die übertragenen Aufgabenkreise allgemein nutzbar ist. |
| | # Für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge sind diese Voraussetzungen im Falle eines abgeschlossenen BWL-Studiums nicht erfüllt. | | # Für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge sind diese Voraussetzungen im Falle eines abgeschlossenen BWL-Studiums nicht erfüllt. |
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| | + | '''BGH, Beschluss vom 22.8.2012, XII ZB 319/11''': |
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| | + | Eine Diplom-Betriebswirtin (FH) kann als Berufsbetreuerin nicht allein aufgrund ihrer Qualifikation einen erhöhten Stundensatz beanspruchen. Entscheidend für eine erhöhte Vergütung gemäß§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG sind die in einem Studium erworbenen, für die Betreuung konkret nutzbaren besonderen Kenntnisse des Betreuers. |
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| | + | Eine als Berufsbetreuerin tätige Frau verfügt über einen in der ehemaligen DDR erzielten Studienabschluss in der Fachrichtung soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie einem Fachhochschulabschluss. Ihr ist auch vom Land Sachsen-Anhalt auch die Berechtigung zuerkannt worden, den Grad einer Diplombetriebswirtin zu führen, was ihr nach dem Einigungsvertrag die gleichen Berechtigungen verleiht. Sie beanspruchte aufgrund ihrer Qualifikation für ihre Betreuungsleistung den Höchstsatz von 44,00 €. |
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| | + | Der BGH entschied aber, die ihr durchs Studium vermittelten Kenntnisse sind nicht für die Betreuung nutzbar. Denn sie führen im konkreten Fall nicht dazu, dass die Betreuerin ihre Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver erfüllen kann. Solche Kenntnisse sind zum Beispiel Rechtskenntnisse, medizinische Kenntnisse bei der Gesundheitssorge oder auch wirtschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vermögenssorge. Das Studium der Betreuerin war dagegen eher technisch ausgerichtet und streifte die betreuungsrelevanten Fächer nur am Rande. Somit entfiel kein erheblicher Teil ihrer Ausbildung auf Fächer, die jetzt dem Betreuten zu Gute kommen könnten. |
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| | ===Rechtsprechung zu den einzelnen Stundensätzen=== | | ===Rechtsprechung zu den einzelnen Stundensätzen=== |