Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. Mai 2008, 15:52 Uhr

Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) ist am 1.7.2005 in Kraft getreten. Es hat insbesondere das Recht der Betreuervergütung auf eine Pauschale umgestellt. Auch wurden zahlreiche weitere Gesetze geändert.

Allgemeines

  • Gegen den freien Willen des Volljährigen kann darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).
  • Über die Existenz von Betreuungsverfügungen und jetzt auch neu Vorsorgevollmachten muss das Vormundschaftsgericht unterrichtet werden (§ 1901a BGB).
  • Betreuungsvereine sind nun auch für die Beratung von Bevollmächtigten zuständig und können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten (§ 1908f BGB).

Verfahrensfragen

Berufsbetreuung

  • Ein neuer Berufsbetreuer soll genauer überprüft werden (Führungszeugnis, Auskunft aus Schuldnerverzeichnis) (§ 1897 Abs. 7 BGB).
  • mehrere Berufsbetreuer nur bei Sterilisation, ansonsten nur als Verhinderungsbetreuung1899 BGB).
  • Erstellung eines Betreuungsplans kann vom Richter angeordnet werden (§ 1901 Abs. 4 BGB).
  • Entlassung von Berufsbetreuern bei vorsätzlich falscher Abrechnung (§ 1908b BGB).
  • Änderung der Vergütungsstruktur: es werden pauschale Stundenansätze abhängig von der Dauer der Betreuung, dem Wohnort des Betreuten und seiner Vermögenslage eingeführt (§ 5 VBVG).
  • Änderung des Stundensatzes für Berufsbetreuer (27 €, 33,50 €, 44 €, jeweils inkl. Auslagen und Umsatzsteuer) (§ 4 VBVG).
  • Änderung des Stundensatzes für Vormünder und Pfleger (19,50 €, 25 €, 33,50 €) (§ 3 VBVG).

Siehe zu den Details unter Betreuungsrechtsreform.

Zur neuen Pauschalvergütung siehe unter Betreuervergütung