Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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*Coester: Betreuungsrecht: Neuerungen und Akzentverlagerungen; JURA 2008, 594
 
*Coester: Betreuungsrecht: Neuerungen und Akzentverlagerungen; JURA 2008, 594
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Aufsaetze/Crefeld/Ziel_verfehlt-Ergebnisse_2._BtAEnd_PsU3-09.pdf Crefeld: Ziel verfehlt? Ergebnisse der zweiten Betreuungsrechtsänderung auf dem Prüfstand; Psychosoziale Umschau 3/2009, S. 31/32 (103 KB)]
 
*[http://www.vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Aufsaetze/Crefeld/Ziel_verfehlt-Ergebnisse_2._BtAEnd_PsU3-09.pdf Crefeld: Ziel verfehlt? Ergebnisse der zweiten Betreuungsrechtsänderung auf dem Prüfstand; Psychosoziale Umschau 3/2009, S. 31/32 (103 KB)]
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*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Politische_Aspekte/Diekmann_Jurgeleit-Reform_04_02.pdf Dieckmann/Jurgeleit:  Die Reform des Betreuungsrechts. Zum Zwischenbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“; BtPrax 2002, 135 (PDF)]
 
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Betreuungsrecht_2005_194982.html Fröschle: Betreuungsrecht 2005 – zu den Änderungen des 2. BtÄndG]
 
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Betreuungsrecht_2005_194982.html Fröschle: Betreuungsrecht 2005 – zu den Änderungen des 2. BtÄndG]
 
*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=174 Hartenbach: Zu den Auswirkungen des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes; Betrifft: Betreuung 9, S. 176-183 (0,9 MB)]
 
*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=174 Hartenbach: Zu den Auswirkungen des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes; Betrifft: Betreuung 9, S. 176-183 (0,9 MB)]

Version vom 31. Januar 2011, 14:07 Uhr

Gesetzentwurf.jpg

Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) ist am 1.7.2005 in Kraft getreten. Es hat insbesondere das Recht der Betreuervergütung auf eine Pauschale umgestellt. Auch wurden zahlreiche weitere Gesetze geändert.

Allgemeines

  • Gegen den freien Willen des Volljährigen kann darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).
  • Über die Existenz von Betreuungsverfügungen und jetzt auch neu Vorsorgevollmachten muss das Vormundschaftsgericht unterrichtet werden (§ 1901a BGB).
  • Betreuungsvereine sind nun auch für die Beratung von Bevollmächtigten zuständig und können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten (§ 1908f BGB).

Verfahrensfragen

Berufsbetreuung

  • Ein neuer Berufsbetreuer soll genauer überprüft werden (Führungszeugnis, Auskunft aus Schuldnerverzeichnis) (§ 1897 Abs. 7 BGB).
  • mehrere Berufsbetreuer nur bei Sterilisation, ansonsten nur als Verhinderungsbetreuung1899 BGB).
  • Erstellung eines Betreuungsplans kann vom Richter angeordnet werden (§ 1901 Abs. 4 BGB).
  • Entlassung von Berufsbetreuern bei vorsätzlich falscher Abrechnung (§ 1908b BGB).
  • Änderung der Vergütungsstruktur: es werden pauschale Stundenansätze abhängig von der Dauer der Betreuung, dem Wohnort des Betreuten und seiner Vermögenslage eingeführt (§ 5 VBVG).
  • Änderung des Stundensatzes für Berufsbetreuer (27 €, 33,50 €, 44 €, jeweils inkl. Auslagen und Umsatzsteuer) (§ 4 VBVG).
  • Änderung des Stundensatzes für Vormünder und Pfleger (19,50 €, 25 €, 33,50 €) (§ 3 VBVG).

Siehe zu den Details unter Betreuungsrechtsreform.

Zur neuen Pauschalvergütung siehe unter Betreuervergütung

Weblinks

Literatur