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==Restschuldbefreiung==
 
==Restschuldbefreiung==
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Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) kann vom Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge gestellt werden (§ 4 Inso iVm § 53 ZPO). Dei gegenteilige Auffassung, dass die Antragstellung höchstpersönlich ist ( AG Essen NZI 2015, 286; Landgericht Düsseldorf v 27.04.2018 - 25 T 46/18) wird nicht geteilt, da § 13 InsO keinen Hinweis auf Höchstpersönlichkeit enthält - und sonst auch die gesetzliche Vertretung bei der Insolvenz einer juristischen Person nicht möglich wäre.
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Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) kann vom Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge gestellt werden (§ 4 Inso iVm § 53 ZPO). Die gegenteilige Auffassung, dass die Antragstellung höchstpersönlich ist ( AG Essen NZI 2015, 286; Landgericht Düsseldorf v 27.04.2018 - 25 T 46/18) wird nicht geteilt, da § 13 InsO keinen Hinweis auf Höchstpersönlichkeit enthält - und sonst auch die gesetzliche Vertretung bei der Insolvenz einer juristischen Person nicht möglich wäre.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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