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Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) kann vom Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge gestellt werden (§ 4 Inso iVm § 53 ZPO). Die gegenteilige Auffassung, dass die Antragstellung höchstpersönlich ist ( AG Essen NZI 2015, 286; Landgericht Düsseldorf v 27.04.2018 - 25 T 46/18) wird nicht geteilt, da § 13 InsO keinen Hinweis auf Höchstpersönlichkeit enthält - und sonst auch die gesetzliche Vertretung bei der Insolvenz einer juristischen Person nicht möglich wäre.
 
Der Betreuer hat auch die Möglichkeit, für den Betreuten ein Verfahren zur Restschuldbefreiung ("Verbraucherinsolvenz") zu betreiben. Allerdings muss der Betreute selbst durch sein Verhalten in der sog. "Wohlverhaltensphase" von 6 Jahren unter Beweis stellen, dass er gewillt ist, seine Schulden nach besten Kräften zu tilgen. Anderenfalls ist eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) kann vom Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge gestellt werden (§ 4 Inso iVm § 53 ZPO). Die gegenteilige Auffassung, dass die Antragstellung höchstpersönlich ist ( AG Essen NZI 2015, 286; Landgericht Düsseldorf v 27.04.2018 - 25 T 46/18) wird nicht geteilt, da § 13 InsO keinen Hinweis auf Höchstpersönlichkeit enthält - und sonst auch die gesetzliche Vertretung bei der Insolvenz einer juristischen Person nicht möglich wäre.
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Weitere Rechtsprechung:
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'''Landgericht Verden, Beschluss v 17.10.2006 - 6 T 209/06; JurBüro 2007, 327 = ZInsO 2007, 168 = ZVI 2008, 22
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Hat ein Rechtsanwalt dem Schuldner die erfolglose außergerichtliche Einigung bescheinigt, besteht im Hinblick auf die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) kein Anlass, daran zu zweifeln und weitere Nachweise zu fordern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der bescheinigende Rechtsanwalt zugleich rechtlicher Betreuer des Schuldners ist
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'''AG Hannover, Beschluss vom 13.11.2018, 908 IK 784/18, 908 IK 784/18 - 4'''
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# Die Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist höchstpersönlicher Natur und nicht der Stellvertretung zugänglich.
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# Neben dem Betreuer ist deshalb auch der Betreute verpflichtet, eine Wissenserklärung mit abzugeben, sofern es keine Hinweise gibt, dass der Betreute tatsächlich nicht in der Lage ist, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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