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Dies unterscheidet sich von den Kosten bei der [[Vorführung]] im Auftrag des Betreuungsgerichtes (zur [[Anhörung]] (§ 278 Abs. 5 FamFG) oder zur Erstellung des [[Sachverständigengutachten]]s nach § 283 FamFG. Hier erhält die Betreuungsbehörde die Kosten einer Vorführung durch das gericht erstattet (OLG Köln, Beschl. v. 26.07.2004 - 16 Wx 119/04, FamRZ 2005, 1199 (Ls.)
 
Dies unterscheidet sich von den Kosten bei der [[Vorführung]] im Auftrag des Betreuungsgerichtes (zur [[Anhörung]] (§ 278 Abs. 5 FamFG) oder zur Erstellung des [[Sachverständigengutachten]]s nach § 283 FamFG. Hier erhält die Betreuungsbehörde die Kosten einer Vorführung durch das gericht erstattet (OLG Köln, Beschl. v. 26.07.2004 - 16 Wx 119/04, FamRZ 2005, 1199 (Ls.)
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===Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10===
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Es kommt immer wieder vor, dass Demenzkranke Weglauftendenzen aufweisen und orientierungslos herumirren. Das nachfolgend dargestellte Rechtsproblem dürfte daher von großem Interesse für Angehörige und Betreuer sein: Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 03.03.2011 entschieden, dass die Polizei ein Absehen von der Erhebung einer Gebühr für die Beförderung zu prüfen hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass ein von ihnen Beförderter dauerhaft geschäftsunfähig ist. Hintergrund des Urteils war, dass sich Polizeibeamte eines 87-jährigen, an Demenz erkrankten Bewohners eines Wohnstifts annahmen, der in der Stadt herumirrte, und ihn zu seiner Einrichtung zurückgeführten. Für dieses Zurückbringen in das häusliche Umfeld wurde daraufhin mittels eines Bescheids eine Gebühr in Höhe von 65,- € für den Einsatz von zwei Beamten für je eine halbe Stunde sowie Nutzung des Fahrzeugs berechnet.
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Der Sohn als Betreuer des Demenzkranken wandte sich gegen diesen Bescheid. Der Klage wurde stattgegeben. Der Kläger argumentierte, ein Geschäftsunfähiger könne kein Kostenschuldner im Verwaltungsverfahren sein. Aus diesem Grund sei er auch kein Störer im verwaltungsrechtlichen Sinne und damit auch kein Kostenschuldner. Die Gegenseite führte aus, der Demenzkranke habe sich orientierungslos im öffentlichen Verkehrsraum bewegt und damit für die Allgemeinheit eine Gefahr dargestellt. Es habe somit im Ermessen der Beamten gelegen, wie dieser Gefahr am besten entgegenzuwirken sei. Durch die Beförderung sei der Demenzkranke am wenigsten belastet worden, auf die Geschäftsunfähigkeit käme es dabei nicht an.
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Der Klage des Demenzkranken durch seinen Betreuer wurde stattgegeben, mit der Begründung, die Polizeibeamten hätten zwar rechtmäßig und ermessensfehlerfrei entschieden, jedoch habe man bei korrekter Ermessensausübung auf eine Kostenerhebung verzichten müssen. Die von der Polizei gewählte Beförderung zurück in die Einrichtung sei auf jeden Fall die richtige und effektivste Entscheidung gewesen, da die von dem Kläger ausgehende Gefahr schneller beendet worden sei als durch Alternativmaßnahmen wie ein Abholen durch Mitarbeiter der Einrichtung oder eine Taxifahrt. Bei der Erhebung des Bescheids habe die Polizei ihr Ermessen jedoch gar nicht ausgeübt. Nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches kann nach Überzeugung des Gerichts dann vorliegen, wenn der Veranlasser geschäftsunfähig ist, die Geschäftsunfähigkeit für die Behörde auch erkennbar war und er keinen Antrag auf die Amtshandlung gestellt hat. Der Schutz von Geschäftsunfähigen stehe unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Diesem Schutz räume die Rechtsordnung absoluten Vorrang vor dem Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs ein. Dies ergebe sich aus dem Schutzauftrag des Staats, der sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Grundgesetz und dem Sozialstaatsprinzip ableite. Durch die Nichtausübung ihres Ermessens habe die Behörde subjektive Rechte des Klägers verletzt. Der Heranziehungsbescheid war aus diesem Grund als rechtswidrig zu betrachten.
    
== Siehe auch ==
 
== Siehe auch ==

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