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Bei der Unterstützung entstehende Kosten, etwa für die Einschaltung eines Schlüsseldienstes zum Öffnen der Wohnungstür, sind nach überwiegender Auffassung von der [[Betreuungsbehörde]] zu tragen (LG Limburg Beschluss vom 01.12.1997 – 7 T 225/97 = BtPrax 1998, 116; LG Koblenz Beschluss vom 21.10.2003 – 2 T 726/03 = FamRZ 2004, 566 [Ls.]; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge Rdnr. 10; Fröschle/Locher Rdnr. 19; Prütting/Helms/Roth Rdnr. 9; Bassenge/Roth Rdnr. 6
 
Bei der Unterstützung entstehende Kosten, etwa für die Einschaltung eines Schlüsseldienstes zum Öffnen der Wohnungstür, sind nach überwiegender Auffassung von der [[Betreuungsbehörde]] zu tragen (LG Limburg Beschluss vom 01.12.1997 – 7 T 225/97 = BtPrax 1998, 116; LG Koblenz Beschluss vom 21.10.2003 – 2 T 726/03 = FamRZ 2004, 566 [Ls.]; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge Rdnr. 10; Fröschle/Locher Rdnr. 19; Prütting/Helms/Roth Rdnr. 9; Bassenge/Roth Rdnr. 6
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Dies unterscheidet sich von den Kosten bei der [[Vorführung]] im Auftrag des Betreuungsgerichtes (zur [[Anhörung]] (§ 278 Abs. 5 FamFG) oder zur Erstellung des [[Sachverständigengutachten]]s nach § 283 FamFG. Hier erhält die Betreuungsbehörde die Kosten einer Vorführung durch das gericht erstattet (OLG Köln, Beschl. v. 26.07.2004 - 16 Wx 119/04, FamRZ 2005, 1199 (Ls.)
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Dies unterscheidet sich von den Kosten bei der [[Vorführung]] im Auftrag des Betreuungsgerichtes (zur [[Anhörung]] (§ 278 Abs. 5 FamFG) oder zur Erstellung des [[Sachverständigengutachten]]s nach § 283 FamFG. Hier erhält die Betreuungsbehörde die Kosten einer Vorführung durch das gericht erstattet (OLG Köln, Beschl. v. 26.07.2004 - 16 Wx 119/04, FamRZ 2005, 1199 (Ls.).
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'''Achtung: neue Entscheidung des BGH: '''
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'''BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 -''':
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Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen. Diese Entscheidung betrifft allerdings die Vorführung, nicht die Zuführung. Zu letzterer ist eine höchstrichterliche Entscheidung nicht bekannt (Frühjahr 2018).
    
===Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10===
 
===Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10===

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