Wohnungsauflösung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Wohnungsauflösung - Was ist zu tun?

Die Umsiedlung eines betreuten Menschen in ein Heim bedeutet die Aufgabe der bisherigen Wohnung. Für den Betreuer ist dies erfahrungsgemäß eine anstrengende Zeit, da zahlreiche Angelegenheiten zu erledigen sind. Im Folgenden soll eine Übersicht über die anfallenden Erledigungen und Tips zu deren Bewältigung gegeben werden.

Der Umzug ins Heim

Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers.

Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, daß zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt.

Die Kündigung und Auflösung der Wohnung

Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Mietvertrag für die Wohnung schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung, wie auch die Auflösung der Wohnung, bedarf der Genehmgung durch das Vormundschaftsgericht nach § 1907 BGB. Diese muss VOR dem Ausspruch der Kündigung erteilt sein (§ 1831 BGB). Ggf. ist es statt einer Kündigung auch möglich, mit dem Vermieter einen Auflösungsvertrag zu schließen, bei dem die Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht eingehalten werden muss.

Verwertung von Gegenständen

Sind in der Wohnung Gegenstände, die offenbar werthaltig sind (Antiquitäten usw.), ist ggf. in Absprache mit dem Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes eine Wertschätzung zu veranlassen, über vereidigte Auktionatoren oder Firmen, die Versteigerungen vornehmen. Sofern die Gegenstände zur weiteren Finanzierung des Heimaufenthaltes nicht benötigt werden, ist stattdessen an eine geordnete Einlagerung bei einem Umzugsunternehmen zu denken. Auf jeden Fall sind von Wertgegenständen Listen zu erstellen, es empfiehlt sich auch eine Fotodokumentation. Wichtig: Familienerbstücke müssen ggf. nicht zu Geld gemacht werden, bevor Sozialhilfe beantragt wird. § 90 SGB-XII enthält Regelungen, wonach bestimmte Gegenstände als Schonvermögen gelten.

Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen

Anläßlich einer Wohnungsauflösung, die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Es gilt hier das allgemeine Schenkungsverbot. Zur Vermeidung kann der Betreuer Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, leihweise an Angehörige (gegen Quittung) überlassen. Diese Leihe ist keine Schenkung und unterliegt nicht dem Schenkungsverbot. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten.

Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderer Einrichtung (ohne wesentlichen Verkaufswert) an gemeinnützige Organisationen stellt zwar eine Schenkung dar, diese wird aber als Sittlichkeitsschenkung nicht unter das Schenkungsverbot des § 1804 fallen.

Der zuletzt verbleibende Hausrat muß als Sperrmüll entsorgt werden

Hiernach kann mit dem Vermieter ein Termin zur Wohnungsabnahme, Schlüsselübergabe und Kautionserstattung vereinbart werden. Fragen Sie an, ob die Wohnung zuvor renoviert werden muß.

Zuletzt verbleiben die Abmeldung von Strom, Gas, Müll und Telefon, sowie die Erteilung eines Nachsendeauftrages zur Umleitung der Post an die neue Anschrift des Betreuten.

Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht

Die Auflösung der Wohnung ist ein so gravierender und auch nicht rückgägig zu machender Schritt, daß sie der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf - ohne diese Genehmigung ist die Wohnungskündigung nicht rechtswirksam! Es ist sinnvoll, diese Genehmigung schon vor dem Kündigungsschreiben einzuholen. Das Amtgericht muß die/den Betreute/n dazu anhören (sofern diese/r dazu psychisch in der Lage ist). Zuständig beim Vormundschaftsgericht ist der Rechtspfleger.

Wenn die Genehmigung des Gerichts eingeht, übersenden Sie eine Kopie dem Vermieter zur Kenntnisnahme.

Beratung und Hilfestellung

Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden geben dem Betreuer auf Anfrage praktische Hilfestellung im Rahmen ihrer Beratungspflichten.

Siehe auch

Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten

Literatur

  • Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59

Vordrucke


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