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Sind zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich seiner Hausärztin keine geistigen Beeinträchtigungen bei ihm erkennbar, unterliegt die rückschauende Diagnose der Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen, der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Eine "graduell fortschreitende dementielle Erkrankung" nach Einlieferung in eine psychiatrische Klinik wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen lässt für sich genommen keinen hinreichenden Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung zu.
 
Sind zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich seiner Hausärztin keine geistigen Beeinträchtigungen bei ihm erkennbar, unterliegt die rückschauende Diagnose der Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen, der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Eine "graduell fortschreitende dementielle Erkrankung" nach Einlieferung in eine psychiatrische Klinik wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen lässt für sich genommen keinen hinreichenden Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung zu.
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'''BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20'''
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# Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701).
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# Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.
    
==Vereinbarung als Grundlage==
 
==Vereinbarung als Grundlage==
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Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt - im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags - wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen.
 
Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt - im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags - wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen.
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'''AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19''':
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# Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB, den der Betroffene gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt.
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# Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB ist eine analoge Anwendung des § 1835a BGB bei einer ehrenamtlich – d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – erteilten Vorsorgevollmacht bei bemittelten Betroffenen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte kein Familienangehöriger des Betroffenen ist.
    
==Keine Übernahmepflicht==
 
==Keine Übernahmepflicht==
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Die Vollmacht selbst ist ebenfalls grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden ({{Zitat de §|167|bgb}} Abs. 2 BGB). Auch hier empfiehlt sich mindestens [[wikipedia:de:Schriftform|Schriftform]] ({{Zitat de §|126|bgb}} BGB), weil mündliche Vollmachten im Rechtsverkehr allgemein nicht akzeptiert werden.
 
Die Vollmacht selbst ist ebenfalls grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden ({{Zitat de §|167|bgb}} Abs. 2 BGB). Auch hier empfiehlt sich mindestens [[wikipedia:de:Schriftform|Schriftform]] ({{Zitat de §|126|bgb}} BGB), weil mündliche Vollmachten im Rechtsverkehr allgemein nicht akzeptiert werden.
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Rechtsprechung:
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'''AG Singen, Urteil vom 19.12.2019, 1 C 156/19'''
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Eine Vorsorgevollmacht, die dem Zweck dient, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden, bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner Form.
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'''LG Konstanz, Beschluss vom 27.05.2020, C 11 S 19/20'''
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Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage kann einer Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beurkundung und ohne öffentliche [[Beglaubigung]] der Unterschrift von einem Geschäftspartner nicht allein deshalb die Geltung versagt werden, weil sie auf einem Muster mit Ankreuzoptionen erteilt wurde. Andernfalls würde entgegen der Gesetzeslage faktisch ein Formzwang eingeführt, welcher die Verwendung von Vorsorgevollmachten auf Musterformularen mit Ankreuzoptionen einschränkt.
    
===Schriftform zu Beweiszwecken===
 
===Schriftform zu Beweiszwecken===
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'''Landgericht Detmold, Urteil v. 14.1.2015, 10 S 110/14''', FamRZ 2015, 1522:
 
'''Landgericht Detmold, Urteil v. 14.1.2015, 10 S 110/14''', FamRZ 2015, 1522:
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#. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.
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# Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.
 
# Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).
 
# Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).
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'''AG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2021, 85 XVII 79/21'''
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# Eine in einer Vorsorgevollmacht benannte „Ersatzbevollmächtigte“ tritt für die vorherig „Bevollmächtigte“ erst dann ein, wenn der Ersatzfall auch tatsächlich eintritt (§§ 167 ff. und §§ 1896 ff. BGB).
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# Akzeptiert eine Bank bzw. Sparkasse eine erteilte notarielle Vorsorgevollmacht nicht und macht sie eine Verfügung der Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens dieser notariellen Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie ggf. dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.
    
==Registrierung im Vorsorgeregister==
 
==Registrierung im Vorsorgeregister==
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Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.
 
Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.
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'''LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2020, 9 T 132/20'''
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Will ein Notar, der unter anderem eine Vorsorgevollmacht beurkundet hat, dem Bevollmächtigten entsprechend den in der Urkunde festgelegten Voraussetzungen eine Ausfertigung erteilen, obwohl der Vollmachtgeber inzwischen den Widerruf der Vollmacht erklärt hat, so handelt er grundsätzlich amtspflichtwidrig. Bloße Zweifel des Notars an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zur Zeit der Erklärung des Widerrufs ändern daran nichts. In Zweifelsfällen muss der Notar zunächst bemüht sein, selbst Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit zu treffen. Allenfalls eine auf diese Weise erlangte Überzeugung des Notars, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers habe gefehlt, könnte es ihm erlauben, den Widerruf nicht zu beachten.
    
===Widerruf durch anderen Bevollmächtigten===
 
===Widerruf durch anderen Bevollmächtigten===
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.201o, Az. 19 U 124/09, FamRZ 2010, 1762:
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2010, 19 U 124/09, FamRZ 2010, 1762:
    
# Erhalten mehrere Personen -jede für sich- gleichrangige Generalvollmacht, so ist mangels abweichender Bestimmungen des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.
 
# Erhalten mehrere Personen -jede für sich- gleichrangige Generalvollmacht, so ist mangels abweichender Bestimmungen des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.
 
# Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 Abs.3 BGB) zu bestellen.
 
# Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein [[Kontrollbetreuer]] (§ 1896 Abs.3 BGB) zu bestellen.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2022, 10 W 8/21'''
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Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.
    
==Kündigung durch Vollmachtnehmer==
 
==Kündigung durch Vollmachtnehmer==
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==Literatur==
 
==Literatur==
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/das-grosse-vorsorge-handbuch/ Das große Vorsorge-Handbuch]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/das-grosse-vorsorge-handbuch/ Das große Vorsorge-Handbuch]
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/in-vorbereitung/praxishandbuch-vorsorgevollmacht-und-patientenverf-1/ Ramstetter: Praxishandbuch Vorsorevollmacht und Patientenverfügung]
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*[https://shop.reguvis.de/in-vorbereitung/praxishandbuch-vorsorgevollmacht-und-patientenverf-1/ Ramstetter: Praxishandbuch Vorsorevollmacht und Patientenverfügung]
    
===Weitere Bücher===
 
===Weitere Bücher===
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
 
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Vorsorgevollmacht/Ahrens_Vorsorgevollmacht_5_05.pdf Arens: Autonomie in Fesseln – Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis an den Schranken des Rechtsberatungsgesetzes; BtPrax 2005, 163 (PDF)]
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*Arens: Autonomie in Fesseln – Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis an den Schranken des Rechtsberatungsgesetzes; BtPrax 2005, 163
 
*Bauer/Klie: Information und Beratung zur Vorsorgeverfügung; BtMan 2006, 78
 
*Bauer/Klie: Information und Beratung zur Vorsorgeverfügung; BtMan 2006, 78
 
*Bienwald: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290
 
*Bienwald: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290
 
*Bienwald: Zum Widerruf von Vollmachten; BtPrax 2015, 230
 
*Bienwald: Zum Widerruf von Vollmachten; BtPrax 2015, 230
*[http://skm-bistum-trier.cms.rdts.de/upload/dokumente/10094.pdf Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung; JurBüro 4/2004 (Aufsatz; PDF]
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*Böhm: Die Suspendierung von Vorsorgevollmachten nach dem neuen § 1820 Abs. 4 BGB; FamRZ 2022, 1253
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*Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung; JurBüro 4/2004
 
*[[Unterschriftsbeglaubigung|Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 1/2005]]
 
*[[Unterschriftsbeglaubigung|Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 1/2005]]
 
*Deinert: Stärkung der Vorsorgevollmacht - aber wie? BtPrax 2017, 59
 
*Deinert: Stärkung der Vorsorgevollmacht - aber wie? BtPrax 2017, 59
 
*Diehn: Das Ausdrücklichkeitsgebot des neuen § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB; FamRZ 2009, 1958
 
*Diehn: Das Ausdrücklichkeitsgebot des neuen § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB; FamRZ 2009, 1958
 
*Dodegge: Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit eines Vollmachtgebers bei Errichtung oder Widerruf der Vollmacht, FamRZ 2010, 1788
 
*Dodegge: Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit eines Vollmachtgebers bei Errichtung oder Widerruf der Vollmacht, FamRZ 2010, 1788
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*ders.: Zu praktischen Problemen mit Vorsorgevollmachten; ZEFQ2008, 156
 
*Görk: Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - ein zentraler Baustein bei der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts; FPR 2007, 82
 
*Görk: Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - ein zentraler Baustein bei der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts; FPR 2007, 82
 
*Grunewald: „Die Verwendung post- und transmortaler Vollmachten zum Nachteil des Erben.“ In: ZEV 2014, 579
 
*Grunewald: „Die Verwendung post- und transmortaler Vollmachten zum Nachteil des Erben.“ In: ZEV 2014, 579
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*ders.: Die Vorsorgevollmacht in der betreuungsgerichtl. Praxis, BTpRax 2019, 87
 
*ders.: Die Vorsorgevollmacht in der betreuungsgerichtl. Praxis, BTpRax 2019, 87
 
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht; BtPrax 2006, 174
 
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht; BtPrax 2006, 174
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*Rösler: Formbedürftigkeit der Vollmacht, NJW 1999, 1150
 
*Röthel/Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529
 
*Röthel/Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529
 
*Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11
 
*Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11
 
*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 9/2006
 
*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 9/2006
*[http://rws.huethig-jehle-rehm.de/data/resources/201a1ab2e61.pdf#page=5 Student: Was nützen vorsorgliche Verfügungen für das Lebensende?; BtMan 2006, 69 (PDF)]
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*Student: Was nützen vorsorgliche Verfügungen für das Lebensende?; BtMan 2006, 69
 
*Tersteegen: Bankgeschäfte mittels Vorsorgevollmacht - Verpflichtung der Banken zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten?, NJW 2007,  1717
 
*Tersteegen: Bankgeschäfte mittels Vorsorgevollmacht - Verpflichtung der Banken zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten?, NJW 2007,  1717
 
*Walther: Widerruf einer (Vorsorge)Vollmacht durch den Betreuer; BtPrax 2019, 92
 
*Walther: Widerruf einer (Vorsorge)Vollmacht durch den Betreuer; BtPrax 2019, 92
*Werner: Trans- und postmortale Vollmachten als Instrument der Vermögensnachfolge | ZErb 2019, 137
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*Werner: Trans- und postmortale Vollmachten als Instrument der Vermögensnachfolge, ZErb 2019, 137
*[http://rws.huethig-jehle-rehm.de/data/resources/201a1ab2e61.pdf#page=17 Winkler: Grenzen der Vorsorgevollmacht; BtMan 2006, 81 (PDF)]
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*Winkler: Grenzen der Vorsorgevollmacht; BtMan 2006, 81
 
*Wüstenberg: Die Patientenverfügung und andere Vorsorgeregelungen in der anwaltlichen Beratung; JA 2006,64
 
*Wüstenberg: Die Patientenverfügung und andere Vorsorgeregelungen in der anwaltlichen Beratung; JA 2006,64
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Vorsorgevollmacht/Wurzel_Vorsorgevollmacht_06_02.pdf Wurzel: Erfahrungen bei der Beratung zur Vorsorgevollmacht bei älteren Menschen – ein Praxisbericht, BtPrax 2002, 230 (PDF)]
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*Wurzel: Erfahrungen bei der Beratung zur Vorsorgevollmacht bei älteren Menschen – ein Praxisbericht, BtPrax 2002, 230
*[http://www.betreuungsrecht-forschung.de/pdf/Vorsorgevollmachten_in_Krankenhaeusern.pdf Zander: Vorsorgevollmachten in Krankenhäusern (PDF)]
   
*Zimmermann: Die Vorsorgevollmacht in der Zwangsvollstreckung; DGVZ 2010, 221
 
*Zimmermann: Die Vorsorgevollmacht in der Zwangsvollstreckung; DGVZ 2010, 221
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Vorsorgevollmacht/Zimmermann_Vorsorgevollmacht_05_01.pdf ders.: Vorsorgevollmacht und Rechtsberatungsgesetz, BtPrax 2001, 202 (PDF)]
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*ders.: Vorsorgevollmacht und Rechtsberatungsgesetz, BtPrax 2001, 202
 
*[http://www.seniorenwissenschaften.de/wp-content/uploads/2011/01/Gutachten%20Kester-Haeusler-Stiftung%20_2_.pdf ders.: Gutachten zum Honoraranspruch des Vorsorgebevollmächtigten (PDF; 2010)]
 
*[http://www.seniorenwissenschaften.de/wp-content/uploads/2011/01/Gutachten%20Kester-Haeusler-Stiftung%20_2_.pdf ders.: Gutachten zum Honoraranspruch des Vorsorgebevollmächtigten (PDF; 2010)]
 
*ders.: Die vergütung des Vorsorgebevollmächtigten, FamRZ 2013, 1535
 
*ders.: Die vergütung des Vorsorgebevollmächtigten, FamRZ 2013, 1535
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===Sonstiges===
 
===Sonstiges===
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*[https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/praevention/vollmachtsmissbrauch/ Infos des LKA Berlin zum Vollmachtsmissbrauch]
 
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/vorsorgevollmacht Ratgeber zur Vorsorgevollmacht] von [https://www.patientenverfuegung.digital Patientenverfügung.digital]
 
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/vorsorgevollmacht Ratgeber zur Vorsorgevollmacht] von [https://www.patientenverfuegung.digital Patientenverfügung.digital]
*[https://www.hamburg.de/contentblob/128458/3b98cea33143af4a311c98b13208e55b/data/ratgeber-bevollmaechtigte.pdf Hamburger Ratgeber für Bevollmächtigte (PDF)]]
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*[https://www.hamburg.de/contentblob/128458/52549e1855fcb3803069a1a8c9ffad0d/data/ratgeber-bevollmaechtigte.pdf Hamburger Ratgeber für Bevollmächtigte (PDF)]]
 
* [http://www.baek.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung vom Februar 2011 (PDF)]
 
* [http://www.baek.de/downloads/Sterbebegleitung_17022011.pdf Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung vom Februar 2011 (PDF)]
 
* [https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Patienten/Hinweise_Patientenverfuegung.pdf Handreichungen der Bundesärztekammer für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen, Stand November 2018 (PDF)]
 
* [https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Patienten/Hinweise_Patientenverfuegung.pdf Handreichungen der Bundesärztekammer für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen, Stand November 2018 (PDF)]
 
*[http://kath-betreuungsvereine.de/wp-content/uploads/2011/12/orientierungshilfe-2009-1.pdf Beratung zur Vorsorgevollmacht (Arbeitshilfe, SKF)]
 
*[http://kath-betreuungsvereine.de/wp-content/uploads/2011/12/orientierungshilfe-2009-1.pdf Beratung zur Vorsorgevollmacht (Arbeitshilfe, SKF)]
*[http://www.volksbund.de/service/erbschaft/pressemeldungen-zum-erbrecht-und-zur-vorsorge/vorsicht-vollmacht-wie-weit-geht-der-rechenschaftsanspruch-des-erben.html Hinweise zur Rechenschaftspflicht nach Ende der Vollmachtstätigkeit]
         
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]

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