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Das '''Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz''' ist Teil des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und regelt alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] und Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]]). Über {{Zitat de §|1915|bgb}} BGB gilt es auch für beruflich geführte [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]en und über {{Zitat de §|67a|fgg}} FGG für [[Verfahrenspfleger|Verfahrenspflegschaften]]
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Das '''Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz''' ist Teil des am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes und regelt alle Vergütungsansprüche beruflich tätiger [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] und Betreuer ([[Berufsbetreuer]], [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]]). Über {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB gilt es auch für beruflich geführte [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]en und über {{Zitat-dej|§|67a|fgg}} FGG für [[Verfahrenspfleger|Verfahrenspflegschaften]]
 
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==Systematik des Gesetzes==
 
==Systematik des Gesetzes==
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*{{Zitat de §|1|vbvg}}: Voraussetzungen für die Vergütungsfähigkeit (Mindestfallzahl, Mindestzeitaufwand]
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*{{Zitat-dej|§|1|vbvg}}: Voraussetzungen für die Vergütungsfähigkeit (Mindestfallzahl, Mindestzeitaufwand]
*{{Zitat de §|2|vbvg}}: Erlöschen der Ansprüche (15-Monatsfrist)
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*{{Zitat-dej|§|2|vbvg}}: Erlöschen der Ansprüche (15-Monatsfrist)
*{{Zitat de §|3|vbvg}}: Vergütungsanspruch der Vormünder (Anspruch auf Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand, Vergütungsstundensätze)
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*{{Zitat-dej|§|3|vbvg}}: Vergütungsanspruch der Vormünder (Anspruch auf Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand, Vergütungsstundensätze)
*{{Zitat de §|4|vbvg}}: Vergütungshöhe ([[Stundensatz]]) für Berufsbetreuer (im Rahmen der [[Stundensatz|Pauschalvergütung]])
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*{{Zitat-dej|§|4|vbvg}}: Vergütungshöhe ([[Stundensatz]]) für Berufsbetreuer (im Rahmen der [[Stundensatz|Pauschalvergütung]])
*{{Zitat de §|5|vbvg}}: [[Betreuervergütung|Vergütungsfähiger pauschalierter Zeitraum]] bei [[Berufsbetreuer]]n (siehe Tabelle)
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*{{Zitat-dej|§|5|vbvg}}: [[Betreuervergütung|Vergütungsfähiger pauschalierter Zeitraum]] bei [[Berufsbetreuer]]n (siehe Tabelle)
*{{Zitat de §|6|vbvg}}: Vergütungsanspruch bei [[Sterilisationsbetreuer]]n und [[Verhinderungsbetreuer]]n ({{Zitat de §|1899|bgb}} BGB)
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*{{Zitat-dej|§|6|vbvg}}: Vergütungsanspruch bei [[Sterilisationsbetreuer]]n und [[Verhinderungsbetreuer]]n ({{Zitat-dej|§|1899|bgb}} BGB)
*{{Zitat de §|7|vbvg}} Vergütungsanspruch von [[Vereinsbetreuer]]n (Verweis auf § 5)
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*{{Zitat-dej|§|7|vbvg}} Vergütungsanspruch von [[Vereinsbetreuer]]n (Verweis auf § 5)
*{{Zitat de §|8|vbvg}}: Vergütungsanspruch von [[Behördenbetreuer]]n
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*{{Zitat-dej|§|8|vbvg}}: Vergütungsanspruch von [[Behördenbetreuer]]n
*{{Zitat de §|9|vbvg}}: Abrechnungszeitraum für Berufs- und [[Vereinsbetreuer]] (Quartal)
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*{{Zitat-dej|§|9|vbvg}}: Abrechnungszeitraum für Berufs- und [[Vereinsbetreuer]] (Quartal)
*{{Zitat de §|10|vbvg}}: Jahresgesamtmitteilungspflicht von Berufs- und Vereinsbetreuern ggü. der [[Betreuungsbehörde]]
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*{{Zitat-dej|§|10|vbvg}}: Jahresgesamtmitteilungspflicht von Berufs- und Vereinsbetreuern ggü. der [[Betreuungsbehörde]]
*{{Zitat de §|11|vbvg}}: Möglichkeit der [[Ausbildung|Nachqualifizierung]] zum Erreichen einer höheren [[Stundensatz|Vergütungsstufe]] (Landesermächtigungsklausel)
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*{{Zitat-dej|§|11|vbvg}}: Möglichkeit der [[Ausbildung|Nachqualifizierung]] zum Erreichen einer höheren [[Stundensatz|Vergütungsstufe]] (Landesermächtigungsklausel)
    
==Grundaussagen==
 
==Grundaussagen==
Bei der Bestellung eines Vormundes, Pflegers oder Betreuers muss im Beschluss des [[Vormundschaftsgericht]]es vermerkt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird ({{Zitat de §|1|vbvg}}). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie gem. {{Zitat de §|18|fgg}} FGG nachträglich korrigiert werden. Diese Korrektur wirkt auf das Bestellungsdatum zurück (BGH FamRZ 2006, 111 = NJW-RR 2006, 145 = BtMan 2006,50).
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Bei der Bestellung eines Vormundes, Pflegers oder Betreuers muss im Beschluss des [[Vormundschaftsgericht]]es vermerkt sein, dass die Tätigkeit beruflich geführt wird ({{Zitat-dej|§|1|vbvg}}). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene mehr als 10 gesetzliche Vertretungen führt oder (bei Vormundschaften) einen wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden hat. Wird die Feststellung versehentlich unterlassen, kann sie gem. {{Zitat-dej|§|18|fgg}} FGG nachträglich korrigiert werden. Diese Korrektur wirkt auf das Bestellungsdatum zurück (BGH FamRZ 2006, 111 = NJW-RR 2006, 145 = BtMan 2006,50).
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Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat de §|2|vbvg}} VBVG i.V.m.  § 1835 Abs. 1a BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
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Nach 15 Monaten erlöschen die Vergütungsansprüche. Die Frist kann vom Gericht verkürzt oder verlängert werden ({{Zitat-dej|§|2|vbvg}} VBVG i.V.m.  § 1835 Abs. 1a BGB). Eine [[wikipedia:de:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] erfolgt bei Fristversäumung nicht (OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
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Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 19,50 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 25,00 Euro und durch abgeschlossenes Studium 33,50 Euro (jeweils zuzügl. [[wikipedia:de:Mehrwertsteuer|MWSt.]] sowie [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat de §|1835|bgb}} BGB). Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger {{Zitat de §|1915|bgb}} BGB) werden.
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Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach {{Zitat-dej|§|3|vbvg}} VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 19,50 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 25,00 Euro und durch abgeschlossenes Studium 33,50 Euro (jeweils zuzügl. [[wikipedia:de:Mehrwertsteuer|MWSt.]] sowie [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat-dej|§|1835|bgb}} BGB). Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB) werden.
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Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Der [[Stundensatz]] beträgt 27,00 Euro; bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 33,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 44,00 Euro ({{Zitat de §|4|vbvg}} VBVG). Diese Beträge sind "Inklusivstundensätze" und enthalten sowohl etwaige Mehrwertsteuer als auch Aufwendungsersatz). Der volle Betrag wird bei nicht umsatzsteuerpflichtigen "[[wikipedia:de:Kleinunternehmer|Kleinunternehmer]]"-Betreuern nach {{Zitat de §|19|ustg}} UStG gezahlt (OLG München 33. Zivilsenat, Beschluss vom 17.5.2006, 33 Wx 015/06).
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Berufliche Betreuer erhalten nur pauschalierte Zeitaufwände ersetzt (siehe Tabelle). Der [[Stundensatz]] beträgt 27,00 Euro; bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 33,50 Euro und durch abgeschlossenes Studium 44,00 Euro ({{Zitat-dej|§|4|vbvg}} VBVG). Diese Beträge sind "Inklusivstundensätze" und enthalten sowohl etwaige Mehrwertsteuer als auch Aufwendungsersatz). Der volle Betrag wird bei nicht umsatzsteuerpflichtigen "[[wikipedia:de:Kleinunternehmer|Kleinunternehmer]]"-Betreuern nach {{Zitat-dej|§|19|ustg}} UStG gezahlt (OLG München 33. Zivilsenat, Beschluss vom 17.5.2006, 33 Wx 015/06).
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Die Höhe der pauschalierten [[Betreuervergütung|Stundenansätze]] ({{Zitat de §|5|vbvg}} VBVG) hängt von der Dauer der Betreuung (ab erstmaliger [[Betreuerbestellung]]), davon, ob der Betreute vermögend oder [[Mittellosigkeit|mittellos]] ({{Zitat de §|1836c|bgb}}, {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB) ab und davon, ob er in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab, wobei der Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG über den des § 1 Heimgesetz hinausgeht.
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Die Höhe der pauschalierten [[Betreuervergütung|Stundenansätze]] ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} VBVG) hängt von der Dauer der Betreuung (ab erstmaliger [[Betreuerbestellung]]), davon, ob der Betreute vermögend oder [[Mittellosigkeit|mittellos]] ({{Zitat-dej|§|1836c|bgb}}, {{Zitat-dej|§|1836d|bgb}} BGB) ab und davon, ob er in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt ab, wobei der Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG über den des § 1 Heimgesetz hinausgeht.
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[[Sterilisation]]sbetreuer sowie [[Verhinderungsbetreuer]] (bei rechtlicher Verhinderung, z.B. [[wikipedia:de:Insichgeschäft|Insichgeschäft]]en), vgl. {{Zitat de §|1899|bgb}} BGB, {{Zitat de §|6|vbvg}} VBVG erhalten Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand wie Vormünder; Verhinderungsbetreuer bei tatsächlicher Verhinderung des Betreuers (Urlaub, Krankheit) erhalten Pauschalvergütung nach Tagen, wobei dem verhinderten Betreuer diese Tage nicht als Vergütung gewährt werden.
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[[Sterilisation]]sbetreuer sowie [[Verhinderungsbetreuer]] (bei rechtlicher Verhinderung, z.B. [[wikipedia:de:Insichgeschäft|Insichgeschäft]]en), vgl. {{Zitat-dej|§|1899|bgb}} BGB, {{Zitat-dej|§|6|vbvg}} VBVG erhalten Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand wie Vormünder; Verhinderungsbetreuer bei tatsächlicher Verhinderung des Betreuers (Urlaub, Krankheit) erhalten Pauschalvergütung nach Tagen, wobei dem verhinderten Betreuer diese Tage nicht als Vergütung gewährt werden.
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Nach {{Zitat de §|7|vbvg}} VBVG gelten die Regeln der §§ 5 und 6 auch für Vereinsbetreuer; für Behördenbetreuer jedoch gelten nach {{Zitat de §|8|vbvg}} VBVG die Regeln für ausnahmsweise vergütete [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]].
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Nach {{Zitat-dej|§|7|vbvg}} VBVG gelten die Regeln der §§ 5 und 6 auch für Vereinsbetreuer; für Behördenbetreuer jedoch gelten nach {{Zitat-dej|§|8|vbvg}} VBVG die Regeln für ausnahmsweise vergütete [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]].
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{{Zitat de §|9|vbvg}} VBVG sieht einen Abrechnungsrhythmus von 3 Monaten vor und {{Zitat de §|10|vbvg}} die zuvor in § 1908k BGB enthaltene Jahresgesamtmitteilung von Berufsbetreuern an die [[Betreuungsbehörde]] über Zahl der Betreuungen und erhaltene Vergütungszahlungen. {{Zitat de §|11|vbvg}} VBVG enthält eine Landesermächtigungsklausel für Nachqualifizierungsmaßnahmen; derzeit hat jedoch kein Bundesland davon Gebrauch gemacht (früher § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz).
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{{Zitat-dej|§|9|vbvg}} VBVG sieht einen Abrechnungsrhythmus von 3 Monaten vor und {{Zitat-dej|§|10|vbvg}} die zuvor in § 1908k BGB enthaltene Jahresgesamtmitteilung von Berufsbetreuern an die [[Betreuungsbehörde]] über Zahl der Betreuungen und erhaltene Vergütungszahlungen. {{Zitat-dej|§|11|vbvg}} VBVG enthält eine Landesermächtigungsklausel für Nachqualifizierungsmaßnahmen; derzeit hat jedoch kein Bundesland davon Gebrauch gemacht (früher § 2 Berufsvormündervergütungsgesetz).
    
Zur Mitte 2007 soll das Kölner Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (http://www.isg-institut.de) eine Auwertung der Auswirkungen des neuen Gesetzes dem Bundestag und Bundesrat vorlegen.
 
Zur Mitte 2007 soll das Kölner Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (http://www.isg-institut.de) eine Auwertung der Auswirkungen des neuen Gesetzes dem Bundestag und Bundesrat vorlegen.
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===Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten ({{Zitat de §|5|vbvg}} Abs. 1 VBVG)===
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===Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 1 VBVG)===
    
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===Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten ({{Zitat de §|5|vbvg}} Abs. 2 VBVG)===
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===Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten ({{Zitat-dej|§|5|vbvg}} Abs. 2 VBVG)===
    
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