Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach {{Zitat-dej|§|3|vbvg}} VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 19,50 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 25,00 Euro und durch abgeschlossenes Studium 33,50 Euro (jeweils zuzügl. [[wikipedia:de:Mehrwertsteuer|MWSt.]] sowie [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat-dej|§|1835|bgb}} BGB). Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB) werden. | Vormünder, Pfleger (sowie die in § 6 genannten Betreuer) können eine Vergütung für nachgewiesenen Zeitaufwand nach {{Zitat-dej|§|3|vbvg}} VBVG geltend machen. Der Stundensatz beträgt 19,50 Euro, bei nachgewiesenen Fachkenntnissen durch abgeschlossene Ausbildung 25,00 Euro und durch abgeschlossenes Studium 33,50 Euro (jeweils zuzügl. [[wikipedia:de:Mehrwertsteuer|MWSt.]] sowie [[Aufwendungsersatz]] nach {{Zitat-dej|§|1835|bgb}} BGB). Die Stundensätze können im Ausnahmefall sowohl abgesenkt (§ 3 Abs. 2 VBVG) als auch erhöht (§ 3 Abs. 3 VBVG, für Pfleger {{Zitat-dej|§|1915|bgb}} BGB) werden. |