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#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
 
#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
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==Schutz vor Veruntreuung==
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===Schutz vor Veruntreuung===
    
'''OLG Schleswig, Art v 28.11.2013 - 5 W 40/13'''; NJW-RR 2014, 741
 
'''OLG Schleswig, Art v 28.11.2013 - 5 W 40/13'''; NJW-RR 2014, 741

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