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1.089 Bytes hinzugefügt ,  14:50, 18. Mär. 2019
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# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
 
# Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Bank Geschäftsunfähigen gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den gesetzlichen Vertreter richtet. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr.
 
#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
 
#. Dem Einwand der Entreicherung einer Geschäftsunfähigen steht nicht entgegen, dass ein Erstattungsanspruch gegen die kontoführende Bank wegen einer verschuldeten Versäumung der Frist des § 676b Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
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==Schutz vor Veruntreuung==
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'''OLG Schleswig, Art v 28.11.2013 - 5 W 40/13'''; NJW-RR 2014, 741
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Ablehnung der Durchführung von Überweisungsaufträgen bei Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht
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# Bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen darf die Bank einen Überweisungsauftrag gemäß §§ 675 c ff., 675 j, 675 o BGB ablehnen. Eine wirksame Autorisierung liegt nur dann vor, wenn der Zahlungsdienstnutzer (= Auftraggeber) tatsächlich berechtigt ist, über das Konto zu verfügen. Die Zustimmung kann auch durch einen Vertreter des Zahlers erfolgen, soweit eine Vertretung zulässig und Vertretungsmacht gegeben ist.
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# Aus dem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seiner Kunden zu wahren. Eine entsprechende Warnpflicht ist im Überweisungsverkehr dann anzunehmen, wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängt. Im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs genügt es, wenn die Bank aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft.
    
===Nichtveranlagungsbescheinigung===
 
===Nichtveranlagungsbescheinigung===

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