Verfahrenspfleger: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Bild:Verfahrenspfleger2007.gif|thumb|300px|right|Verfahrenspflegerbestellungen im regionalen Vergleich]]
 
[[Bild:Verfahrenspfleger2007.gif|thumb|300px|right|Verfahrenspflegerbestellungen im regionalen Vergleich]]
  
 
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
Der '''Verfahrenspfleger''' hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem [[Vormundschaftsgericht]] (auf Bestellung eines [[Betreuer]]s oder Anordnung einer [[Unterbringung]]) oder vor dem [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]] (in kindschaftsrechtlichen Verfahren) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Der Verfahrenspfleger im Kindschaftsrecht wird auch als „Anwalt des Kindes“, "Kinder- und Jugendanwalt" oder "Verfahrensbeistand" bezeichnet. Er hat ähnlich, wie jeder Rechtsanwalt, die gleichen Rechte und Pflichten für seinen "Mandanten". Für einen solchen Interessensvertreter gelten auch die gleichen Bestimmungen zum [[wikipedia:de:Datenschutz|Datenschutz]], zur Dokumentation (Aktenhaltung) und [[wikipedia:de:Zeugnisverweigerungsrecht|Aussageverweigerungsrecht]].  
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Der '''Verfahrenspfleger''' hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines [[Betreuer]]s oder Anordnung einer [[Unterbringung]]) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, [[Rechtsmittel]] einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
  
 
==Aufgaben==
 
==Aufgaben==
Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlagen: in kindschaftsrechtlichen Verfahren: {{Zitat de §|50|fgg}} FGG, in [[Betreuungsverfahren]] {{Zitat de §|67|fgg}} und in [[Unterbringungsverfahren]] {{Zitat de §|70b|fgg}} FGG.  
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Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln und vertreten (§ 276 Abs. 3 FamFG). Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.  
  
Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren. Durch eine Änderung des FGG (Gesetz über Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Bisher war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert. Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reform, wird das Gericht künftig in allen Verfahren in denen Kinder u. Jugendliche betroffen sind einen eigenen Interessensvertreter bestellen müssen.
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Rechtsgrundlagen: in [[Betreuungsverfahren]] § 276 FamFG, in [[Unterbringungsverfahren]] § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG ([[Sterilisation]], § 298 FamFG [[Sterbehilfe]], § 312 FamFG ([[Zwangsbehandlung]]en).
  
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. wie folgt Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
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Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das [[Unterbringungsverfahren]], dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“
  
Der Verfahrenspfleger wird regelmäßig vom Gericht bestellt. Eine direkte Beauftragung mit einem solchen Mandat ist nur möglich, wenn die Kinder bereits 14 Jahre alt sind und dies von sich aus äußern.
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Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reform, bestellt das Gericht seit 1.9.2009 in allen Verfahren in denen Kinder u. Jugendliche betroffen sind, einen eigenen Interessensvertreter (§ 158 FamFG). Diese Funktion im Minerjährigenrecht heißt seit 01.09.2009 "Verfahrensbeistand".
  
 
==Qualifikation==
 
==Qualifikation==
 
[[Bild:Verfahrenspfleger2007_Anteile.gif|thumb|right|Anteile anwaltlicher Verfahrenspfleger]]
 
[[Bild:Verfahrenspfleger2007_Anteile.gif|thumb|right|Anteile anwaltlicher Verfahrenspfleger]]
Der Verfahrenspfleger kann [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] sein, muss es aber nicht. Seit dem 1. Juli 2005 können sogar Verfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahren dürfte dies in der Praxis aber illusorisch sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) juristisches Zweitstudium aufgesetzt wird. Besonders durch die, nicht ganz unkomplexen Bereiche des materiellen Familienrechts, des Sozialrechts, der verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FGG, HausratVO, etc.) ist diese Möglichkeit der Qualifikation sicher adäquat am Bedarf und der späteren Praxis orientiert. Die Bundesverbände für Verfahrenspfleger entwickeln regelmäßig Standards und einen Codex, damit insgesamt die Verfahrenspfleger nach gleichen Grundsätzen arbeiten und eine Qualitätssicherung der Arbeit gegeben ist.
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Der Verfahrenspfleger kann [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] sein, muss es aber nicht. Seit dem 1. Juli 2005 können sogar Verfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahren dürfte dies in der Praxis aber illusorisch sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) juristisches Zweitstudium aufgesetzt wird. Besonders durch die, nicht ganz unkomplexen Bereiche des materiellen Familienrechts, des Sozialrechts, der verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FamFG, etc.) ist diese Möglichkeit der Qualifikation sicher adäquat am Bedarf und der späteren Praxis orientiert. Die Bundesverbände für Verfahrenspfleger entwickeln regelmäßig Standards und einen Codex, damit insgesamt die Verfahrenspfleger nach gleichen Grundsätzen arbeiten und eine Qualitätssicherung der Arbeit gegeben ist.
  
 
==Ende des Verfahrens, Rechtsmittel==
 
==Ende des Verfahrens, Rechtsmittel==
Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Anschließend befasst das OLG sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein [[Rechtsmittel|Beschwerderecht]] gegen Entscheidungen des [[Vormundschaftsgericht]]s zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen [[gesetzlicher Vertreter]] Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige [[Beschwerde]]recht des Verfahrenspflegers – unabhängig vom Willen des Betroffenen – hingewiesen.
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Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Anschließend befasst das OLG Frankfurt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein [[Rechtsmittel|Beschwerderecht]] gegen Entscheidungen des [[Betreuungsgericht]]s zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen [[gesetzlicher Vertreter]] Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige [[Beschwerde]]recht des Verfahrenspflegers – unabhängig vom Willen des Betroffenen – hingewiesen.
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Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässig, wenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung [[Rechtsmittel|Beschwerde]] einlegen könnte. Dies kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung nicht „beschwert“ ist. So war es im entschiedenen Fall, bei dem das [[Betreuungsgericht]] die geschlossene [[Unterbringung]] des Betroffenen nicht etwa angeordnet oder genehmigt, sondern abgelehnt hatte.
  
Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässig, wenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung [[Rechtsmittel|Beschwerde]] einlegen könnte. Dies kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung nicht „beschwert“ ist. So war es im entschiedenen Fall, wo das [[Vormundschaftsgericht]] die geschlossene [[Unterbringung]] des Betroffenen nicht etwa angeordnet oder genehmigt, sondern abgelehnt hatte.
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Seit 1.9.2009 ist der Verfahrenspfleger bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens bestellt. Eine Neubestellung durch eine höhere Gerichtsinstanz ist daher nicht mehr nötig.
  
 
==Betreuungsverfahren==
 
==Betreuungsverfahren==
{{Zitat de §|67|fgg}} FGG hebt besonders drei Fälle hervor, in denen in der Regel im [[Betreuungsverfahren]] ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
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§ 276 FamFG hebt mehrere Fälle hervor, in denen in der Regel im [[Betreuungsverfahren]] ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:
 
* wenn von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen abgesehen werden soll;
 
* wenn von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen abgesehen werden soll;
* wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung einer Betreuung [[Aufgabenkreis#Alle_Angelegenheiten|für alle Angelegenheiten]] ist;
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* wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine [[Sterilisation]] (§ 1830 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).
* wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine [[Sterilisation]] ({{Zitat de §|1905|bgb}} BGB) entschieden werden soll.
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* seit 01.09.2009 ist ein Verfahrenspfleger auch zwingend bei der [[Sterbehilfe|Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen]] (§ 1829 Abs. 2 BGB) zu bestellen, wenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 FamFG).
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*seit 26.2.2013 ist ein Verfahrenspfleger zwingend bei der Genehmigung einer [[Zwangsbehandlung]] (§ 1832 BGB) zu bestellen (§ 312 FamFG)
  
 
==Unterbringungsverfahren==
 
==Unterbringungsverfahren==
Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält ({{Zitat de §|70b|fgg}} FGG).
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Im [[Unterbringungsverfahren]] soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 317 FamFG).
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
  
'''[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&ID=6066&referrer=417 BGH Beschluss vom 25. Juni 2003],{{Rspr|XII ZB 169/99}}  ''':
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Siehe unter: [[Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger]]
  
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.  
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==Vergütung==
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Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem [[Stundensatz]] von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 10.000 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]]. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der [[Gerichtskosten]] gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden.
  
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.1993, {{Rspr|2 W 163/93}}  ''':
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Rechtsprechung:  
 
 
1. Bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. 2. Die einfache Verneinung der Erforderlichkeit ist keine ausreichende Begründung i.S. v. § 70 b Abs. 2 FGG. 3. Die Unterbringung ohne vorherige Anhörung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Diese Voraussetzung muß durch konkrete Tatsachen begründet werden. 4. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muß das Landgericht im Beschwerdeverfahren in der Regel die Betroffene selbst anhören, auch wenn der Amtsrichter die Anhörung nachgeholt hatte. 5. Die aus dem Abbruch einer nach Beginn der Unterbringung angefangenen Medikation resultierende Gesundheitsgefahr kann nicht zur Begründung der nach § 8 PsychKG erforderlichen Gefahr herangezogen werden.
 
 
 
'''BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, {{Rspr| 3Z BR 241/96}}, FamRZ 1997, 1358 = FuR 1997 61''':erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]]
 
 
 
1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
 
2. Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen.
 
 
 
'''OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.1996, {{Rspr|Wx 100/96}}; FGPrax 1997, 28 = FamRZ 1997, 1293''': Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren
 
 
 
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im [[Beschwerde]]verfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.
 
 
 
 
 
'''OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1996, {{Rspr|15 W 143/96}}; FamRZ 1997, 440''': Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung und der Anordnung der Untersuchung des Betroffenen.
 
 
 
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im [[Betreuungsverfahren]] keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar.
 
 
 
2. Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und seine Vorführung zur Untersuchung ist im Anwendungsbereich des § 68b III S. 1 FGG einschließlich etwaiger Nebenentscheidungen unanfechtbar. Dies gilt auch für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, weil sich diese Anordnungen unterhalb der Schwelle einer - anfechtbaren - befristeten [[Unterbringung]] nach {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 4 FGG bewegen.
 
 
 
'''OLG Hamburg, Beschluß v. 05.10.1996, {{Rspr|2 Wx 100/96}} ; FamRZ 1997, 1293''':
 
Aufhebung der Bestellung eines Verfahrenspflegers durch bisherigen Verfahrenspfleger nicht anfechtbar.
 
 
 
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.
 
 
 
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 18.03.1997, {{Rspr|20 W 342/96}} ; BtPrax 1997, 201''':
 
Verfahrenspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren
 
 
 
Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht fähig erscheint.
 
 
 
'''OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.10.1999, {{Rspr|20 W 474/99}}; FGPrax 2000, 20''': Beschwerderecht des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen
 
 
 
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Ablehnung der Genehmigung einer geschlossenen [[Unterbringung]] des Betroffenen ist unzulässig.
 
 
 
'''OLG München, Beschluss vom 23.03.2005, {{Rspr|33 Wx 14/05}} '''
 
 
 
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen geschäftsunfähigen Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig geboten, wenn die bestehende Betreuung auf einzeln aufgezählte Angelegenheiten erweitert werden soll, die dem Umfang einer Betreuung für alle Angelegenheiten entsprechen.
 
 
 
2. Bestellt das Amtsgericht nach Eingang einer vom Betroffenen selbst eingelegten Beschwerde gegen eine Betreuungsmaßnahme für diesen einen Verfahrenspfleger "bis zum Zeitpunkt der Aufhebung dieses Beschlusses", liegt hierin keine wirksame Bestellung des Pflegers auch für die Beschwerdeinstanz.
 
 
 
3. In diesem Fall kann eine von dem Verfahrenspfleger gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme in ihrer Bedeutung allenfalls einer Beschwerdebegründung gleichgesetzt werden und ersetzt nicht die unterbliebene Beteiligung eines Pflegers am Beschwerdeverfahren.
 
 
 
'''LG Mönchengladbach, Beschluss v. 26.10.2006, {{Rspr|5 T 337/06}} :'''
 
 
 
''Beiordnung eines Rechtsanwalts für [[Betreuungsverfahren]]:
 
1. Drohen erhebliche Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des bedürftigen Betreuten, ist diesem, wenn er sich nicht sachgerecht einlassen kann, ein Rechtsanwalt beizuordnen.
 
2. Stehen eine umfassende Betreuung und ein [[Einwilligungsvorbehalt]] im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.
 
 
 
'''OLG München, Beschluss vom 02.12.2005, {{Rspr|33 Wx 152/05}}  - Nur ein Verfahrenspfleger bei [[Unterbringungsverfahren]]''':
 
 
 
Regelmäßig ist bei [[Unterbringungsverfahren]] höchstens ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein weiterer
 
Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt werden, so setzt dies die Entlassung des ersten Verfahrenspflegers
 
voraus.
 
 
 
'''OLG München, Beschluss vom 17.10.2005, {{Rspr|33 Wx 43/05}}  - Verfahrenspfleger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs''':
 
  
Es ist unerläßlich, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das dem Betroffenen zustehende
+
'''OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 127/08'''; BtPrax 2008, 219 = FamRZ 2008, 2150 = FGPrax 2008, 207 = BtMan 2008, 227 (Ls) = Rpfleger 2008, 574 = MDR 2008, 976  = NJW-RR 2009, 355 :
rechtliche Gehör wahrnehmen kann, wenn der Inhalt eines [[Sachverständigengutachten]]s über die Notwendigkeit der
 
Betreuung dem Betroffenen nicht vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor der persönlichen [[Anhörung]] bekannt gegeben wurde.
 
  
'''OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, {{Rspr|33 Wx 170/05}} , {{Rspr|33 Wx 180/05}} '''
+
Ob ein in einer [[Unterbringung]]ssache zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit  als berufsspezifische Dienstleistung nach dem RVG (in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB, jetzt § 1877 Abs. 3 BGB) als [[Aufwendungsersatz]] abrechnen kann, hängt nach h. M. davon ab, ob ein qualifizierter Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte. Die Beurteilung, ob eine vom Betroffenen bei der Anhörung abgegebene Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich ist, erfordert keine anwaltstypischen besonderen Rechtskenntnisse.
  
1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren.
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'''OLG Naumburg, Beschluss vom 11.11.2009, 4 WF 52/09''': Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger kann konkludent erfolgen:
  
2. Eine gerichtlich genehmigte Unterbringung durch einen Betreuer mit dem entsprechenden [[Aufgabenkreis]] kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt.
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Das Gericht hat festzustellen, ob eine Pflegschaft berufsmäßig erfolgt oder nicht. Diese Feststellung soll bei der Bestellung erfolgen, kann aber auch später noch vom Beschwerdegericht oder auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren und zudem auch für die Vergangenheit erfolgen. Es bedarf auch keiner förmlichen Feststellung. Es reicht, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat, wobei es auch genügt, wenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht.
  
3. Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige [[Unterbringung]]smaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche Anhörung bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen).
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'''LG Münster, Beschluss 5 T 153/08''' vom 14.04.2008, FamRZ 2008, 1659 (Ls.)
  
'''[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/rechtspr_olg-bs-27-07-2004.htm Landgericht Braunschweig] 8T 645/04(200)''':
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Die Ausschlussfrist für Vergütungen eines Verfahrenspflegers beginnt jeweils tageweise mit jeder einzelnen Tätigkeit.
  
Zur Bestellung der [[Betreuungsbehörde|Betreuungsstelle]] als Verfahrenspfleger.
+
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2012, 9 WF 209/12''':
  
'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&sid=5e65cea120d272c59207cab8e9f68089&nr=3983&pos=8&anz=14 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.3.2004], {{Rspr|11 Wx 13/04}}''':
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# Jeder Vergütungsantrag (hier: eines Verfahrenspflegers) leitet ein selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG ein.  
Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden.
+
#Aus dem Antrag auf Vergütungsfestsetzung muss klar hervorgehen, für welche Person und für welche konkreten, genau aufgeschlüsselten Tätigkeiten der Antrag gestellt wird.
  
'''[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20004-07.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.4.2007], {{Rspr|11 Wx 4/07}}''':
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'''BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 543/11''':
  
Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Beschwerdeverfahren unterblieben ist. Nach § 69 i Abs. 7 FGG hat das  Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine Entlassung des Betreuers beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird.
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Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme| freiheitsentziehenden Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.
  
'''[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm], {{Rspr|2 Ss 439/03}}''':
+
'''OLG Naumburg, Beschl vom 06.05.2013, 2 Wx 54/12''', FamRZ 2014, 235:
  
Leitsatz:  Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
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Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuüben, so dass ein erhöhter
 +
Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.
  
'''BGH, Beschluss vom 2.10.2007, {{Rspr|III ZR 16/07}} ''':
+
'''BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 485/20''':
  
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.
+
# Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG handelt.
 +
# Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.
  
==Vergütung==
+
'''BFH, Urteil vom 25. November 2021, V R 34/19''', FamRZ 2022, 896
Der Verfahrenspfleger wird nach {{Zitat de §|67a|fgg}} FGG wie ein [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] vergütet, mit einem Stundensatz von zwischen 19,50 und 33,50 Euro (je nach Qualifikation) zuzügl. MWSt. Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der [[Gerichtskosten]] als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 2.600 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger [[Aufwendungsersatz]].
 
  
 +
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
  
Rechtsprechung:
+
—-
  
'''OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, {{Rspr|33 Wx 127/08}}'''
+
Info: Der neue Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält seit 1.9.2009 gem. § 158c FamFG nur noch eine Pauschalvergütung von 350/550 Euro. Diese ist ebenfalls umsatzsteuerfrei (BFH, Urt v. 17.07.2019 - V R 27/17).
  
Ob ein in einer [[Unterbringung]]ssache zum Verfahrenspfleger bestellter
+
==Videos und Podcasts==
Rechtsanwalt seine Tätigkeit  als berufsspezifische Dienstleistung nach
+
*[https://betroyt.de/podcast/folge-14-pflegschaft-was-macht-eigentlich-ein-verfahrenspfleger/ Podcast betroyt.de Thema Verfahrenspfleger]
dem RVG abrechnen kann, hängt nach h. M. davon ab, ob ein qualifizierter
+
*[https://youtu.be/DJUtFERU05A Youtube-Video (Betreuerschmiede) zum Thema Verfahrenspfleger]
Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte. Die
 
Beurteilung, ob eine vom Betroffenen bei der Anhörung abgegebene
 
Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich ist,
 
erfordert keine anwaltstypischen besonderen Rechtskenntnisse.
 
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
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[[Bild:Buecher.jpg|right]]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940906X/internetsevon-21 Bienwald: Verfahrenspflegschaftsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bienwald Buchrezension ], ISBN 376940906X
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940906X/internetsevon-21 Bienwald: Verfahrenspflegschaftsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bienwald Buchrezension ], ISBN 376940906X
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3638729567/internetsevon-21 Binder: Rechtlicher Leitfaden für gerichtliche Verfahrenspflegschaften (§§ 50, 67 FGG)]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3638729567/internetsevon-21 Binder: Rechtlicher Leitfaden für gerichtliche Verfahrenspflegschaften (§§ 50, 67 FGG)]
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Verfahrenspflegschaft_in_Betreuungs-_und_Unterbringungssachen_195072.html Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen], ISBN 3898174379, [http://www.socialnet.de/rezensionen/695.php Buchrezension]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen], ISBN 3898174379, [http://www.socialnet.de/rezensionen/695.php Buchrezension]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3789073849/internetsevon-21 Röchling: Handbuch Anwalt des Kindes. Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche ], ISBN 3789073849
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3789073849/internetsevon-21 Röchling: Handbuch Anwalt des Kindes. Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche ], ISBN 3789073849
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3518288202/internetsevon-21 Salgo: Anwalt des Kindes ], ISBN 3518288202
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3518288202/internetsevon-21 Salgo: Anwalt des Kindes ], ISBN 3518288202
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
 
====Allgemein====
 
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*Balloff, Einordnung und Bewertung von Gerichtsgutachten und Stellungnahmen aus Sicht des Verfahrenspflegers, FPR 2006, 36
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*Bauer/Rink: Kritik des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz – BtÄndG – 2. Teil BtPrax 1996, 158
 
*Bienwald: Zur Verfahrenspflegschaft durch Mitarbeiter von Vereinen und Behörden, FamRZ 2000, 415
 
*Bienwald: Zur Verfahrenspflegschaft durch Mitarbeiter von Vereinen und Behörden, FamRZ 2000, 415
 
*ders.:  Zur Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG durch den Betroffenen, FamRZ 2003, 1277
 
*ders.:  Zur Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG durch den Betroffenen, FamRZ 2003, 1277
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*ders.: Zu Auftrag und Interessenlage eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen; Rpfleger 2012, 309
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*ders.: Eine rechtsgrundlose Bestellung von Verfahrenspflegern zur Entlastung der Betreuungsgerichte; Rpfl_Studhefte 2013, 4
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*ders.: Die Verfahrenspflegschaft – Mädchen für alles? Hier: Ersatz für die persönliche Anhörung des Betroffenen durch Richter oder Rechtspfleger in Verfahren in Betreuungssachen? Rpfleger 2016, 177
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*Donner: Der Verfahrenspfleger von des Betreuers Gnaden?, BtPrax 1994, 10
 
*Drehtweg: Verfahrenspflegschaft im [[Betreuungsverfahren]]; BtPrax 2006, 17
 
*Drehtweg: Verfahrenspflegschaft im [[Betreuungsverfahren]]; BtPrax 2006, 17
 
*Grell: Qualifikation des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1993, 321
 
*Grell: Qualifikation des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1993, 321
 
*Hannemann/Kunkel: Der Verfahrenspfleger – das „unbekannte Wesen“; FamRZ 2004, 1833
 
*Hannemann/Kunkel: Der Verfahrenspfleger – das „unbekannte Wesen“; FamRZ 2004, 1833
 +
*Harm: Rechtsstellung, Rechtsmacht und Aufgaben des Verfahrenspflegers, BtPrax 2012, 189
 +
*Harm: Die Evaluierung der FGG-Reform; Ergebnisse zum Verfahrenspfleger; BtPrax 2018, 107
 
*Heistermann: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsrecht – ein Fall für den Rechtsanwalt?, DAVorm 1998, 287
 
*Heistermann: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsrecht – ein Fall für den Rechtsanwalt?, DAVorm 1998, 287
*Kirschbaum: Die Bedeutung von Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2006, 21
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*Kirschbaum: Die Bedeutung von Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2006, 21  
 
*Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im [[Unterbringungsverfahren]]; FamRZ 1994, 487
 
*Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im [[Unterbringungsverfahren]]; FamRZ 1994, 487
*Koritz: Der Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren nach § 1631b BGB – das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGG, FPR 2006, 42
+
*Koritz: Der Verfahrenspfleger im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 1631b BGB – das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGG, FPR 2006, 42
*Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 92, 19 und 56
+
*Koritz: Vom Verfahrenspfleger zum Verfahrensbeistand - wird nun alles gut?  FPR 2009, 331
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* [http://193.197.34.225/ZHEAF/diskussionspapiere/Kunkel00_1.pdf Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)]
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*Leeb/Weber: Patient wieder Willen; BtPrax 2013, 95
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*Menne: Der Verfahrensbeistand im neuen FamFG, ZKJ 2009, 68
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*Menne: Zum berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrensbeistandes, FamRZ 2012, 1356
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*Neldel: Verfahrenspflegerin nach dem Werdenfelser Weg - ein Erfahrungsbericht; BtPrax 2017, 182
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*Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 1992, 19 und 56
 +
*Rausch: Das Verfahren in Betreuungssachen, Rechtspflegerstudienhefte 1991, 129
 
*Rogalla: Mehr Rechtsschutz durch den Verfahrenspfleger, BtPrax 1993, 146
 
*Rogalla: Mehr Rechtsschutz durch den Verfahrenspfleger, BtPrax 1993, 146
 
*dies.: Die Verfahrenspflegerin – eine Identitätskrise im Verlauf, Probleme der Verfahrenspflegschaft im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, RuP 1996, 130
 
*dies.: Die Verfahrenspflegerin – eine Identitätskrise im Verlauf, Probleme der Verfahrenspflegschaft im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, RuP 1996, 130
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*Schmidl: Die Bindungswirkung der Patientenverfügung für Verfahrenspfleger und Verfahrensbevollmächtigte; ZErb 2005, 82
 
*Schumacher: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 1991, 270
 
*Schumacher: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 1991, 270
 
*Ständeke-Otto: Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger (Stellungnahme zu Pohl, BtPrax 1992, 56), BtPrax 1993, 16
 
*Ständeke-Otto: Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger (Stellungnahme zu Pohl, BtPrax 1992, 56), BtPrax 1993, 16
 
*Walther: [[Betreuungsbehörde]] und Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2004, 225
 
*Walther: [[Betreuungsbehörde]] und Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2004, 225
 
*Wielgoss: Der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger, JurBüro 2004, 71
 
*Wielgoss: Der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger, JurBüro 2004, 71
*Zimmermann: Ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers anfechtbar?, FamRZ 1994, 286
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*Zimmermann: Ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers anfechtbar? FamRZ 1994, 286
  
 
====Verfahrenspflegervergütung====
 
====Verfahrenspflegervergütung====
 
*Bach: Zur Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes, JurBüro 1993, 264
 
*Bach: Zur Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes, JurBüro 1993, 264
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*Bienwald: Zur Vergütung des Verfahrenspflegers; FamRZ 2005, 392
 
*Blumental: Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 509
 
*Blumental: Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 509
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*[https://www.landgericht-hannover.niedersachsen.de/download/106380/Aufsatz_Rpfleger_4_16.pdf Felix: Die Vergütung von berufsmäßigen Verfahrenspflegern und Verfahrensbeiständen; Rpfleger 2016, 189]
 +
*Keuter: Haftet der Verfahrensbeistand für Dolmetscherkosten? FamRZ 2014, 1971
 
*Kirsch: Die Vergütung des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1992, 379
 
*Kirsch: Die Vergütung des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1992, 379
 
*Klüsener: Die Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger, Rpfleger 1992, 466
 
*Klüsener: Die Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger, Rpfleger 1992, 466
 
*Knieper: Neue Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 289
 
*Knieper: Neue Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 289
 +
*Menne: Neues FamFG: Zur pauschalisierten Entschädigung des Verfahrensbeistands im kommenden Recht, ZKJ 2008, 461
 +
*Menne: Ausschlussfrist bei Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers; ZKJ 2008, 114
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*Müller: Zur Frage des Vergütungsanspruchs eines Vereins für die Tätigkeit eines als Pfleger bestellten Mitarbeiters; ZKJ 2007, 449
 
*Schlöpke: Vergütung von Verfahrenspflegern in Unterbringungssachen; Rpfleger 1993, 435
 
*Schlöpke: Vergütung von Verfahrenspflegern in Unterbringungssachen; Rpfleger 1993, 435
*Spanl, Erwiderung zu Wesche (Rpfleger 1992, 377), Rpfleger 1992 378
+
*Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
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*Spanl: Erwiderung zu Wesche (Rpfleger 1992, 377), Rpfleger 1992 378
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*Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistand; NJW 2013, 2491
 
*Wesche: Vergütungsbetreuer oder Verfahrenspfleger? Rpfleger 1992, 377
 
*Wesche: Vergütungsbetreuer oder Verfahrenspfleger? Rpfleger 1992, 377
 +
*Zimmermann: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776
  
 
== Weblinks ==
 
== Weblinks ==
 
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*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/BGTalk_VII_Verfahrenspflegschaft_Bolz.pdf BGT-Päsentation Verfahrenspflegschaft 2.0 (Sandra Bolz)]
 +
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/BGTalk_VII_Verfahrenspflegschaft_Weber.pdf BGT-Päsentation Verfahrenspflegschaft 2.0 (Martin Weber)]
 
* [http://www.v-a-k.de/ Verband Anwalt des Kindes]
 
* [http://www.v-a-k.de/ Verband Anwalt des Kindes]
 
* [http://www.verfahrenspflegschaft-bag.de/ Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft]
 
* [http://www.verfahrenspflegschaft-bag.de/ Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft]
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/70495.html Binder: Rechtlicher Leitfaden für gerichtliche Verfahrenspflegschaften (§§ 50, 67 FGG)]
 
*[http://www.hausarbeiten.de/faecher/vorschau/70495.html Binder: Rechtlicher Leitfaden für gerichtliche Verfahrenspflegschaften (§§ 50, 67 FGG)]
 
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*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]]
  
  
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[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
{{Quelle Wikipedia|Verfahrenspfleger| 28. Juli  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verfahrenspfleger&oldid=19510650}}
 

Aktuelle Version vom 16. Februar 2024, 10:42 Uhr

Achtung: Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.

Verfahrenspflegerbestellungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren
Verfahrenspflegerbestellungen im regionalen Vergleich

Allgemeines

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (auf Bestellung eines Betreuers oder Anordnung einer Unterbringung) die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.

Aufgaben

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln und vertreten (§ 276 Abs. 3 FamFG). Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.

Rechtsgrundlagen: in Betreuungsverfahren § 276 FamFG, in Unterbringungsverfahren § 317 FamFG. Weitere Rechtsgrundlagen zur Bestellung von Verfahrenspflegern: § 297 FamFG (Sterilisation, § 298 FamFG Sterbehilfe, § 312 FamFG (Zwangsbehandlungen).

Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“

Nach erfolgreicher Umsetzung der FGG-Reform, bestellt das Gericht seit 1.9.2009 in allen Verfahren in denen Kinder u. Jugendliche betroffen sind, einen eigenen Interessensvertreter (§ 158 FamFG). Diese Funktion im Minerjährigenrecht heißt seit 01.09.2009 "Verfahrensbeistand".

Qualifikation

Anteile anwaltlicher Verfahrenspfleger

Der Verfahrenspfleger kann Rechtsanwalt sein, muss es aber nicht. Seit dem 1. Juli 2005 können sogar Verfahrenspfleger ehrenamtlich bestellt werden. Angesichts der notwendigen Kenntnisse des Gerichtsverfahren dürfte dies in der Praxis aber illusorisch sein. Bewährt haben sich Modelle, in denen auf eine pädagogische oder psychologische Grundausbildung (meist ein Studium) juristisches Zweitstudium aufgesetzt wird. Besonders durch die, nicht ganz unkomplexen Bereiche des materiellen Familienrechts, des Sozialrechts, der verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, FamFG, etc.) ist diese Möglichkeit der Qualifikation sicher adäquat am Bedarf und der späteren Praxis orientiert. Die Bundesverbände für Verfahrenspfleger entwickeln regelmäßig Standards und einen Codex, damit insgesamt die Verfahrenspfleger nach gleichen Grundsätzen arbeiten und eine Qualitätssicherung der Arbeit gegeben ist.

Ende des Verfahrens, Rechtsmittel

Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Anschließend befasst das OLG Frankfurt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Verfahrenspfleger ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts zusteht. Dabei wird unterschieden zwischen den Fällen, in denen die eigene Rechtsstellung des Verfahrenspflegers verletzt und ihm deshalb ein Beschwerderecht zustehen kann und den Fällen, in denen ein Recht des Betroffenen verletzt ist und der Verfahrenspfleger als dessen gesetzlicher Vertreter Beschwerde einlegen kann. Hier wird auf das eigenständige Beschwerderecht des Verfahrenspflegers – unabhängig vom Willen des Betroffenen – hingewiesen.

Allerdings ist die Beschwerde des Verfahrenspflegers nur dann zulässig, wenn auch der Betroffene selbst gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde einlegen könnte. Dies kann er aber dann nicht, wenn er durch die Entscheidung nicht „beschwert“ ist. So war es im entschiedenen Fall, bei dem das Betreuungsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen nicht etwa angeordnet oder genehmigt, sondern abgelehnt hatte.

Seit 1.9.2009 ist der Verfahrenspfleger bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens bestellt. Eine Neubestellung durch eine höhere Gerichtsinstanz ist daher nicht mehr nötig.

Betreuungsverfahren

§ 276 FamFG hebt mehrere Fälle hervor, in denen in der Regel im Betreuungsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:

  • wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll;
  • wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine Sterilisation1830 BGB) entschieden werden soll (§ 297 FamFG).
  • seit 01.09.2009 ist ein Verfahrenspfleger auch zwingend bei der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen1829 Abs. 2 BGB) zu bestellen, wenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 FamFG).
  • seit 26.2.2013 ist ein Verfahrenspfleger zwingend bei der Genehmigung einer Zwangsbehandlung1832 BGB) zu bestellen (§ 312 FamFG)

Unterbringungsverfahren

Im Unterbringungsverfahren soll der Verfahrenspfleger stets bestellt werden, es sei denn, der Richter begründet ausdrücklich, warum er keinen Verfahrenspfleger für nötig hält (§ 317 FamFG).

Rechtsprechung

Siehe unter: Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger

Vergütung

Der Verfahrenspfleger wird nach § 277 FamFG, wie ein Vormund vergütet, mit einem Stundensatz von zwischen 23 und 39 Euro (je nach Qualifikation). Die Vergütung erfolgt stets aus der Staatskasse. Diese kann aber dem Betreuten die Verfahrenspflegervergütung im Rahmen der Gerichtskosten als Auslagen in Rechnung stellen, wenn der Betreute über mehr als 10.000 Euro Vermögen verfügt. Außerdem erhält der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz. Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der Gerichtskosten gem. dem GNotKG in Rechnung gestellt werden.

Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 127/08; BtPrax 2008, 219 = FamRZ 2008, 2150 = FGPrax 2008, 207 = BtMan 2008, 227 (Ls) = Rpfleger 2008, 574 = MDR 2008, 976 = NJW-RR 2009, 355 :

Ob ein in einer Unterbringungssache zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung nach dem RVG (in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB, jetzt § 1877 Abs. 3 BGB) als Aufwendungsersatz abrechnen kann, hängt nach h. M. davon ab, ob ein qualifizierter Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte. Die Beurteilung, ob eine vom Betroffenen bei der Anhörung abgegebene Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich ist, erfordert keine anwaltstypischen besonderen Rechtskenntnisse.

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.11.2009, 4 WF 52/09: Feststellung der Berufsmäßigkeit einer Tätigkeit als Verfahrenspfleger kann konkludent erfolgen:

Das Gericht hat festzustellen, ob eine Pflegschaft berufsmäßig erfolgt oder nicht. Diese Feststellung soll bei der Bestellung erfolgen, kann aber auch später noch vom Beschwerdegericht oder auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren und zudem auch für die Vergangenheit erfolgen. Es bedarf auch keiner förmlichen Feststellung. Es reicht, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat, wobei es auch genügt, wenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht.

LG Münster, Beschluss 5 T 153/08 vom 14.04.2008, FamRZ 2008, 1659 (Ls.)

Die Ausschlussfrist für Vergütungen eines Verfahrenspflegers beginnt jeweils tageweise mit jeder einzelnen Tätigkeit.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2012, 9 WF 209/12:

  1. Jeder Vergütungsantrag (hier: eines Verfahrenspflegers) leitet ein selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG ein.
  2. Aus dem Antrag auf Vergütungsfestsetzung muss klar hervorgehen, für welche Person und für welche konkreten, genau aufgeschlüsselten Tätigkeiten der Antrag gestellt wird.

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 543/11:

Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.

OLG Naumburg, Beschl vom 06.05.2013, 2 Wx 54/12, FamRZ 2014, 235:

Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuüben, so dass ein erhöhter Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.

BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 485/20:

  1. Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG handelt.
  2. Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.

BFH, Urteil vom 25. November 2021, V R 34/19, FamRZ 2022, 896

Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

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Info: Der neue Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält seit 1.9.2009 gem. § 158c FamFG nur noch eine Pauschalvergütung von 350/550 Euro. Diese ist ebenfalls umsatzsteuerfrei (BFH, Urt v. 17.07.2019 - V R 27/17).

Videos und Podcasts

Literatur

Bücher

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Zeitschriftenbeiträge

Allgemein

Zeitschrift.jpg
  • Balloff, Einordnung und Bewertung von Gerichtsgutachten und Stellungnahmen aus Sicht des Verfahrenspflegers, FPR 2006, 36
  • Bauer/Rink: Kritik des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz – BtÄndG – 2. Teil BtPrax 1996, 158
  • Bienwald: Zur Verfahrenspflegschaft durch Mitarbeiter von Vereinen und Behörden, FamRZ 2000, 415
  • ders.: Zur Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG durch den Betroffenen, FamRZ 2003, 1277
  • ders.: Zu Auftrag und Interessenlage eines Verfahrenspflegers in Betreuungssachen; Rpfleger 2012, 309
  • ders.: Eine rechtsgrundlose Bestellung von Verfahrenspflegern zur Entlastung der Betreuungsgerichte; Rpfl_Studhefte 2013, 4
  • ders.: Die Verfahrenspflegschaft – Mädchen für alles? Hier: Ersatz für die persönliche Anhörung des Betroffenen durch Richter oder Rechtspfleger in Verfahren in Betreuungssachen? Rpfleger 2016, 177
  • Donner: Der Verfahrenspfleger von des Betreuers Gnaden?, BtPrax 1994, 10
  • Drehtweg: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsverfahren; BtPrax 2006, 17
  • Grell: Qualifikation des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1993, 321
  • Hannemann/Kunkel: Der Verfahrenspfleger – das „unbekannte Wesen“; FamRZ 2004, 1833
  • Harm: Rechtsstellung, Rechtsmacht und Aufgaben des Verfahrenspflegers, BtPrax 2012, 189
  • Harm: Die Evaluierung der FGG-Reform; Ergebnisse zum Verfahrenspfleger; BtPrax 2018, 107
  • Heistermann: Verfahrenspflegschaft im Betreuungsrecht – ein Fall für den Rechtsanwalt?, DAVorm 1998, 287
  • Kirschbaum: Die Bedeutung von Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2006, 21
  • Klüsener: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487
  • Koritz: Der Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren nach § 1631b BGB – das Spannungsfeld zwischen einer Bestellung nach § 50 und § 70b FGG, FPR 2006, 42
  • Koritz: Vom Verfahrenspfleger zum Verfahrensbeistand - wird nun alles gut? FPR 2009, 331
  • Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)
  • Leeb/Weber: Patient wieder Willen; BtPrax 2013, 95
  • Menne: Der Verfahrensbeistand im neuen FamFG, ZKJ 2009, 68
  • Menne: Zum berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrensbeistandes, FamRZ 2012, 1356
  • Neldel: Verfahrenspflegerin nach dem Werdenfelser Weg - ein Erfahrungsbericht; BtPrax 2017, 182
  • Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 1992, 19 und 56
  • Rausch: Das Verfahren in Betreuungssachen, Rechtspflegerstudienhefte 1991, 129
  • Rogalla: Mehr Rechtsschutz durch den Verfahrenspfleger, BtPrax 1993, 146
  • dies.: Die Verfahrenspflegerin – eine Identitätskrise im Verlauf, Probleme der Verfahrenspflegschaft im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, RuP 1996, 130
  • Schmidl: Die Bindungswirkung der Patientenverfügung für Verfahrenspfleger und Verfahrensbevollmächtigte; ZErb 2005, 82
  • Schumacher: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 1991, 270
  • Ständeke-Otto: Rechtsanwälte als Verfahrenspfleger (Stellungnahme zu Pohl, BtPrax 1992, 56), BtPrax 1993, 16
  • Walther: Betreuungsbehörde und Verfahrenspflegschaften; BtPrax 2004, 225
  • Wielgoss: Der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger, JurBüro 2004, 71
  • Zimmermann: Ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers anfechtbar? FamRZ 1994, 286

Verfahrenspflegervergütung

  • Bach: Zur Vergütung des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes, JurBüro 1993, 264
  • Bienwald: Zur Vergütung des Verfahrenspflegers; FamRZ 2005, 392
  • Blumental: Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 509
  • Felix: Die Vergütung von berufsmäßigen Verfahrenspflegern und Verfahrensbeiständen; Rpfleger 2016, 189
  • Keuter: Haftet der Verfahrensbeistand für Dolmetscherkosten? FamRZ 2014, 1971
  • Kirsch: Die Vergütung des Verfahrenspflegers, Rpfleger 1992, 379
  • Klüsener: Die Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger, Rpfleger 1992, 466
  • Knieper: Neue Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz, JurBüro 1998, 289
  • Menne: Neues FamFG: Zur pauschalisierten Entschädigung des Verfahrensbeistands im kommenden Recht, ZKJ 2008, 461
  • Menne: Ausschlussfrist bei Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers; ZKJ 2008, 114
  • Müller: Zur Frage des Vergütungsanspruchs eines Vereins für die Tätigkeit eines als Pfleger bestellten Mitarbeiters; ZKJ 2007, 449
  • Schlöpke: Vergütung von Verfahrenspflegern in Unterbringungssachen; Rpfleger 1993, 435
  • Schneider: Die Vergütung des Betreuers in Sonderfällen, des Pflegers und des Verfahrenspflegers der Regressanspruch der Staatskasse; RpflStud 2007, 165
  • Spanl: Erwiderung zu Wesche (Rpfleger 1992, 377), Rpfleger 1992 378
  • Volpert: Anwaltsvergütung für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistand; NJW 2013, 2491
  • Wesche: Vergütungsbetreuer oder Verfahrenspfleger? Rpfleger 1992, 377
  • Zimmermann: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776

Weblinks


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