Verfügungsgeld: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „-Seite wird neu erstellt- Kategorie:Vermögenssorge“)
 
Zeile 1: Zeile 1:
-Seite wird neu erstellt-
+
Als '''Verfügungsgeld''‘ (§ 1839 BGB) wird seit 1.1.2023 das Geld des Betreuten bezeichnet, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist. Es folgt der alten Regelung in § 1806 BGB a.F., in der es hieß, dass dasjenige Geld nicht angelegt werden muss, das genau den Anfangs beschriebenen Zweck dient.
 +
 
 +
Eine feste Summe besteht nicht. Aber die monatliche Grundsicherung/Bürgergeld oder bei Heimbewohnern der Barbetrag nach § 27b Abs. 3 SGB XII fällt mit Sicherheit darunter.
 +
 
 +
Dieses Geld soll auf dem Girokonto bereit gehalten werden (§ 1840 BGB). Ausgenommen Barauszahlungen an den Betreuten. Eine kleinere Barkasse des Betreuers ist zwar unerwünscht, aber nicht verboten. Das betrifft vor allem Betreuungen, bei denen kleine Geldbeträge in kurzen Abständen ausgezahlt werden - und es dem Betreuer unzumutbar ist, ständig ein Geldinstitut aufzusuchen.
 +
 
 +
 
 +
 
 +
 
  
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]

Version vom 7. Februar 2024, 10:44 Uhr

Als 'Verfügungsgeld‘ (§ 1839 BGB) wird seit 1.1.2023 das Geld des Betreuten bezeichnet, das zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist. Es folgt der alten Regelung in § 1806 BGB a.F., in der es hieß, dass dasjenige Geld nicht angelegt werden muss, das genau den Anfangs beschriebenen Zweck dient.

Eine feste Summe besteht nicht. Aber die monatliche Grundsicherung/Bürgergeld oder bei Heimbewohnern der Barbetrag nach § 27b Abs. 3 SGB XII fällt mit Sicherheit darunter.

Dieses Geld soll auf dem Girokonto bereit gehalten werden (§ 1840 BGB). Ausgenommen Barauszahlungen an den Betreuten. Eine kleinere Barkasse des Betreuers ist zwar unerwünscht, aber nicht verboten. Das betrifft vor allem Betreuungen, bei denen kleine Geldbeträge in kurzen Abständen ausgezahlt werden - und es dem Betreuer unzumutbar ist, ständig ein Geldinstitut aufzusuchen.