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Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines eine Wohnungseinrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäftsführer sowie Stellvertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessenkollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.
 
Interessenkollision bei Betreuung durch Vereinsbetreuer. Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter eines eine Wohnungseinrichtung/Heim betreibenden sozialen Vereins (e.V.) zugleich Geschäftsführer sowie Stellvertreter eines weiteren sozialen Vereins (e.V.), kommt die Führung einer Betreuung des in der einen Einrichtung lebenden Betroffenen durch Mitarbeiter des anderen sozialen Vereins zur Vermeidung von Interessenkollision als dem Sinn und Zweck des § 1897 III BGB widersprechend nicht in Betracht.
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'''LSG Berlin-Brandenburg, Urt v 20.11.2013, L 9 KR 129/11'''
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Nach § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB kann persönlich bestellter Vereinsbetreuer nur sein, wer in einem Arbeitsverhältnis (und damit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis) zum Betreuungsverein steht. Denn zwar nimmt auch der Vereinsbetreuer nach außen hin sein Betreueramt eigenverantwortlich wahr. Andererseits soll nach dem gesetzlichen Leitbild (vgl. BT-Drs. 11/5428, S. 126) der Vereinsbetreuer in den Betrieb des Vereins integriert sein, sein Amt als arbeitsvertragliche Aufgabe wahrnehmen und der Personalhoheit des Vereins unterliegen.
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'''LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 5 Sa 68/15'''
 
'''LAG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 5 Sa 68/15'''
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'''LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2017, 9 Sa 384/17'''
 
'''LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2017, 9 Sa 384/17'''
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1. Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter stellt regelmäßig nicht der einzelne Fall einen Arbeitsvorgang dar, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus. Es ist nicht entscheidend, dass höherwertige Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs die Hälfte der hierauf entfallenden Arbeitszeit ausmachen. Es ist entscheidend, dass innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten ausgeübt werden, die die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dies gilt auch für privatrechtliche Betreuer.
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# Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter stellt regelmäßig nicht der einzelne Fall einen Arbeitsvorgang dar, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus. Es ist nicht entscheidend, dass höherwertige Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs die Hälfte der hierauf entfallenden Arbeitszeit ausmachen. Es ist entscheidend, dass innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten ausgeübt werden, die die tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dies gilt auch für privatrechtliche Betreuer.
2. Ein Vereinsbetreuer nach § 1896 ff BGB trifft im Sinne von Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR regelmäßig keine Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls oder leitet in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
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# Ein Vereinsbetreuer nach § 1896 ff BGB trifft im Sinne von Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR regelmäßig keine Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls oder leitet in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen ein, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
3. Ein Vereinsbetreuer nach § 1896 ff BGB kann aber "gleichwertige Tätigkeiten" nach Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR ausüben, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, auch wenn der Vereinsbetreuer keinerlei Befugnisse auf Grundlage des PsychKG ausübt. Eine Tätigkeit als privatrechtlicher Betreuer, die die Befugnis zur Unterbringung nach § 1906 BGB vorsieht, wird demgegenüber von der Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR erfasst.
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# Ein Vereinsbetreuer nach § 1896 ff BGB kann aber "gleichwertige Tätigkeiten" nach Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR ausüben, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, auch wenn der Vereinsbetreuer keinerlei Befugnisse auf Grundlage des PsychKG ausübt. Eine Tätigkeit als privatrechtlicher Betreuer, die die Befugnis zur Unterbringung nach § 1906 BGB vorsieht, wird demgegenüber von der Entgeltgruppe S 14 Anlage 33 AVR erfasst.
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'''BAG, Urteil vom 14.3.019 – 6 AZR 90/18'''
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'''BAG, Urteil vom 14.3.2019 – 6 AZR 90/18'''
    
Die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB), der mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB anfällt, unterfällt nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht der Entgeltgruppe S 14 Anh. B Anl. 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (DCVArbVtrRL).
 
Die Tätigkeit eines typischen Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB), der mit allen Aufgabenkreisen im Rahmen einer rechtlichen Betreuung betraut ist und in dessen Arbeitsalltag nur gelegentlich eine Unterbringung gemäß § 1906 BGB anfällt, unterfällt nach dem Willen der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht der Entgeltgruppe S 14 Anh. B Anl. 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (DCVArbVtrRL).
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==Literatur==
 
==Literatur==
 
*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
 
*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/coen.htm Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535]
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*[https://www.skm-bistum-trier.de/upload/dokumente/10070.pdf Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535]
 
*[http://www.horstdeinert.de/betreuungsvereine.htm Deinert, Arbeitshilfe für Betreuungsvereine; 2. Aufl., Frankfurt/Main 1996], ISBN 317-006713-3
 
*[http://www.horstdeinert.de/betreuungsvereine.htm Deinert, Arbeitshilfe für Betreuungsvereine; 2. Aufl., Frankfurt/Main 1996], ISBN 317-006713-3
 
*Deinert: Neues Vergütungssystem für Vereinsbetreuer; NDV 6/2005
 
*Deinert: Neues Vergütungssystem für Vereinsbetreuer; NDV 6/2005

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