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[[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel 2007]]
 
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Ein '''Vereinsbetreuer''' ist ein [[wikipedia:de:Arbeitnehmer|Arbeitnehmer]] eines der bundesweit ca. 830 nach § 1908f BGB anerkannten [[Betreuungsverein]]e, dem beruflich Betreuungen nach § 1897 Abs. 2 BGB seitens des [[Betreuungsgericht]]es übertragen wurden. In den meisten Fällen haben Vereinsbetreuer einen Studienabschluss als Diplom-Sozialarbeiter /Sozialpädagoge.
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Ein '''Vereinsbetreuer''' ist ein [[wikipedia:de:Arbeitnehmer|Arbeitnehmer]] eines der bundesweit ca. 830 nach § 14 BtOG anerkannten [[Betreuungsverein]]e, dem beruflich Betreuungen nach § 1816 Abs. 5 BGB, §§ 16, 19 Abs. 2 BtOG seitens des [[Betreuungsgericht]]es übertragen wurden. In den meisten Fällen haben Vereinsbetreuer einen Studienabschluss als Diplom-Sozialarbeiter /Sozialpädagoge.
    
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
 
Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[Arbeitsvertrag|Arbeitsverhältnis]] zum Betreuungsverein steht (OLG Hamm FGPrax 2000, 192 = FamRZ 2001, 253 = NJW-RR 2001, 651 = BtPrax 2000, 218, Landgericht München I  FamRZ 2000, 321 = BtPrax 1999, 117). Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und im Rahmen der [[Betreuerhaftung]] gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern.
 
Vereinsbetreuer kann nur sein, wer in einem [[Arbeitsvertrag|Arbeitsverhältnis]] zum Betreuungsverein steht (OLG Hamm FGPrax 2000, 192 = FamRZ 2001, 253 = NJW-RR 2001, 651 = BtPrax 2000, 218, Landgericht München I  FamRZ 2000, 321 = BtPrax 1999, 117). Der Betreuungsverein ist verpflichtet, qualifizierte Mitarbeiter vorzuhalten, diese zu beaufsichtigen, weiterzubilden und im Rahmen der [[Betreuerhaftung]] gegen Schäden, die diese im Rahmen der Betreuertätigkeit anrichten könnten, zu versichern.
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Ca. 2.500 Vereinsbetreuer führen derzeit rund 75.000 Betreuungen, das sind ca. 7 % aller Betreuungen. Im Jahre 2004 wurden bei neuen Betreuerbestellungen 13.621 mal und nach  Betreuerwechseln 5.942 mal Vereinsbetreuer vom Betreuungsgericht bestellt (''Quelle: Bundesamt für Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz'').
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==Status des Vereinsbetreuers==
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Grundsätzlich gelten für Vereinsbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. In dem [[Betreuerbestellung|Bestellungsbeschluss]] muss ausdrücklich vermerkt werden, dass der Betreuer als Mitarbeiter des Betreuungsvereins bestellt wird (§ 286 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Vereinsbetreuer brauchen ebenso wie selbstständige Berufsbetreuer die [[Registrierung]] nach §§ 23 ff BtOG.
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==Status des Vereinsbetreuers==
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Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des ''[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]'', vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse]] bei der [[Geldanlage]] nicht gelten. Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB) befreit.
Grundsätzlich gelten für Vereinsbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. In dem [[Betreuerbestellung|Bestellungsbeschluss]] muss ausdrücklich vermerkt werden, dass der Betreuer als Mitarbeiter des Betreuungsvereins bestellt wird ({{Zitat de §|69|fgg}} FGG). Bei Vereinsbetreuern wird kein Einführungsgespräch beim Betreuungsgericht geführt ({{Zitat de §|69b|fgg}} FGG, jetzt § 289 FamFG).
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Vereinsbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen den Status des ''[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]'', vgl. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse]] bei der [[Mündelgeld]]anlage nicht gelten ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1812|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB, vgl. {{Zitat de §|1857a|bgb}} BGB). Auch sind sie während der Betreuung von der jährlichen Rechnungslegungspflicht ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB) befreit.
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Das Betreuungsgericht kann jedoch im Einzelfall des Status des ''befreiten'' Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Vereinsbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen.
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Das Betreuungsgericht kann jedoch im Einzelfall des Status des ''befreiten'' Betreuers entziehen, in einem solchen Falle ist auch der Vereinsbetreuer verpflichtet, die genannten Pflichten zu erfüllen.  Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Person jederzeit dessen Entlassung beantragen. Allerdings ist es hier möglich, dass das Betreuungsgericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereinsmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1908b Abs. 4 BGB)
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Sofern ein Vereinsbetreuer bestellt ist, kann der Arbeitgeber dieser Person jederzeit dessen Entlassung beantragen. Allerdings ist es hier möglich, dass das Betreuungsgericht stattdessen anordnet, dass der bisherige Vereinsmitarbeiter diese Betreuung als Einzelperson weiterführt (§ 1868 Abs. 6 BGB)
    
Rechtsprechung:
 
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==Vergütungsanspruch==
 
==Vergütungsanspruch==
Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die Betreuervergütung steht beim Vereinsbetreuer dem [[Betreuungsverein]] zu. Es ist grundsätzlich die gleiche Vergütung zu  gewähren, wie bei einem selbstständigen [[Berufsbetreuer]] ({{Zitat de §|7|vbvg}} VBVG, vgl. BayObLG [[BtPrax]] 2005, 37 = Rpfleger 2005, 84 = FGPrax 2004, 289 = FamRZ 2005, 133). Bei Unstimmigkeiten ist nur der Verein, nicht der Vereinsbetreuer, beschwert und somit zur Einlegung von [[Rechtsmittel]]n berechtigt: LG Koblenz FamRZ 2005, 1778.
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Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, hat nicht dieser einen Vergütungsanspruch. Die Betreuervergütung steht beim Vereinsbetreuer dem [[Betreuungsverein]] zu (§ 7 Abs. 2 VBVG). Es ist grundsätzlich die gleiche Vergütung zu  gewähren, wie bei einem selbstständigen [[Berufsbetreuer]], vgl. BayObLG [[BtPrax]] 2005, 37 = Rpfleger 2005, 84 = FGPrax 2004, 289 = FamRZ 2005, 133). Bei Unstimmigkeiten ist nur der Verein, nicht der Vereinsbetreuer, beschwert und somit zur Einlegung von [[Rechtsmittel]]n berechtigt: LG Koblenz FamRZ 2005, 1778.
    
Der Mitarbeiter des Betreuungsvereines hat Gehaltsansprüche gegen seinen Betreuungsverein als Arbeitgeber. Die Tätigkeit als Vereinsbetreuer  zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als schwierige Tätigkeit nach den [[Eingruppierung]]svorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst (BAG  [[BtPrax]] 1997, 32 = MDR 1996, 1043 (Ls) = ZTR 1996, 513 = NZA-RR 1997, 68 und 72 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 1996, 122). Dies bedeutet eine Eingruppierung nach [[wikipedia:de:Bundesangestelltentarifvertrag|BAT]] IVb (bzw. [[wikipedia:de:TVöD|TVöD]] E 9).
 
Der Mitarbeiter des Betreuungsvereines hat Gehaltsansprüche gegen seinen Betreuungsverein als Arbeitgeber. Die Tätigkeit als Vereinsbetreuer  zählt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als schwierige Tätigkeit nach den [[Eingruppierung]]svorschriften für den Sozial- und Erziehungsdienst (BAG  [[BtPrax]] 1997, 32 = MDR 1996, 1043 (Ls) = ZTR 1996, 513 = NZA-RR 1997, 68 und 72 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 1996, 122). Dies bedeutet eine Eingruppierung nach [[wikipedia:de:Bundesangestelltentarifvertrag|BAT]] IVb (bzw. [[wikipedia:de:TVöD|TVöD]] E 9).
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*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
 
*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78
 
*[https://www.skm-bistum-trier.de/upload/dokumente/10070.pdf Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535]
 
*[https://www.skm-bistum-trier.de/upload/dokumente/10070.pdf Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535]
*[http://www.horstdeinert.de/betreuungsvereine.htm Deinert, Arbeitshilfe für Betreuungsvereine; 2. Aufl., Frankfurt/Main 1996], ISBN 317-006713-3
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*Deinert, Arbeitshilfe für Betreuungsvereine; 2. Aufl., Frankfurt/Main 1996
 
*Deinert: Neues Vergütungssystem für Vereinsbetreuer; NDV 6/2005
 
*Deinert: Neues Vergütungssystem für Vereinsbetreuer; NDV 6/2005
 
*Deinert: Beschäftigungsende beim Vereins- und Behördenbetreuer; BtPrax 2015, 138
 
*Deinert: Beschäftigungsende beim Vereins- und Behördenbetreuer; BtPrax 2015, 138
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Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
 
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]
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{{Quelle Wikipedia|Vereinsbetreuer| 25. August 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vereinsbetreuer&oldid=20634342}}<div id="wikia-credits"><br /><br />
 

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