− | Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die Beschwerde (§§ 59, 336 FamFG) eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in § 335 FamFG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter, Verfahrenspfleger). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage bei einstweiligen Anordnungen, ansonsten 1 Monat ab Bekanntgabe. Gegen die Landgerichtsentscheidung kann nach § 70 FamFG Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Hierzu ist ein vor dem BGH zugelassener Anwalt nötig (§ 10 Abs. 4 FamFG): [[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Rechtsanwaelte/rechtsanwaelte_node.html Anwaltsverzeichnis]]. | + | Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die [[Beschwerde]] (§§ 59, 336 FamFG) eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in § 335 FamFG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter, Verfahrenspfleger). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage bei einstweiligen Anordnungen, ansonsten 1 Monat ab Bekanntgabe. Gegen die Landgerichtsentscheidung kann nach § 70 FamFG Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Hierzu ist ein vor dem BGH zugelassener Anwalt nötig (§ 10 Abs. 4 FamFG): [[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Rechtsanwaelte/rechtsanwaelte_node.html Anwaltsverzeichnis]]. |