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== Rechtsmittel ==
 
== Rechtsmittel ==
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Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die Beschwerde (§ 70m FGG, ab 1.9.2009 §§ 59, 336 FamFG) eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG, ab 1.9.2009 § 335 FamFG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter, Verfahrenspfleger). Die Rechtsmittelfrist beträgt für Maßnahmen vor dem 31.8.2009 14 Tagen, für Beschlüsse aus der Zeit danach 14 Tage bei einstweiligen Anordnungen, ansonsten 1 Monat ab Bekanntgabe.
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Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die Beschwerde (§§ 59, 336 FamFG) eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in § 335 FamFG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter, Verfahrenspfleger). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage bei einstweiligen Anordnungen, ansonsten 1 Monat ab Bekanntgabe. Gegen die Landgerichtsentscheidung kann nach § 70 FamFG Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Hierzu ist ein vor dem BGH zugelassener Anwalt nötig (§ 10 Abs. 4 FamFG): [[http://www.bundesgerichtshof.de/DE/BGH/Rechtsanwaelte/rechtsanwaelte_node.html Anwaltsverzeichnis]].
    
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