Trennungsgebot
Artikel entspricht der Rechtslage ab 2023.
Das Trennungsgebot steht in § 1836 BGB. Vor 2023 war es in § 1805 BGB a.F. enthalten.
Es geht zunächst (in Absatz 1) darum, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten nicht mit eigenem vermischen darf. Dazu ist u.a. auch das Vermögensverzeichnis zu erstellen. Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung gegen den Betreuer Betreutenvermögen mit gepfändet wird.
Körperliche Gegenstände, die nicht im Eigenbesitz des Betreuten verbleiben können (zB bei Wohnungsauflösung, sind gerennt zu lagern, zB in einem Schließfach oder einer Spedition/Self Storage.
Geld des Betreuten ist auf Giro- oder Anlagekonten des Betreuten zu belassen. Sog. „Anderkonten“ durch Betreuer werden nicht als zulässig angesehen. Soweit Betreuer Bargeld ausnahmsweise vorhalten müssen (§ 1840 Abs. 2 BGB), sollte dies in einem Safe gelagert werden.