Trennungsgebot: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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==Verwendungsverbot==
 
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Vom Vermischungsverbot ist das Verwendungsverbot zu unterscheiden. Der Betreuer darf das Betreutenvermögen nicht für sich verwenden, das wäre strafrechtlich Untreue (§ 266 StGB).
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Vom Vermischungsverbot ist das Verwendungsverbot (§ 1836 Abs. 2 BGB) zu unterscheiden. Der Betreuer darf das Betreutenvermögen nicht für sich verwenden, das wäre strafrechtlich Untreue (§ 266 StGB).
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Ausnahmen sind die zulässige Entnahme von [[Aufwendungsersatz]] (§ 1876 BGB, Ausnahme für Berufsbetreuer § 11 VBVG)  bzw der [[Aufwandspauschale]] (§ 1878 BGB) sowie einer vom Gericht zugebilligten [[Betreuervergütung]] (§ 1876 BGB, § 7 Abs.  3 VBVG, § 292 FamFG).
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Eine weitere Ausnahme trifft § 1836 Abs. 2
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Satz 2 BGB für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]. Hier können Betreuer mit Betreuten abweichende Vereinbarungen treffen, die dem Betreuungsgericht mitzuteilen sind.

Version vom 29. März 2024, 09:36 Uhr

Artikel entspricht der Rechtslage ab 2023.

Das Trennungsgebot steht in § 1836 BGB. Vor 2023 war es in § 1805 BGB a.F. enthalten.

Trennung der Vermögenswerte

Es geht zunächst (in Absatz 1) darum, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten nicht mit eigenem vermischen darf. Dazu ist u.a. auch das Vermögensverzeichnis zu erstellen. Hierdurch soll u.a. verhindert werden, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung gegen den Betreuer Betreutenvermögen mit gepfändet wird.

Körperliche Gegenstände, die nicht im Eigenbesitz des Betreuten verbleiben können (zB bei Wohnungsauflösung, sind gerennt zu lagern, zB in einem Schließfach oder einer Spedition/Self Storage.

Geld des Betreuten ist auf Giro- oder Anlagekonten des Betreuten zu belassen. Sog. „Anderkonten“ durch Betreuer werden nicht als zulässig angesehen. Soweit Betreuer Bargeld ausnahmsweise vorhalten müssen (§ 1840 Abs. 2 BGB), sollte dies in einem Safe gelagert werden.

Ausnahme vom Trennungsgebot

Absatz 1 Satz 2 enthält eine Ausnahme vom Trennungsgebot. Wenn zuvor bereits gemeinsames Vermögen (insbes. auf Gemeinschaftskonten) vorhanden ist, kann es dabei bleiben. Das betrifft insbesondere die Situation, wenn der Ehegatte bzw Lebenspartner zum Betreuer bestellt wird.

Verwendungsverbot

Vom Vermischungsverbot ist das Verwendungsverbot (§ 1836 Abs. 2 BGB) zu unterscheiden. Der Betreuer darf das Betreutenvermögen nicht für sich verwenden, das wäre strafrechtlich Untreue (§ 266 StGB).

Ausnahmen sind die zulässige Entnahme von Aufwendungsersatz1876 BGB, Ausnahme für Berufsbetreuer § 11 VBVG) bzw der Aufwandspauschale1878 BGB) sowie einer vom Gericht zugebilligten Betreuervergütung1876 BGB, § 7 Abs. 3 VBVG, § 292 FamFG).

Eine weitere Ausnahme trifft § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB für ehrenamtliche Betreuer. Hier können Betreuer mit Betreuten abweichende Vereinbarungen treffen, die dem Betreuungsgericht mitzuteilen sind.