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Satz 2 BGB für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]. Hier können Betreuer mit Betreuten abweichende Vereinbarungen treffen, die dem Betreuungsgericht mitzuteilen sind.
 
Satz 2 BGB für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]]. Hier können Betreuer mit Betreuten abweichende Vereinbarungen treffen, die dem Betreuungsgericht mitzuteilen sind.
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Laufende Einkünfte ([[Verfügungsgeld]] nach § 1839 BGB, zB die [[Rente]]) sowie der gemeinsame Hausrat sind ebenfalls nicht vom Verwendungsverbot erfasst. Das betrifft nur die ehrenamtlichen Betreuer, die mit dem Betreuten in einem gemeinsamen Haushalt leben (also in der Regel Ehegatte bzw Lebenspartner).  
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Laufende Einkünfte ([[Verfügungsgeld]] nach § 1839 BGB, zB die [[Rente]]) sowie der gemeinsame Hausrat sind ebenfalls nicht vom Verwendungsverbot erfasst.  
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Das betrifft nur die ehrenamtlichen Betreuer, die mit dem Betreuten in einem gemeinsamen Haushalt leben (also in der Regel Ehegatte bzw Lebenspartner), § 1836 Abs. 3 BGB. Dies ist vor allem der ehelichen Lebensgemeinschaft (§§ 1353 ff BGB) und der gegenseitigen Unterhaltspflicht (§§ 1360 ff BGB) geschuldet.
    
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
 
[[Kategorie:Vermögenssorge]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]

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