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===Errichtung===
 
===Errichtung===
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Bei einem Testament handelt es sich um eine Bestimmung, was nach dem Tod aus dem Vermögen der verstorbenen Person wird. Das Recht auf Bestimmung auch über den Tod hinaus wird aus dem [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Eigentum ({{Zitat Art|14|gg}} Grundgesetz) hergeleitet.
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Bei einem Testament handelt es sich um eine Bestimmung, was nach dem Tod aus dem Vermögen der verstorbenen Person wird. Das Recht auf Bestimmung auch über den Tod hinaus wird aus dem [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Eigentum ({{Zitat Art|14|gg}} Grundgesetz) hergeleitet.Der Erblasser muss ein Testament persönlich errichten, §§ 2064, 2065 BGB. Die mit dieser Vorschrift gesicherte Testierfreiheit stellt ein höchstpersönliches, unübertragbares Recht dar.
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Während sich § 2064 BGB nach seinem Wortlaut nur auf letztwillige Verfügungen in der Form des Testaments bezieht, richtet sich das Verbot der Drittbestimmung in § 2065 BGB an alle letztwilligen Verfügungen. § 2064 BGB gilt gleichermaßen für das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament. Etwa gleichlautende Vorschriften existieren für den Erbvertrag (§ 2274 BGB) und eingeschränkt für den Erbverzicht, § 2347 Abs. 2 BGB. 
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Im Rahmen dieses Persönlichkeitsgebots kommt weder eine Vertretung im Willen, noch eine Vertretung in der Erklärung in Betracht. §§ 164 ff. BGB sind nicht anwendbar. Zulässig ist lediglich die Hilfe eines Dritten, soweit sie auf Beratung und Beistand abzielt. Da der Erblasser die gesetzliche Möglichkeit hat, durch letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, soll er sich dieser Verantwortung nicht durch die Einschaltung eines Vertreters entziehen können (BGHZ 15, 199 f.). Dabei wird dieser in § 2064 BGB aufgestellte Grundsatz der Unzulässigkeit der Willensvertretung durch § 2065 BGB konkretisiert. 
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Für eine solche Verfügung von Todes wegen (Testament = letzter Wille) ist auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nicht möglich, somit können anders als im früheren Vormundschaftsrecht (vor 1992) auch Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, grundsätzlich ein Testament errichten.
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Für eine solche Verfügung von Todes wegen (Testament = letzter Wille) ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nicht möglich, somit können anders als im früheren Vormundschaftsrecht (vor 1992) auch Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, grundsätzlich ein Testament errichten.
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Allerdings besagt § 2229 Abs. 4 BGB, dass eine Person, die wegen geistiger Störungen die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu erkennen und danach zu handeln vermag, kein Testament errichten kann (siehe auch unter § 104 Ziffer 2 BGB). Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen [[freier Wille|Willen frei]] von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (BayObLG FamRZ 2005, 2019 = NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345).
 
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Allerdings besagt § 2229 Abs. 3 BGB, dass eine Person, die wegen geistiger Störungen die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu erkennen und danach zu handeln vermag, kein Testament errichten kann (siehe auch unter § 104 Ziffer 2 BGB). Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen [[freier Wille|Willen frei]] von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (BayObLG FamRZ 2005, 2019 = NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345).
      
Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht (§ 72 FGG) bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§§ 12 FGG; 2353, 2358 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehet. Die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLG 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers (dh. hier des Betreuten) aufzuklären (zB den Umfang der Cerebralsklerose, der Verwirrtheit) und hierauf das [[Sachverständigengutachten]] eines Psychiaters einzuholen (OLG Hamm Rpfleger 1989, 23). Das Gutachten, das früher anlässlich der [[Betreuungsverfahren|Bestellung des Betreuers]] erstellt wurden, wird dem neuen Sachverständigen hier u.U. wertvolle Hilfe leisten.
 
Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht (§ 72 FGG) bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§§ 12 FGG; 2353, 2358 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehet. Die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLG 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers (dh. hier des Betreuten) aufzuklären (zB den Umfang der Cerebralsklerose, der Verwirrtheit) und hierauf das [[Sachverständigengutachten]] eines Psychiaters einzuholen (OLG Hamm Rpfleger 1989, 23). Das Gutachten, das früher anlässlich der [[Betreuungsverfahren|Bestellung des Betreuers]] erstellt wurden, wird dem neuen Sachverständigen hier u.U. wertvolle Hilfe leisten.
    
Nach § 11 I Satz 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung ablehnen, wenn einem der Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Testierfähigkeit fehlt. Bei Zweifeln daran soll der Notar diese nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 28 BeurkG in der Niederschrift feststellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Notar die Testierfähigkeit positiv feststellen kann. Hierzu fehlt ihm als einem medizinischen Laien bereits die erforderliche Sachkunde (BayObLG, 1Z BR 053/04). Eine Letztentscheidungskompetenz steht dem Notar hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit nicht zu.
 
Nach § 11 I Satz 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung ablehnen, wenn einem der Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Testierfähigkeit fehlt. Bei Zweifeln daran soll der Notar diese nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 28 BeurkG in der Niederschrift feststellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Notar die Testierfähigkeit positiv feststellen kann. Hierzu fehlt ihm als einem medizinischen Laien bereits die erforderliche Sachkunde (BayObLG, 1Z BR 053/04). Eine Letztentscheidungskompetenz steht dem Notar hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit nicht zu.
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==Amtliche Verwahrung eines Testamentes==
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Notarielle Testamente werden vom Notar in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben. Auch eigenhändige Testamente können dort in Verwahrung gegeben werden. Dies kann auch von einem Betreuer oder (Vorsorge-)Bevollmächtigten veranlasst werden, so das OLG München. Für die Verwahrung ist eine Gebühr von 75 € (zuzügl 18 € zur Registrierung im zentralen Testamentsregister) zu entrichten.
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Rechtsprechung:
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'''OLG München, Beschluss vom 25.6.2012, 31 Wx 213/12''', DNotZ 2012, 868 = FamRZ 2013, 156 = MDR 2012, 1295 = NJW-RR 2012, 1288 = Rpfleger 2012, 693:
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Das Gesetz fordert nur, dass die Verwahrung auf Verlangen des (zukünftigen) Erblassers erfolgen muss (§ 2248 BGB). Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Verwahrung (höchst)persönlich zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist deshalb eine Stellvertretung möglich. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist eine wirksame Ermächtigung zur Stellvertretung.
    
===Widerruf des Testamentes===
 
===Widerruf des Testamentes===
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=== Beeinflussung durch Dritte ===
 
=== Beeinflussung durch Dritte ===
Der Erblasser darf nicht auf Grund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung vom Einfluss Dritter so abhängig sein, dass er zur Bildung eines freien Willens gar nicht mehr in der Lage ist. Auch hier ist jedoch im Einzelfall die Abgrenzung schwierig. Hiervon hängt es jedoch in der Praxis ab, ob eine letztwillige Verfügung nichtig oder nur anfechtbar ist.
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Der Erblasser darf nicht auf Grund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung vom Einfluss Dritter (z.B. des Betreuers oder einer Pflegeperson) so abhängig sein, dass er zur Bildung eines freien Willens gar nicht mehr in der Lage ist. Auch hier ist jedoch im Einzelfall die Abgrenzung schwierig. Hiervon hängt es jedoch in der Praxis ab, ob eine letztwillige Verfügung nichtig oder nur anfechtbar ist.
    
=== Testierunfähigkeit wegen geistiger Beeinträchtigung ===
 
=== Testierunfähigkeit wegen geistiger Beeinträchtigung ===
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==Erbvertrag==
 
==Erbvertrag==
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Der geschäftsfähige Betreute kann Erbverträge schließen ({{Zitat de §|2275|bgb}} Abs. 1 BGB); dazu braucht er weder die Zustimmung des Betreuers noch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Allerdings muss ein Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden ({{Zitat de §|2276|bgb}} BGB). Der Notar soll sich vor einer Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten überzeugen (z B., indem er mit ihm ein ansführliches Gespräch führt) und dies in der Urkunde vermerken ({{Zitat de §|11|beurkg}}, {{Zitat de §|28|beurkg}} BeurkG). Dieser Notar-Vermerk ist zwar nicht bindend; auch wenn der Notar den Erblasser für testierfähig hielt, kann also durch ein [[Sachverständigengutachten]] das Gegenteil bewiesen werden. In der Praxis ist dies gleichwohl selten der Fall, weil die Zeugenaussage des Notars entgegen steht. Wer also von einem Betreuten als Erbe eingesetzt werden soll, tut gut daran, den Betreuten zu bitten die Testierung nicht privatschriftlich vorzunehmen, sondern das Testament beim Notar zu errichten; noch besser ist es für den Erbanwärter, wenn mit ihm ein Erbvertrag geschlossen wird, weil der Vertrag unwiderruflich ist.
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Der geschäftsfähige Betreute kann Erbverträge schließen ({{Zitat de §|2275|bgb}} Abs. 1 BGB); dazu braucht er weder die Zustimmung des Betreuers noch die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Allerdings muss ein Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden ({{Zitat de §|2276|bgb}} BGB). Der Notar soll sich vor einer Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten überzeugen (z B., indem er mit ihm ein ansführliches Gespräch führt) und dies in der Urkunde vermerken ({{Zitat de §|11|beurkg}}, {{Zitat de §|28|beurkg}} BeurkG). Dieser Notar-Vermerk ist zwar nicht bindend; auch wenn der Notar den Erblasser für testierfähig hielt, kann also durch ein [[Sachverständigengutachten]] das Gegenteil bewiesen werden. In der Praxis ist dies gleichwohl selten der Fall, weil die Zeugenaussage des Notars entgegen steht. Wer also von einem Betreuten als Erbe eingesetzt werden soll, tut gut daran, den Betreuten zu bitten die Testierung nicht privatschriftlich vorzunehmen, sondern das Testament beim Notar zu errichten; noch besser ist es für den Erbanwärter, wenn mit ihm ein Erbvertrag geschlossen wird, weil der Vertrag unwiderruflich ist.
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'''BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 450/20'''
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# Dass der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag ihm gegenüber nicht aus.
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# Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.
    
==Aus der Rechtsprechung:==
 
==Aus der Rechtsprechung:==
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Selbst in einem solchen Fall hielt das BayObLG die Testierfähigkeit nicht für ausgeschlossen, weil die Erblasserin in einem lichten Intervall testierfähig gewesen sein könnte. Die Darlegungen des Gerichts können als grundlegend für viele spätere einschlägige Entscheidungen angesehen werden.
 
Selbst in einem solchen Fall hielt das BayObLG die Testierfähigkeit nicht für ausgeschlossen, weil die Erblasserin in einem lichten Intervall testierfähig gewesen sein könnte. Die Darlegungen des Gerichts können als grundlegend für viele spätere einschlägige Entscheidungen angesehen werden.
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'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.12.1997 – 20 W 264/95 :  Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers''':
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Besteht Zweifel daran, dass der Erblasser, bei Errichtung des Testaments, die Bedeutung und Folgen seiner Erklärung aufgrund einer Geisteskrankheit oder Bewusstseinsstörung nicht erkennen konnte, so ist er gem. § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft. Die Beweislast geht auf den gesetzlichen Erben über, wenn er sich auf einen lichten Moment des Erblassers bei Errichtung des Testaments beruft. Das Gericht darf sich nicht allein auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen, sondern muss vorweg eine Grundlage dafür schaffen. Ein Gutachten darf nur mit Würdigung aller anderen Aussagen und Beweise herangezogen werden. Ein Privatgutachten ist kein vor Gericht geltendes Beweismittel.
    
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.09.1999, NJW 2001, 903 = FamRZ 2000, 912'''
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.09.1999, NJW 2001, 903 = FamRZ 2000, 912'''
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Hinsichtlich „Laien“zeugen: „Denn bei ihnen handelt es sich ersichtlich um Laien auf humanmedizinischem Gebiet, die auch zur Beurteilung der Voraussetzungen von Testierunfähigkeit nicht besonders geschult sind. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegt in dem Absehen von ihrer Vernehmung daher nicht.“
 
Hinsichtlich „Laien“zeugen: „Denn bei ihnen handelt es sich ersichtlich um Laien auf humanmedizinischem Gebiet, die auch zur Beurteilung der Voraussetzungen von Testierunfähigkeit nicht besonders geschult sind. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegt in dem Absehen von ihrer Vernehmung daher nicht.“
 
    
 
    
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'''LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99''':
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Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2000, ZERB 2000, 204'''
 
'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2000, ZERB 2000, 204'''
    
Recht der Beteiligten auf Einsichtnahme in beigezogene Krankenakten - Will das Nachlassgericht in seiner Entscheidung zur Testierfähigkeit des Erblassers dessen Krankenakte verwerten, so darf es einem Beteiligten, der Einsicht in diese Krankenakte verlangt, die Einsichtsnahme nicht verweigern; anderenfalls liegt ein Verstoss gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Gegebenenfalls ist die Krankenakte dem vom Antragsteller entsprechend bevollmächtigten Privatgutachter auszuhändigen, wenn der Antragsteller zu substanziiertem Sachvortrag der Hilfe des Privatgutachters bedarf.
 
Recht der Beteiligten auf Einsichtnahme in beigezogene Krankenakten - Will das Nachlassgericht in seiner Entscheidung zur Testierfähigkeit des Erblassers dessen Krankenakte verwerten, so darf es einem Beteiligten, der Einsicht in diese Krankenakte verlangt, die Einsichtsnahme nicht verweigern; anderenfalls liegt ein Verstoss gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Gegebenenfalls ist die Krankenakte dem vom Antragsteller entsprechend bevollmächtigten Privatgutachter auszuhändigen, wenn der Antragsteller zu substanziiertem Sachvortrag der Hilfe des Privatgutachters bedarf.
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'''BayObLG, Beschluss vom 19.4.2000 – 1Z BR 159/99 (FamRZ 2001, 55)'''
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Die Testierfähigkeit setzt nach allg. M. die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet hat und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das schließt auch die Gründe ein, welche für und gegen die Anordnungen sprechen (vgl. BayObLGZ 1999, 205, 211). Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 870; std. Rspr.). Das schließt nicht aus, daß er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 318).
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Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur.
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Die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich nach std. Rspr. in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen SV beantworten (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 742, 743; BayObLGZ 1995, 383, 391 = FamRZ 1996, 566). Allerdings ist die Hinzuziehung eines SV nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, FamRZ 1998, 1242, 1243).
    
'''[http://www.ra-kotz.de/testierfaehigkeit.htm OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2003], 6 W 26/03; FamRZ 2003, 1700 = NJW-RR 2003, 1093  
 
'''[http://www.ra-kotz.de/testierfaehigkeit.htm OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2003], 6 W 26/03; FamRZ 2003, 1700 = NJW-RR 2003, 1093  
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Keine Testierunfähigkeit bei nur intermittierenden psychopathologischen Störungen -  Zeigt sich eine erhebliche Befundbesserung nach einem Hirninfarkt sowie nur teilweise psychopathologische Störungen kann eine zeitweise Testierfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Tatrichter hat sich als medizinischer Laie nur mit den Lücken und Widersprüchen eines Gutachtens auseinanderzusetzen.  
 
Keine Testierunfähigkeit bei nur intermittierenden psychopathologischen Störungen -  Zeigt sich eine erhebliche Befundbesserung nach einem Hirninfarkt sowie nur teilweise psychopathologische Störungen kann eine zeitweise Testierfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Tatrichter hat sich als medizinischer Laie nur mit den Lücken und Widersprüchen eines Gutachtens auseinanderzusetzen.  
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'''OLG Celle Beschluss vom 26.9.2006 – 6 W  43/06:::
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Das Sachverständigengutachten über die Testierfähigkeit eines geistig behinderten Erblassers hat sich, wenn dazu Anlass besteht, auch auf die Frage zu erstrecken, ob der Erblasser fähig und in der Lage war, sich im Zuge seiner Entscheidungsfindung einer Einflussnahme oder Manipulation Dritter zu entziehen.
    
'''OLG München, Beschluss vom 14.08.2007, 31 Wx 16/07;''' MDR 2008, 212 = DNotZ 2008, 296 = FamRZ 2007, 2009 = FGPrax 2007, 274 = NJW-RR 2008, 164:
 
'''OLG München, Beschluss vom 14.08.2007, 31 Wx 16/07;''' MDR 2008, 212 = DNotZ 2008, 296 = FamRZ 2007, 2009 = FGPrax 2007, 274 = NJW-RR 2008, 164:
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Es gibt keine nach Schwierigkeitsgraden abgestufe Testierfähigkeit.
 
Es gibt keine nach Schwierigkeitsgraden abgestufe Testierfähigkeit.
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'''OLG München, Beschl. v. 19.5.2010 31 Wx 38/10'''; MDR 2010, 1266 =  FGPrax 2010, 195 = NJW-RR 2010, 1382:
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'''OLG München, Beschl. vom 19.05.2010, 31 Wx 38/10'''; MDR 2010, 1266 =  FGPrax 2010, 195 = NJW-RR 2010, 1382:
    
Zur Umdeutung eines wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament.
 
Zur Umdeutung eines wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament.
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'''[http://www.dnoti.de/DOC/2011/705xvii1559_08.pdf AG München, Beschluss vom 13.10.2010], 705 XVII 1559/08'''; NJW 2011, 618 = ZEV 2011, 81:
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Anordnung von [[Ergänzungsbetreuer|Ergänzungsbetreuung]] bei beabsichtigtem Wiederruf eines gemeinschaftlichen Testaments möglich, wenn widerrufender Ehegatte zugleich Betreuer
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Ist der Ehegatte infolge Demenz geschäfts- und testierunfähig, kann, wenn der andere Ehegatte, der zugleich Betreuer ist, das gemeinschaftliche Testament widerrufen will, für die Empfangnahme des Testamentswiderrufs Ergänzungsbetreuung angeordnet werden.
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'''LG Traunstein, Urteil vom 20.3.2012, 6 O 2416/11''', BeckRS 2013, 02873 = ZEV 2013, 345:
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Keine Pflichtwidrigkeit der Betreuerin, die den zivilprozessualen Versuch gestartet hat, die Testierunfähigkeit des Betreuten zu dessen Lebzeiten feststellen zu lassen.
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012 – I-3 Wx 273/11''',  MDR 2013, 101 = NJW-RR 2012, 1100:
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Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen (nicht: Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen für mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung an auffälliges symptomatisches Verhalten des Erblassers im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung) herzuleiten sind.
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'''OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2013, 1 Ws 54/13''', ZEV 2013, 344:
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Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.
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'''OLG Köln, Beschl. v 12.7.2013, 2 Wx 177/13''', FGPrax 2013, 216 = NJW-RR 2013, 1421 = Rpfleger 2014, 24:
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Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen.
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 - 3 Wx 98/13''', FGPrax 2014, 70:
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Wenn keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit vorliegen, muss das Gericht kein Sachverständigengutachten einholen.
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'''OLG München, Beschl. v. 31.10.2014, 34 Wx 293/14''', NJW-RR 2015, 138:
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# Zum Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament anstelle eines Erbscheins.
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# Haben mehrere sachverständige Befunde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung erstellt worden sind, das Ergebnis, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu bejahen ist, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei verneint werden kann, ist für die Erbfolge von der Testierfähigkeit auszugehen. Das Grundbuchamt kann nicht mit der Begründung, es sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Erblasser testierfähig gewesen sei, einen Erbschein verlangen.
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# Eine Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit nicht; auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit. Es bedarf begründeter bzw. konkreter Zweifel, etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile, die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können.
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'''KG · Beschluss vom 11. November 2014, Az. 1 W 547/14 - 1 W 548/14, 1 W 547/14, 1 W 548/14''', FamRZ 2015, 698 = MDR 2015, 163:
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Hat das Grundbuchamt Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit eines Erblassers im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung einer letztwilligen Verfügung, kann dennoch zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage der Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung genügen, wenn das Prozessgericht in einem zwischen den einzig in Betracht kommenden Erbprätendenten geführten Rechtsstreit rechtskräftig das Erbrecht desjenigen festgestellt hat, der in der letztwilligen Verfügung als Erbe bestimmt worden ist. Die Feststellungen können auch in einem Anerkenntnisurteil getroffen worden sein.
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'''OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.2015 – 4 W 16/14''', FamRZ 2016, 83 = MDR 2015, 957 = ZErb 2015, 314 = RNotZ 2015, 655 = ZEV 2015, 548 = LSK 2015, 370409
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# Zur Annahme von Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz mittelschwerer Ausprägung in Verbindung mit markanten Orientierungsstörungen. (amtlicher Leitsatz)
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# Auch bei nachgewiesener Testierunfähigkeit hat der Erblasser kein eigenes Anfechtungsrecht entsprechend § 2282 II BGB hinsichtlich eigener nicht wechselbezüglicher Verfügungen.
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'''BGH, Beschluss vom 24.07.2018, 3 StR 132/18'''
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Zur Vermögensbetreuungspflicht eines Betreuers gegenüber dem Betreuten als Erblasser bei dessen Testierunfähigkeit. Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin - entgegen dem Beschluss des OLG Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat - noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit.
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'''OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021, 6 U 22/20'''
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# Zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers.
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# Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten einer [[Berufsbetreuer]]in und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein, wenn - wie vorliegend - eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihr herangezogenen Notarin in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.
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# Dass als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB nicht zu Gunsten der eingesetzten Erben.
    
*[http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/testierfaehigkeit.html Weitere Rechtsprechungsbeispiele zur Testierunfähigkeit]
 
*[http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/testierfaehigkeit.html Weitere Rechtsprechungsbeispiele zur Testierunfähigkeit]
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==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==
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Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).
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[http://www.btdirekt.de/themen-fuer-berufsbetreuer/zivilrecht/692-heimtraeger-kann-erbe-sein Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936057222/internetsevon-21  Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht (3. Auflage August 2008) ][http://www.horstdeinert.de/todesfall.htm Infos hierzu ], ISBN 3936057222
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936057435/internetsevon-21  Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht (5. Auflage August 2014) ][http://www.horstdeinert.de/todesfall.htm Infos hierzu ], ISBN 3936057311
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3824050129/internetsevon-21 Eulberg/Ott-Eulberg: Die Nachlasspflegschaft in der anwaltlichen Praxis ], ISBN 3824050129
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3824050129/internetsevon-21 Eulberg/Ott-Eulberg: Die Nachlasspflegschaft in der anwaltlichen Praxis ], ISBN 3824050129
 
*[http://www.grin.com/e-book/5302/die-testierunfaehigkeit-von-schreib-und-sprechunfaehigen Fünfeich: Die Testierfähigkeit von Schreib- und Sprechunfähigen (Hausarbeit)]
 
*[http://www.grin.com/e-book/5302/die-testierunfaehigkeit-von-schreib-und-sprechunfaehigen Fünfeich: Die Testierfähigkeit von Schreib- und Sprechunfähigen (Hausarbeit)]
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935625456/internetsevon-21 Köhler: Die Auskunftspflicht des Arztes beim Erbprätendentenstreit über die Testierfähigkeit des Erblassers ], 1996, ISBN 3935625456
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935625456/internetsevon-21 Köhler: Die Auskunftspflicht des Arztes beim Erbprätendentenstreit über die Testierfähigkeit des Erblassers ], 1996, ISBN 3935625456
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406534597/internetsevon-21 Roth: Erbrecht und Betreuungsfall], ISBN 3406534597
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/erbfall-und-betreuungsrecht/ Roth: Erbfall und Betreuungsrecht, Bundesanzeiger, 2016]
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832955070/internetsevon-21 Schmoeckel: Demenz und Recht: Bestimmung der Geschäfts- und Testierfähigkeit; Nomos-Verlag 2010], ISBN 978-3832955076
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170293788/internetsevon-21 Wetterling: Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen: Ein Leitfaden zur Begutachtung der Geschäfts- und Testierfähigkeit], ISBN 3170293788
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*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769411048/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2012], ISBN 978-3-7694-1104-1
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Cypionka: Die Auswirkungen des BtG auf die Praxis des Notars, DNotZ 1991, 571
 
*Cypionka: Die Auswirkungen des BtG auf die Praxis des Notars, DNotZ 1991, 571
 
*Gebhardt: Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Testamentes; Rpfleger 2008, 622
 
*Gebhardt: Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Testamentes; Rpfleger 2008, 622
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*Geyer: Das Behindertentestament - Auswirkungen auf die rechtliche Betreuung; BtPrax 2016, 176
 
*Habermeyer/Saß: Geschäftsunfähigkeit bzw. Nichtigkeit einer Willenserklärung und ihre Stellung zu Bestimmungen des Betreuungsrechtes; Der Nervenarzt 5/2002, 478
 
*Habermeyer/Saß: Geschäftsunfähigkeit bzw. Nichtigkeit einer Willenserklärung und ihre Stellung zu Bestimmungen des Betreuungsrechtes; Der Nervenarzt 5/2002, 478
 
*Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27
 
*Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27
 
*Helms: Der Widerruf und die Anfechtung wechselseitiger Verfügungen bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit; DNotZ 2003, 104
 
*Helms: Der Widerruf und die Anfechtung wechselseitiger Verfügungen bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit; DNotZ 2003, 104
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*Humm: Relative Geschäfts- und Testierunfähigkeit; ZEV 2022, 253
 
*Keim: Zum Widerruf wechselseitiger Verfügungen ggü. dem Bevollmächtigten eines Ehegatten; ZEV 2010, 358
 
*Keim: Zum Widerruf wechselseitiger Verfügungen ggü. dem Bevollmächtigten eines Ehegatten; ZEV 2010, 358
 
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
 
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313
*Nickel: Zur Wirksamkeit lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer; ZEV 1998, 219
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*Losch: Testierfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Demenz und ihrer postmortalen Begutachtung; ZErb 2017, 188
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*Müller: Zur Wirksamkeit lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer; ZEV 1998, 219
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*Reinert, Zur Testierfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers bei bestehender Demenz- und Alzheimererkrankung, ErbR 2021, 487
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*Schmoeckel: Die Geschäfts- und Testierfähigkeit von Demenzerkrankten, NJW 2016, 433
 
*Wetterling/ Neubauer: Psychiatrische Gesichtspunkte zur Testierfähigkeit Dementer; ZEV 1995, 46
 
*Wetterling/ Neubauer: Psychiatrische Gesichtspunkte zur Testierfähigkeit Dementer; ZEV 1995, 46
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* Wetterling, Zur Geschäfts- und Testierfähigkeit bei Depression, ErbR 2022, 285
 
*Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759
 
*Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759
*[http://www.caesar-preller.de/pdf/0607_art07.pdf Zimmer: Demenz als Herausforderung für die erbrechtliche Praxis; NJW 2007, 1713 (PDF)]
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*Zimmer: Demenz als Herausforderung für die erbrechtliche Praxis; NJW 2007, 1713
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
 
*[http://www.dnoti.de/Report/2002/rep0302.htm#BGB%20%A7%A7%201903,%202064,%202229,%202256,%202259 Gutachten des Deutschen Notarinstitutes zur Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung durch Betreuer]
 
*[http://www.dnoti.de/Report/2002/rep0302.htm#BGB%20%A7%A7%201903,%202064,%202229,%202256,%202259 Gutachten des Deutschen Notarinstitutes zur Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung durch Betreuer]
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*[https://www.testamentsregister.de/zentrales-testamentsregister/ Zentrales Testamentsregister]
    
==Vorlagen==
 
==Vorlagen==

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