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*[http://www.dnoti.de/Report/2002/rep0302.htm#BGB%20%A7%A7%201903,%202064,%202229,%202256,%202259 Gutachten des Deutschen Notarinstitutes zur Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung durch Betreuer]
 
*[http://www.dnoti.de/Report/2002/rep0302.htm#BGB%20%A7%A7%201903,%202064,%202229,%202256,%202259 Gutachten des Deutschen Notarinstitutes zur Rücknahme von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung durch Betreuer]
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Rechtsprechung:
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'''AG Altötting, Beschluss v. 08.08.2023 – XVII 152/15''', ZEV 2024, 111
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# Auf Anregung des widerrufswilligen Ehepartners ist eine Betreuung zum Zwecke der Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments anzuordnen. Es liegt hier einer der wenigen Fälle vor, in denen die rechtliche Betreuung im Drittinteresse berechtigt ist, weil die Betreuerbestellung für den Dritten die einzige Möglichkeit darstellt, seine Rechte diesem gegenüber zu verfolgen.
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# Erforderlich ist die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers, wenn der Betreuer aus Rechtsgründen an der Vertretung gehindert ist, was bei der Entgegennahme des selbst erklärten Widerrufs eines mit der Betreuten errichteten gemeinschaftlichen Testaments der Fall ist.
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# Bei der Auswahl des Ergänzungsbetreuers scheiden sowohl der Widerrufende als auch die Abkömmlinge aus. (Leitsätze der Redaktion)
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# Ist bei einem gemeinschaftlichen Testament der andere Testierende und nun Widerrufende auch Betreuer seines Ehegatten, sollte ein anderer (Ergänzungs-)Betreuer (zur Entgegennahme der Widerrufserklärung) bestellt werden, damit die Wirksamkeit des Rücktritts gesichert ist.
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# Ein Betreuungsinteresse ist gegeben, weil die mit dem Widerruf verbundene Rechtssicherheit auch für den geschäftsunfähigen Ehepartner von Vorteil ist.
    
===Überprüfung zu Lebzeiten des Testators===
 
===Überprüfung zu Lebzeiten des Testators===

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