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Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.
 
Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.
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Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer einige eigene Verfahrensrechte, nämlich
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Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer ([[gesetzlicher Vertreter]] nach § 1902 BGB), passender Aufgabenkreis vorausgesetzt, einige eigene Verfahrensrechte, nämlich
    
* das Recht, einen (Wahl-)Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,
 
* das Recht, einen (Wahl-)Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,
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* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
 
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).
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Maßgeblich ist die Terminsladung an den Angeklagten selbst: Der Wirksamkeit der Ladung des Angeklagten steht nicht entgegen, daß er zur Zeit der Ladung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stand (vgl. KG vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04); KG StV 2003, 343).
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===Zustellung an den Betreuten?===
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====Zulassung als Beistand nach § 149 StPO====
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Maßgeblich ist die Terminsladung an den Angeklagten selbst: Der Wirksamkeit der Ladung des Angeklagten steht nicht entgegen, daß er zur Zeit der Ladung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] und der [[Behördenangelegenheiten|Vertretung vor Behörden]] und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) stand (vgl. KG vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04); KG StV 2003, 343).
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Für die Wirksamkeit einer Zustellung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern nur auf die Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH NStZ-RR 2001, 264, NStZ 1999, 526); Landgericht Dortmund, Beschluss vom 25.3.2009, 36 Qs-117 Js 679/08-21/09 (725 Cs 234/08).
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08'''
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Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896ff BGB) steht, führt nicht zur Unwirksamkeit der strafrechtlichen Zustellung der Entscheidung an ihn und entschuldigt eine Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht.
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'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 31.03.2020 - 18 Qs 16/19'''
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Die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers ist - anders als die Geschäftsfähigkeit - eine notwendige Bedingung für die Wirksamkeit einer Zustellung im Strafverfahren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, a.a.O.; Valerius in: MüKo-StPO, a.a.O.; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20.11.2001 - 5 Ws 702/01, StV 2003, 343).
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===Zulassung als Beistand nach § 149 StPO ?===
    
'''KG, Urteil vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04)''':
 
'''KG, Urteil vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04)''':
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Dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - (soll) nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht - eine förmliche Ladung ist nicht erforderlich (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 149 Rdn. 4) - erst, wenn die als Beistand in Frage kommende Person bei dem Gericht um Zulassung nachgesucht hat (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 149 Rdn. 8; Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 14). Daß ein solcher Antrag des Betreuers auf Bestellung als Beistand vorgelegen hätte, trägt die Revision nicht vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. Wohlers in SK, StPO, 36. Aufl., § 149 Rdn. 6; Pfeiffer, StPO 4. Aufl., § 149 Rdn. 1). Das Landgericht war nach den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, auf die Stellung eines solchen Antrages des Betreuers hinzuwirken.
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Dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - (soll) nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht dem gesetzlichen Vertreter - - eine förmliche Ladung ist nicht erforderlich (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 149 Rdn. 4) - erst, wenn die als Beistand in Frage kommende Person bei dem Gericht um Zulassung nachgesucht hat (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 149 Rdn. 8; Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 14). Daß ein solcher Antrag des Betreuers auf Bestellung als Beistand vorgelegen hätte, trägt die Revision nicht vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. Wohlers in SK, StPO, 36. Aufl., § 149 Rdn. 6; Pfeiffer, StPO 4. Aufl., § 149 Rdn. 1). Das Landgericht war nach den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, auf die Stellung eines solchen Antrages des Betreuers hinzuwirken.
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 2 OLG 21 Ss 734/14''', StV 2017, 570
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'''OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 2 OLG 21 Ss 734/14'''
   
Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.
 
Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.
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Eine entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer ist nicht geboten; denn das Strafverfahrensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht kommt, in die Hände des (notwendigen) Verteidigers.
 
Eine entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer ist nicht geboten; denn das Strafverfahrensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht kommt, in die Hände des (notwendigen) Verteidigers.
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'''BGH Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 354/12'''
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'''BGH Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 354/12''', BtPrax 2013, 78 = FamRZ 2013, 547 = NStZ 2013, 6 = NStZ-RR 2015, 68
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Dass für einen Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis "Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen" umfasst, steht der vom Gericht ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i. V. m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.
 
Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus.
 
Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus.
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====Pflichtverteidiger trotz Betreuung?====
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'''OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021, 2 Ws 4/21'''
Eine erfolgte Betreuerbestellung ersetzt allerdings nicht eine etwaige Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Frankfurt StV 1984, 370; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625, OLG Nürnberg vom 25. Juli 2007, 2 Ws 452/07, StraFo 2007, 418, LG Dessau-Roßlau,
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Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers.
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===Pflichtverteidiger wegen Betreuung?===
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Eine erfolgte Betreuerbestellung ersetzt nicht eine etwaige Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Frankfurt StV 1984, 370; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625, OLG Nürnberg vom 25. Juli 2007, 2 Ws 452/07, StraFo 2007, 418, LG Dessau-Roßlau,
 
Beschl. V. 26.6.2015 - 2 Qs 118/15 sowie LG Berlin, Beschl. V. 28.02.2018, 505 Qs 1/18. Die Anordnung einer Betreuung ist geeignet, Zweifel an der Selbstverteidingungsfähigkeit zu erzeugen.
 
Beschl. V. 26.6.2015 - 2 Qs 118/15 sowie LG Berlin, Beschl. V. 28.02.2018, 505 Qs 1/18. Die Anordnung einer Betreuung ist geeignet, Zweifel an der Selbstverteidingungsfähigkeit zu erzeugen.
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Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und sich die Betreuung auch auf sämtliche Amts- und Behördenangelegenheiten erstreckt, ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
 
Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und sich die Betreuung auch auf sämtliche Amts- und Behördenangelegenheiten erstreckt, ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
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'''LG Leipzig, Beschluss vom 18.09.2017, 15 Qs 119/17'''
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# Eine bloße Betreuerbestellung für sich genommen genügt nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Auch spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte die vorgeworfene Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat.
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#Es liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustands in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Davon ist auszugehen, wenn das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten bei dem Angeklagten ein niedriges intellektuelles Niveau bei deutlich eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie eine bei Alkoholeinwirkung ganz besonders herabgesetzte Frustrationstoleranz und Persönlichkeitsveränderung (Verhaltens- und Anpassungsstörung) aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig adäquat regeln könne, feststellt
    
'''LG Berlin, Beschluss v 19.09.2018 - 502 Qs 102/18'''
 
'''LG Berlin, Beschluss v 19.09.2018 - 502 Qs 102/18'''
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Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist eine Pflichtverteidigerbestellung unter anderen dann notwendig wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, nicht selbst verteidigen kann. Die Bestellung ist aber auch schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung zumindest erhebliche Zweifel bestehen (OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Frankfurt a.M. StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, § 140 StPO Rn. 30).
 
Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist eine Pflichtverteidigerbestellung unter anderen dann notwendig wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, nicht selbst verteidigen kann. Die Bestellung ist aber auch schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung zumindest erhebliche Zweifel bestehen (OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Frankfurt a.M. StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, § 140 StPO Rn. 30).
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'''LG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 Qs 15/20'''
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Zwar genügt die bloße Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustandes in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist mithin schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.
    
====Aufgabenkreis des Betreuers====
 
====Aufgabenkreis des Betreuers====
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Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen.  
 
Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen.  
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'''BVerfG, Beschl. v. 05.10.2020 – 2 BvR 554/20'''
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# Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht einen Einspruch (des Betreuers) gegen einen Strafbefehl ohne hinreichende Prüfung als verfristet behandelt, obschon sich Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls und damit an der Wirksamkeit der Zustellung aufdrängen.
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# Zudem ist der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, wenn die Fachgerichte trotz sich aufdrängender Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten von der Bestellung eines Pflichtverteidigers (§§ 140 ff StPO) absehen.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 2 Ws 48/21 (S)'''
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# Ein gemäß § 1896ff. BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht im Strafverfahren vertretungsbefugt und gem. § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13).
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# Die Bestellung des Betreuers für die Aufgabenkreise „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“, hinsichtlich derer auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, genügt insoweit nicht.
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'''KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2021, 2 Ss 35/21'''
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Wurde einem Angeklagten ein Betreuer mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO (Pflichtverteidigerbestellung) vor.
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'''LG Magdeburg, Beschluss vom 21.07.2022, 25 Qs 53/22, 25 Qs 262 Js 24395/22 (53/22)'''
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# Ist für den Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung vor Behörden“ bestellt, ist von einer Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung und somit von einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO auszugehen.
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# Dem Beschuldigten ist insoweit ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
    
'''Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?'''
 
'''Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?'''
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====Verhandlungsunfähigkeit====
 
====Verhandlungsunfähigkeit====
Unter der Verhandlungsfähigkeit versteht man nach der Rechtsprechung die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
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Unter der Verhandlungsfähigkeit versteht man nach der Rechtsprechung die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, vgl. BGH, 04.12.2012 - 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154.  
    
Bei Volljährigen wird im deutschen Strafprozessrecht grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Insbesondere schwere geistige, psychische und/oder körperliche Mängel können dazu führen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Verhandlungsunfähigkeit kann aber auch in Fällen gegeben sein, in denen die Befürchtung besteht, dass der Angeklagte bei der Fortführung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegende Dauerschäden für seine Gesundheit erleidet.
 
Bei Volljährigen wird im deutschen Strafprozessrecht grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Insbesondere schwere geistige, psychische und/oder körperliche Mängel können dazu führen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Verhandlungsunfähigkeit kann aber auch in Fällen gegeben sein, in denen die Befürchtung besteht, dass der Angeklagte bei der Fortführung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegende Dauerschäden für seine Gesundheit erleidet.
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Der Betreuer ist nur dann zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten befugt im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB, wenn ihm dieser Aufgabenkreis entweder ausdrücklich oder im Rahmen einer Betreuungsanordnung für alle persönlichen Angelegenheiten des Betreuten übertragen wurde. Die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Rechtsanwälten reicht weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau aus.
 
Der Betreuer ist nur dann zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten befugt im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB, wenn ihm dieser Aufgabenkreis entweder ausdrücklich oder im Rahmen einer Betreuungsanordnung für alle persönlichen Angelegenheiten des Betreuten übertragen wurde. Die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Rechtsanwälten reicht weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau aus.
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'''BGH Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14''', BeckRS 2014, 16415 = FamRZ 2014, 1697 mAnm. Böhm FamRZ 2014, 1827 = NJW 2014, 2968
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'''BGH Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14''', BeckRS 2014, 16415 = BtPrax 2014, 279 = FamRZ 2014, 1697 mAnm. Böhm FamRZ 2014, 1827 = NJW 2014, 2968
    
Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung. Ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer kann für den von ihm Betreuten wirksam einen Strafantrag stellen, auch wenn sich der Aufgabenkreis nicht ausdrücklich auf eine Strafantragstellung erstreckt. Der Betreuer ist nach § 77 Abs. 3 StGB berechtigt, als derjenige, dem die Sorge für die betreute Person zusteht, einen Strafantrag gemäß §§ 247, 266 Abs. 2 StGB zu stellen. Einer ausdrücklichen Zuweisung der Strafantragsbefugnis bedurfte es angesichts der ihm übertragenen Aufgabenkreise im vorliegenden Fall nicht.
 
Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung. Ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer kann für den von ihm Betreuten wirksam einen Strafantrag stellen, auch wenn sich der Aufgabenkreis nicht ausdrücklich auf eine Strafantragstellung erstreckt. Der Betreuer ist nach § 77 Abs. 3 StGB berechtigt, als derjenige, dem die Sorge für die betreute Person zusteht, einen Strafantrag gemäß §§ 247, 266 Abs. 2 StGB zu stellen. Einer ausdrücklichen Zuweisung der Strafantragsbefugnis bedurfte es angesichts der ihm übertragenen Aufgabenkreise im vorliegenden Fall nicht.
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Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.
 
Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.
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'''BGH, Beschluss vom 3.12.2019, 2 Str 155/19, NStZ-RR 2020, 91'''
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'''BGH, Beschluss vom 3.12.2019, 2 Str 155/19,''' NStZ-RR 2020, 91 = StV 2021, 223
    
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers:
 
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers:
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==Rechtsprechung zur Betreuervergütung==
 
==Rechtsprechung zur Betreuervergütung==
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'''BayObLG: Beschluss vom 16.12.1998 - 3Z BR 241/98'''
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Die Teilnahme des Betreuers mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten stellt regelmäßig keinen vergütungspflichtigen Zeitaufwand dar.
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'''OLG Frankfurt, Beschl v 9.5.2005, 20 W 460/04''', FamRZ 2006, 146:
 
'''OLG Frankfurt, Beschl v 9.5.2005, 20 W 460/04''', FamRZ 2006, 146:
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Für die Festsetzung der Entschädigung eines Berufsbetreuers wegen seiner Ladung als gesetzlicher Vertreter zur Strafverhandlung gegen seinen Betreuten ist eine sachliche Zuständigkeit des Strafgerichts nicht begründet. Vielmehr verbleibt es für die Festsetzung von Betreuervergütung und - aufwendungsersatz bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen.
 
Für die Festsetzung der Entschädigung eines Berufsbetreuers wegen seiner Ladung als gesetzlicher Vertreter zur Strafverhandlung gegen seinen Betreuten ist eine sachliche Zuständigkeit des Strafgerichts nicht begründet. Vielmehr verbleibt es für die Festsetzung von Betreuervergütung und - aufwendungsersatz bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen.
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03. 2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls) = FamRZ 2008, 187 = NJW-RR 2008, 911 = MDR 2007, 1263:'''
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls) = FamRZ 2008, 187 = NJW-RR 2008, 911 = MDR 2007, 1263:'''
    
# Der Berufsbetreuer hat nur Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur für Tätigkeiten im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Dabei kommt es darauf an, ob er die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.
 
# Der Berufsbetreuer hat nur Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur für Tätigkeiten im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Dabei kommt es darauf an, ob er die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.
 
# [[Aufwendungsersatz]] für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus:  
 
# [[Aufwendungsersatz]] für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus:  
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'''LG Offenburg Beschl. v. 6.6.2007 – 8 KLs 14 Js 15196/06, BeckRS 2007, 10814'''
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Ein nach § 149 StPO zugelassener Beistand hat keinen Anspruch gegenüber der Staatskasse auf Erstattung von Reiskosten oder von sonstigen Aufwendungen.
    
'''LG Mainz, Beschluss vom 05.05.2008, 8 T 87/08; FamRZ 2009, 251 = NJW-RR 2008, 1606 = BtMan 2008. 226 (Ls)''':
 
'''LG Mainz, Beschluss vom 05.05.2008, 8 T 87/08; FamRZ 2009, 251 = NJW-RR 2008, 1606 = BtMan 2008. 226 (Ls)''':
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[[Betreuerhaftung#Strafrechtliche_Haftung|Betreuer als Straftäter ggü. dem Betreuten]]
 
[[Betreuerhaftung#Strafrechtliche_Haftung|Betreuer als Straftäter ggü. dem Betreuten]]
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==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-16-verteidiger-rechtsanwalt-malte-greisner-erklart-das-strafverfahren/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Strafsachen und Betreuung]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-17-freispruch-rechtsanwalt-greisners-erfahrung-mit-betreuung/ betrogt.de-Podcast - Freispruch]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales/Die_Haftung_des_Betreuers_1524857.html Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2007)]  
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/Die-Haftung-des-Betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2007)]  
*[https://shop.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung-und-pflege/straf-und-ordnungswidrigkeitenrecht-in-der-betreu/?cHash=7718fc47ad90ff2fca792b310b2ec8df Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit (in Vorbereitung)]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/straf-und-ordnungswidrigkeitenrecht-in-der-betreu/ Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit (in Vorbereitung)]
    
===Sonstige Bücher===
 
===Sonstige Bücher===
 
*Förster/Venzlaff: Psychiatrische Begutachtung : ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 4., neu bearb. und erw. Aufl., München 2004, ISBN 3-437-22900-1
 
*Förster/Venzlaff: Psychiatrische Begutachtung : ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 4., neu bearb. und erw. Aufl., München 2004, ISBN 3-437-22900-1
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*Pollähne: Behindertenrechte im Strafprozess – Faire Verfahren für Menschen mit Behinderungen? in: Aichele (Hrsg.): Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht , Seite 166 - 200, Nomos, Baden-Baden 2013
 
*Schmidt-Recla: Theorien zur Schuldfähigkeit. Psychowissenschaftliche Konzepte zur Beurteilung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Eine Anleitung zur juristischen Verwertbarkeit, Leipzig 2000, ISBN 3-933240-76-X
 
*Schmidt-Recla: Theorien zur Schuldfähigkeit. Psychowissenschaftliche Konzepte zur Beurteilung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Eine Anleitung zur juristischen Verwertbarkeit, Leipzig 2000, ISBN 3-933240-76-X
 
*Yuri Yamanaka,: Maßnahmen bei psychisch kranken Straftätern, Herbert Utz Verlag, München 2008, ISBN 978-3-8316-0829-4
 
*Yuri Yamanaka,: Maßnahmen bei psychisch kranken Straftätern, Herbert Utz Verlag, München 2008, ISBN 978-3-8316-0829-4
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*Böhm: Strafanträge für Betreute; FamRZ 2014, 1827
 
*Böhm: Strafanträge für Betreute; FamRZ 2014, 1827
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Elzer_Strafverfahren_04_00.pdf Elzer;  Die Teilnahme von Betreuern an Strafverfahren; BtPrax 2000, 139 (PDF)]
 
*[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Elzer_Strafverfahren_04_00.pdf Elzer;  Die Teilnahme von Betreuern an Strafverfahren; BtPrax 2000, 139 (PDF)]
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*Gerdes: Die Rolle des Betreuers im Strafverfahren; BtPrax 2021, 53
 
*Halbreiter: Rolle der Betreuung im Strafverfahren - Im Namen der Klient/innen, Kompass (Fachzeitschrift für Betreuungsmanagement) 1/2013, S. 25
 
*Halbreiter: Rolle der Betreuung im Strafverfahren - Im Namen der Klient/innen, Kompass (Fachzeitschrift für Betreuungsmanagement) 1/2013, S. 25
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bundes-BGT/12/Hoffmann_Strafrechtliche_Verantwortung.pdf Hoffmann: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un-)fähiger Erwachsener; Betrifft:Betreuung Nr. 11, S. 213 (PDF)]
 
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/Bundes-BGT/12/Hoffmann_Strafrechtliche_Verantwortung.pdf Hoffmann: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un-)fähiger Erwachsener; Betrifft:Betreuung Nr. 11, S. 213 (PDF)]
 
*[http://www.aerztekammer-hamburg.de/funktionen/aebonline/pdfs/1171876268.pdf Kien: Ärztl. Attest zur Vorlage bei Gericht, Häb 2007, 86 (PDF)]
 
*[http://www.aerztekammer-hamburg.de/funktionen/aebonline/pdfs/1171876268.pdf Kien: Ärztl. Attest zur Vorlage bei Gericht, Häb 2007, 86 (PDF)]
 
*Kropp: Die Tätigkeit des Betreuers in Strafverfahren; BdB-Verbandszeitung 36/2001  
 
*Kropp: Die Tätigkeit des Betreuers in Strafverfahren; BdB-Verbandszeitung 36/2001  
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* Krüger, Strafrechtliche Risiken bei gerichtlichen Unterbringungssachen, FamRZ 2021, 741
 
*[http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/1bad4b289fdba6ce238742b55b70a3d1.pdf/83-86.pdf Lipp/Sauer: Steueramnestiegesetz und Betreuung; BtPrax 2004, 83 (PDF)]
 
*[http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/1bad4b289fdba6ce238742b55b70a3d1.pdf/83-86.pdf Lipp/Sauer: Steueramnestiegesetz und Betreuung; BtPrax 2004, 83 (PDF)]
 
*Rosenow: Zum Recht auf Aussageverweigerung des Betreuers im Strafverfahren gegen den Betreuten, BtPrax 2000, 253
 
*Rosenow: Zum Recht auf Aussageverweigerung des Betreuers im Strafverfahren gegen den Betreuten, BtPrax 2000, 253

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