| Ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwiligungsfähiger]] Betreuter (im Sinne des [[wikipedia:de:Strafrecht|Strafrecht]]es, vgl. {{Zitat de §|228|stgb}} StGB) kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein Betreuer darüber entscheiden kann, muss daher neben weiteren Voraussetzungen stets eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegen. | | Ein [[Einwilligungsfähigkeit|einwiligungsfähiger]] Betreuter (im Sinne des [[wikipedia:de:Strafrecht|Strafrecht]]es, vgl. {{Zitat de §|228|stgb}} StGB) kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein Betreuer darüber entscheiden kann, muss daher neben weiteren Voraussetzungen stets eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegen. |
− | Die Einwilligung durch den Betreuer setzt weiter voraus, dass die [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] des Betroffenen auf Dauer gegeben sein muss. Die [[Sterilisation]] darf nicht gegen den [[wikipedia:de:natürlicher Wille|natürlichen Willen]] der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der [[wikipedia:de:Empfängnisverhütung|Empfängnisverhütung]], vgl. BayObLG in NJW-RR 1997, 578 ff. = FamRZ 1997, 702 ; BayObLG in FGPrax 2001, 159 ff = NJW 2002, 149 = MDR 2001, 1170 = FamRZ 2001, 1560. | + | Die Einwilligung durch den Betreuer setzt weiter voraus, dass die [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] des Betroffenen auf Dauer gegeben sein muss. Die [[Sterilisation]] darf nicht gegen den [[wikipedia:de:natürlicher Wille|natürlichen Willen]] der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der [[wikipedia:de:Empfängnisverhütung|Empfängnisverhütung]], vgl. BayObLG in NJW-RR 1997, 578 ff = FamRZ 1997, 702 = FGPrax 1997, 65; BayObLG in FGPrax 2001, 159 ff = NJW 2002, 149 = MDR 2001, 1170 = FamRZ 2001, 1560. |
| Es muss weiter anzunehmen sein, dass es zu einer [[wikipedia:de:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt. | | Es muss weiter anzunehmen sein, dass es zu einer [[wikipedia:de:Schwangerschaft|Schwangerschaft]] (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt. |